Entscheidung 3 Ob 54/18i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.08.2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin R***** reg GenmbH, *****, vertreten durch Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, wider die Antragsgegnerin A*****, vertreten durch Dr. Heinz Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (§ 838a ABGB), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. Jänner 2018, GZ 38 R 213/17f-130, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin R***** reg GenmbH, *****, vertreten durch Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, wider die Antragsgegnerin A*****, vertreten durch Dr. Heinz Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Paragraph 838 a, ABGB), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. Jänner 2018, GZ 38 R 213/17f-130, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Antragsgegnerin vermag in ihrem Rechtsmittel keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen, sodass es mit folgender kurzer Begründung als nicht zulässig zurückzuweisen ist (§ 71 Abs 3 AußStrG):Die Antragsgegnerin vermag in ihrem Rechtsmittel keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen, sodass es mit folgender kurzer Begründung als nicht zulässig zurückzuweisen ist (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG):
Die Antragseinschränkung ON 113 konnte die Antragsgegnerin nicht anders verstehen, als dass die Garage im Portierhäuschen weiter Gegenstand des Verfahrens blieb, weil die Antragstellerin davon ausgeht, dass die Garage noch nicht geräumt wurde. Dennoch unterließ die Antragsgegnerin in erster Instanz die Behauptung, sie habe die Garage bereits geräumt. Dieses erstmals im Revisionsrekurs erstatte Vorbringen stellt daher eine unzulässige und deshalb unbeachtliche Neuerung dar. Abgesehen davon stimmt die Behauptung zum Inhalt des Räumungstitels mit dessen Spruch nicht überein, weil darin die Garage nicht gesondert erwähnt ist. Die Argumentation des Revisionsrekurses ist daher auch aktenwidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00054.18I.0814.000
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2018
Dokumentnummer
JJT_20180814_OGH0002_0030OB00054_18I0000_000