Aus den Entscheidungsgründen:
Aus dem Revisionsgrunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht die Revision zunächst geltend, daß der Unterhaltsanspruch erloschen sei, weil die Ehe der beiden Streitteile für nichtig erklärt wurde. Diese Rechtsansicht ist unrichtig. Aus dem § 127 EheG. im Zusammenhalt mit § 115 Abs. 3 EheG. ist zu entnehmen, daß die vor dem Inkrafttreten des Ehegesetzes getroffenen Vereinbarungen über den Unterhalt im Falle einer Nichtigerklärung der Ehe nach § 121 EheG. ebenso wie im Falle einer einverständlichen Scheidung weiterhin zu gelten haben (Volkmar - Antoni, komm. Zum EheG., S. 373). Es bedarf daher die vom Prozeßgericht aufgeworfene Frage, ob der Beklagte durch die Fortzahlung der Unterhaltsbeiträge zu erkennen gegeben habe, daß die von ihm für den Fall der Scheidung geschlossene Unterhaltsvereinbarung auch für den Fall der Nichtigerklärung gelten sollte, keiner Erörterung. Es ist aber auch diese von den Untergerichten geäußerte Rechtsansicht richtig, da durch die Weiterzahlung der vereinbarten Unterhaltsbeiträge durch sieben Jahre nach Nichtigerklärung der Ehe der Beklagte in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck gebracht hat, daß er sich an die in den Notariatsakten enthaltene Verpflichtung weiterhin gebunden fühle; für die Annahme, daß die Zahlungen des Beklagten lediglich den Charakter freiwilliger Zuwendungen hatten, fehlt in den Verfahrensergebnissen jede Grundlage.Aus dem Revisionsgrunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht die Revision zunächst geltend, daß der Unterhaltsanspruch erloschen sei, weil die Ehe der beiden Streitteile für nichtig erklärt wurde. Diese Rechtsansicht ist unrichtig. Aus dem Paragraph 127, EheG. im Zusammenhalt mit Paragraph 115, Absatz 3, EheG. ist zu entnehmen, daß die vor dem Inkrafttreten des Ehegesetzes getroffenen Vereinbarungen über den Unterhalt im Falle einer Nichtigerklärung der Ehe nach Paragraph 121, EheG. ebenso wie im Falle einer einverständlichen Scheidung weiterhin zu gelten haben (Volkmar - Antoni, komm. Zum EheG., S. 373). Es bedarf daher die vom Prozeßgericht aufgeworfene Frage, ob der Beklagte durch die Fortzahlung der Unterhaltsbeiträge zu erkennen gegeben habe, daß die von ihm für den Fall der Scheidung geschlossene Unterhaltsvereinbarung auch für den Fall der Nichtigerklärung gelten sollte, keiner Erörterung. Es ist aber auch diese von den Untergerichten geäußerte Rechtsansicht richtig, da durch die Weiterzahlung der vereinbarten Unterhaltsbeiträge durch sieben Jahre nach Nichtigerklärung der Ehe der Beklagte in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck gebracht hat, daß er sich an die in den Notariatsakten enthaltene Verpflichtung weiterhin gebunden fühle; für die Annahme, daß die Zahlungen des Beklagten lediglich den Charakter freiwilliger Zuwendungen hatten, fehlt in den Verfahrensergebnissen jede Grundlage.
Hinsichtlich der im Punkt 7 des Notariatsaktes enthaltenen Vereinbarung bezüglich der "Zessierung" wurde bereits oben erörtert, daß weder die Exhumierung des Leichnams des Sohnes noch das Anbringen einer Inschrift auf dem Familiengrab des Beklagten, daß der Sohn Peter exhumiert wurde und sich jetzt in einer anderen Gruft befinde, eine Beschimpfung des Beklagten darstellt. Schon nach dem Sprachgebrauch kann unter einem feindseligen Schritt "durch Beschimpfung" des Beklagten nur eine gegen diesen gerichtete wörtliche oder tätliche Beleidigung im Sinne des Strafgesetzes verstanden werden; die eigenmächtige Exhumierung und das Anbringen der Anschrift stellen zwar eine Besitzstörung und einen unzulässigen Eingriff in die Privatrechtssphäre des Beklagten, keineswegs aber eine Beschimpfung dar. Es ist aber auch die Ansicht des Berufungsgerichtes begrundet, daß selbst dann, wenn man in der Exhumierung des Sohnes eine Beschimpfung des Beklagten erblicken würde, der Beklagte diese Beschimpfung dadurch verziehen habe, daß er den Unterhalt weiter gewährte und ihn nur mit Rücksicht auf einen erlittenen Kriegsschaden herabsetzte.
Eine Einwendung, daß die Klägerin dadurch, daß sie die Einstellung der Unterhaltszahlung im Jahre 1945 zur Kenntnis nahm und bis zum Jahre 1948 keine Schritte zur Geltendmachung ihrer Ansprüche unternahm, eindeutig zu erkennen gegeben habe, sie sei mit der Einstellung der Zahlungen einverstanden, wurde in erster Instanz nicht erhoben; auf das erst in der Revision erstattete Vorbringen kann daher als Neuerung kein Bedacht genommen werden.
Soweit sich die Revision gegen die Höhe des Unterhaltsanspruches richtet, ist sie gemäß § 502 Abs. 2 ZPO. unzulässig, weil auch der verglichene Unterhaltsanspruch ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch ist (SZ. XXII/36 u. a. m.).Soweit sich die Revision gegen die Höhe des Unterhaltsanspruches richtet, ist sie gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO. unzulässig, weil auch der verglichene Unterhaltsanspruch ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch ist (SZ. XXII/36 u. a. m.).
Der unbegrundeten Revision war deshalb der Erfolg zu versagen.