[9] In ihrer außerordentlichen Revision macht die Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO geltend. [9] In ihrer außerordentlichen Revision macht die Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geltend.
[10] 1. Die Frage, wie weit die Aufklärungs- und Belehrungspflicht eines berufsmäßigen Parteienvertreters reicht und ob er die gebotene Sorgfalt eingehalten hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar (vgl RS0023549 [T16], RS0023526 [T16], RS0026584 [T17, T21]). Bei der Beurteilung dieser Frage müssen auch der Auftrag und das im Einzelfall davon betroffene Geschäft berücksichtigt werden. Welche konkreten Pflichten aus den von der Rechtsprechung allgemein entwickelten Grundsätzen abzuleiten sind, richtet sich daher immer nach dem erteilten Mandat und den Umständen des Einzelfalls (2 Ob 196/19s mwN). [10] 1. Die Frage, wie weit die Aufklärungs- und Belehrungspflicht eines berufsmäßigen Parteienvertreters reicht und ob er die gebotene Sorgfalt eingehalten hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar vergleiche RS0023549 [T16], RS0023526 [T16], RS0026584 [T17, T21]). Bei der Beurteilung dieser Frage müssen auch der Auftrag und das im Einzelfall davon betroffene Geschäft berücksichtigt werden. Welche konkreten Pflichten aus den von der Rechtsprechung allgemein entwickelten Grundsätzen abzuleiten sind, richtet sich daher immer nach dem erteilten Mandat und den Umständen des Einzelfalls (2 Ob 196/19s mwN).
[11] 2. Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Anwalts nicht überspannt und von ihm nur der Fleiß und die Kenntnis verlangt werden, die seine Fachkollegen gewöhnlich haben (RS0026584 [T1 und T4]); dies gilt insbesondere dann, wenn der Auftraggeber selbst rechtskundig ist (RS0026584 [T6]). Das Ausmaß der Belehrung richtet sich dabei unter anderem nach den offenbaren Kenntnissen der Parteien sowie einer allfälligen rechtskundigen Vertretung und hängt demnach ebenfalls von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, weshalb auch insoweit in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt (RS0026584 [T19]).
[12] 3. Der Auftrag an den Beklagten betraf zunächst nur die Vertretung in dem vom Subunternehmer gegen die Klägerin angestrengten Passivprozess. Dabei hat der Beklagte die Klägerin ohnehin von Anfang an und mehrfach darauf hingewiesen, dass Bauherrn bei erheblichen Mängeln einen Teil des Werklohns zurückbehalten können und dann die Gefahr eines Verjährungseinwands bestehe. Schließlich verfügte die Klägerin in ihrer Sphäre mit dem Vertragsjuristen ihrer Muttergesellschaft auch über juristische Expertise. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage keine weitergehende Verpflichtung des Beklagten zur noch eindringlicheren Warnung vor einer drohenden Verjährung angenommen hat, dann ist es – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht von den wiedergegebenen Judikatur-
grundsätzen zur anwaltlichen Belehrungs- und Sorgfaltspflicht abgewichen. Die von der Klägerin dagegen ins Treffen geführte Entscheidung 2 Ob 224/97y betraf einen in entscheidungswesentlichen Punkten anders gelagerten Sachverhalt und eine allgemeine Aussage dahin, dass ein Hinweis auf die drohende Verjährung jedenfalls schriftlich erfolgen müsse, ist dieser Entscheidung ebenfalls nicht zu entnehmen. [12] 3. Der Auftrag an den Beklagten betraf zunächst nur die Vertretung in dem vom Subunternehmer gegen die Klägerin angestrengten Passivprozess. Dabei hat der Beklagte die Klägerin ohnehin von Anfang an und mehrfach darauf hingewiesen, dass Bauherrn bei erheblichen Mängeln einen Teil des Werklohns zurückbehalten können und dann die Gefahr eines Verjährungseinwands bestehe. Schließlich verfügte die Klägerin in ihrer Sphäre mit dem Vertragsjuristen ihrer Muttergesellschaft auch über juristische Expertise. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage keine weitergehende Verpflichtung des Beklagten zur noch eindringlicheren Warnung vor einer drohenden Verjährung angenommen hat, dann ist es – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht von den wiedergegebenen Judikatur-, grundsätzen zur anwaltlichen Belehrungs- und Sorgfaltspflicht abgewichen. Die von der Klägerin dagegen ins Treffen geführte Entscheidung 2 Ob 224/97y betraf einen in entscheidungswesentlichen Punkten anders gelagerten Sachverhalt und eine allgemeine Aussage dahin, dass ein Hinweis auf die drohende Verjährung jedenfalls schriftlich erfolgen müsse, ist dieser Entscheidung ebenfalls nicht zu entnehmen.
[13] 4. Auch eine fehlende oder falsche Belehrung des Beklagten über die mögliche internationale (Un-)Zuständigkeit für die Werklohnklage gegen die deutsche Bauherrschaft ist den – bindenden – erstgerichtlichen Feststellungen nicht zu entnehmen. Vielmehr war der Klägerin bei Klagseinbringung bewusst, dass die Werklohnforderung gegenüber der Bauherrschaft bereits verjährt und das Landesgericht Salzburg unzuständig sein könnte. Die trotz der vom Beklagten thematisierten Problematik der Verjährung und der Zuständigkeit vorgenommene Klagseinbringung erfolgte entsprechend dem Wunsch und dem Auftrag der Klägerin in der Hoffnung auf einen Vergleichsabschluss.
[14] 5. Die Berechtigung der Widerklage (Honorarforderungen des Beklagten gegen die Klägerin) wird in der außerordentlichen Revision nicht mehr in Zweifel gezogen.
[15] 6. Die Klägerin zeigt damit insgesamt das Vorliegen einer Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht auf; dass eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu einem gleichartigen oder hinreichend ähnlichen Fall fehlt, begründet noch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (RS0107773 [T4]; RS0110702 [T2]). [15] 6. Die Klägerin zeigt damit insgesamt das Vorliegen einer Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht auf; dass eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu einem gleichartigen oder hinreichend ähnlichen Fall fehlt, begründet noch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (RS0107773 [T4]; RS0110702 [T2]).