Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Nach den mit Vollstreckbarkeitsbestätigungen versehenen Ausfertigungen des Urteils des Landesgerichtes Innsbruck vom 27. Februar 1976, GZ. 576/74-32, i.d.F. des Berichtigungsbeschlusses vom 5. April 1976, GZ. 576/74-34, und des Urteils des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 1. Juli 1976, GZ. 2 R 147/76-39, ist der Verpflichtete schuldig, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes hinsichtlich des im Plan vom 10. Juni 1974 der in ON. 7 liegt und als Bestandteil des Exekutionstitels anzusehen ist, rot straffierten Teilstückes der Gp. 52 für die betreibende Partei durch lastenfreie Abschreibung des genannten Teilstückes der Gp. 52 vom Gutsbestand der EZ. * KatGem. * und Zuschreibung dieses Teilstückes zum Gutsbestand der Liegenschaft EZ. * KatGem. * unter Vereinigung mit der Gp. 10 einzuwilligen.Nach den mit Vollstreckbarkeitsbestätigungen versehenen Ausfertigungen des Urteils des Landesgerichtes Innsbruck vom 27. Februar 1976, GZ. 576/74-32, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 5. April 1976, GZ. 576/74-34, und des Urteils des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 1. Juli 1976, GZ. 2 R 147/76-39, ist der Verpflichtete schuldig, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes hinsichtlich des im Plan vom 10. Juni 1974 der in ON. 7 liegt und als Bestandteil des Exekutionstitels anzusehen ist, rot straffierten Teilstückes der Gp. 52 für die betreibende Partei durch lastenfreie Abschreibung des genannten Teilstückes der Gp. 52 vom Gutsbestand der EZ. * KatGem. * und Zuschreibung dieses Teilstückes zum Gutsbestand der Liegenschaft EZ. * KatGem. * unter Vereinigung mit der Gp. 10 einzuwilligen.
Der betreibende Gläubiger, der die Exekution beim Exekutionsgericht beantragte, hatte nach § 4 Abs. 2 EO eine vollstreckbare Ausfertigung des Exekutionstitels vorzulegen. Dazu gehörte nach der Entscheidung des Berufungsgerichtes (im Titelverfahren) auch eine vom Titelgericht dem Exekutionstitel angeschlossene Ausfertigung des Planes ON. 7, der nach der Entscheidung der zweiten Instanz Bestandteil des Exekutionstitels ist. Diesem Plan kommt nach der Entscheidung des Berufungsgerichtes die Aufgabe zu, den Anspruch den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 EO entsprechend genau zu bezeichnen. Ohne diesen, einen integrierenden Bestandteil des Exekutionstitels bildenden Plan würde der Titel somit nicht den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 EO entsprechen (siehe hiezu Heller-Berger-Stix, 192; MietSlg 17.760; EvBl 1974/19). Die betreibende Partei hätte demnach eine Ausfertigung des (berichtigten) Urteiles des Erstgerichtes mit einer vom Erstgericht hergestellten und seinem Urteil angeschlossenen Ausfertigung des Planes ON. 7 vor1egen müssen, um dem Erfordernis der Vorlage des ‒ vollständigen ‒ Exekutionstitels nach § 4 Abs. 2 EO zu entsprechen. Dies ist aber nicht geschehen. Die betreibende Partei hat bloß einen mit 10. Juni 1974 datierten Plan vorgelegt, der keine Ausfertigung des im Exekutionstitel bezeichneten Planes ON. 7 darstellt. Die betreibende Partei hat allerdings einen Teilungsplan des Dipl.-Ing. H* vom 21. Dezember 1976, GZ. 107/76, sowie eine Bestätigung des genannten Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen vorgelegt, wonach dieser Teilungsplan „hinsichtlich des abzutrennenden Trennstückes, im Plan vom 10. Juni 1974 in ON. 7 des Gerichtsaktes“, identisch sein soll. Damit wurde aber nicht der Bestimmung des § 4 Abs. 2 EO entsprochen, wonach der Exekutionstitel ‒ vollständig ‒ dem Exekutionsgericht zur Entscheidung über einen dort gestellten Exekutionsantrag vorgelegt werden muß. Das Rekursgericht hat deshalb den Exekutionsantrag mit Recht mangels Vorlage des ‒ vollständigen ‒ Exekutionstitels abgewiesen. Ein Verbesserungsverfahren zur Beibringung einer vom Titelgericht hergestellten Ausfertigung der Beilage ON. 7 kommt nicht in Frage, da der Exekutionsantrag auch ein Grundbuchsgesuch darstellt und eine Verbesserung solcher Eingaben jedenfalls dann nicht zulässig ist, wenn sich der Rang der beantragten Eintragung nach dem Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe bestimmt (§ 95 GBG 1955).Der betreibende Gläubiger, der die Exekution beim Exekutionsgericht beantragte, hatte nach Paragraph 4, Absatz 2, EO eine vollstreckbare Ausfertigung des Exekutionstitels vorzulegen. Dazu gehörte nach der Entscheidung des Berufungsgerichtes (im Titelverfahren) auch eine vom Titelgericht dem Exekutionstitel angeschlossene Ausfertigung des Planes ON. 7, der nach der Entscheidung der zweiten Instanz Bestandteil des Exekutionstitels ist. Diesem Plan kommt nach der Entscheidung des Berufungsgerichtes die Aufgabe zu, den Anspruch den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, EO entsprechend genau zu bezeichnen. Ohne diesen, einen integrierenden Bestandteil des Exekutionstitels bildenden Plan würde der Titel somit nicht den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, EO entsprechen (siehe hiezu Heller-Berger-Stix, 192; MietSlg 17.760; EvBl 1974/19). Die betreibende Partei hätte demnach eine Ausfertigung des (berichtigten) Urteiles des Erstgerichtes mit einer vom Erstgericht hergestellten und seinem Urteil angeschlossenen Ausfertigung des Planes ON. 7 vor1egen müssen, um dem Erfordernis der Vorlage des ‒ vollständigen ‒ Exekutionstitels nach Paragraph 4, Absatz 2, EO zu entsprechen. Dies ist aber nicht geschehen. Die betreibende Partei hat bloß einen mit 10. Juni 1974 datierten Plan vorgelegt, der keine Ausfertigung des im Exekutionstitel bezeichneten Planes ON. 7 darstellt. Die betreibende Partei hat allerdings einen Teilungsplan des Dipl.-Ing. H* vom 21. Dezember 1976, GZ. 107/76, sowie eine Bestätigung des genannten Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen vorgelegt, wonach dieser Teilungsplan „hinsichtlich des abzutrennenden Trennstückes, im Plan vom 10. Juni 1974 in ON. 7 des Gerichtsaktes“, identisch sein soll. Damit wurde aber nicht der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, EO entsprochen, wonach der Exekutionstitel ‒ vollständig ‒ dem Exekutionsgericht zur Entscheidung über einen dort gestellten Exekutionsantrag vorgelegt werden muß. Das Rekursgericht hat deshalb den Exekutionsantrag mit Recht mangels Vorlage des ‒ vollständigen ‒ Exekutionstitels abgewiesen. Ein Verbesserungsverfahren zur Beibringung einer vom Titelgericht hergestellten Ausfertigung der Beilage ON. 7 kommt nicht in Frage, da der Exekutionsantrag auch ein Grundbuchsgesuch darstellt und eine Verbesserung solcher Eingaben jedenfalls dann nicht zulässig ist, wenn sich der Rang der beantragten Eintragung nach dem Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe bestimmt (Paragraph 95, GBG 1955).
Das Rekursgericht hat im übrigen auch zutreffend die Ansicht vertreten, daß dem Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechtes an einer Liegenschaft oder an einem Liegenschaftsanteil nach § 350 EO nur dann stattgegeben werden kann, wenn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes im Sinne des § 160 Abs. 1 BAO vorgelegt wird (Heller-Berger-Stix, 2517; EvBl 1953/211, letztere Entscheidung wurde offenbar versehentlich vom Rekursgericht mit „EvBl 1966/313“ zitiert). Das Rekursgericht hat ferner zutreffend die Ansicht vertreten, daß auch bei einer Eigentumsübertragung durch Urteilsspruch die Genehmigung der Grundverkehrsbehörde oder eine Entscheidung über die Negativklausel erforderlich ist, wenn die Eigentumsübertragung nach dem in Frage kommenden Grundverkehrsgesetz genehmigungspflichtig ist (5 Ob 146/64). Entsprechendes gilt auch für die nach § 2 Tiroler Höfegesetz erforderliche Genehmigung der Höfebehörde. Das Rekursgericht hat hiezu zutreffend ausgeführt, daß es solcher Bewilligungen nur dann nicht bedarf (§ 6 Abs. 2 Tiroler Höfegesetz und § 3 Abs. 2 lit. i. Tiroler GVG), wenn die Abschreibung des Grundstückteiles im Wege eines Verfahrens nach §§ 13 und 14 oder 15 bis 18 LiegTeilG vorgenommen wird und ein neuer Grundbuchskörper nicht gebildet werden soll (vgl. Webhofer, Tiroler Höfegesetz, 58).Das Rekursgericht hat im übrigen auch zutreffend die Ansicht vertreten, daß dem Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechtes an einer Liegenschaft oder an einem Liegenschaftsanteil nach Paragraph 350, EO nur dann stattgegeben werden kann, wenn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes im Sinne des Paragraph 160, Absatz eins, BAO vorgelegt wird (Heller-Berger-Stix, 2517; EvBl 1953/211, letztere Entscheidung wurde offenbar versehentlich vom Rekursgericht mit „EvBl 1966/313“ zitiert). Das Rekursgericht hat ferner zutreffend die Ansicht vertreten, daß auch bei einer Eigentumsübertragung durch Urteilsspruch die Genehmigung der Grundverkehrsbehörde oder eine Entscheidung über die Negativklausel erforderlich ist, wenn die Eigentumsübertragung nach dem in Frage kommenden Grundverkehrsgesetz genehmigungspflichtig ist (5 Ob 146/64). Entsprechendes gilt auch für die nach Paragraph 2, Tiroler Höfegesetz erforderliche Genehmigung der Höfebehörde. Das Rekursgericht hat hiezu zutreffend ausgeführt, daß es solcher Bewilligungen nur dann nicht bedarf (Paragraph 6, Absatz 2, Tiroler Höfegesetz und Paragraph 3, Absatz 2, Litera i, Tiroler GVG), wenn die Abschreibung des Grundstückteiles im Wege eines Verfahrens nach Paragraphen 13 und 14 oder 15 bis 18 LiegTeilG vorgenommen wird und ein neuer Grundbuchskörper nicht gebildet werden soll vergleiche Webhofer, Tiroler Höfegesetz, 58).
Das Rekursgericht hat demnach den vorliegenden Exekutionsantrag in Abänderung des Beschlusses des Erstgerichtes mit Recht abgewiesen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO und 78 EO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO und 78 EO.