Der gegen diesen Zurückweisungsbeschluß erhobene Rekurs der verpflichteten Partei ist nicht berechtigt.
Das Offenbarungseidesverfahren bildet entgegen der im Rekurs vertretenen Ansicht kein selbständiges Exekutionsverfahren, sondern es ist Teil des vorangegangenen Exekutionsverfahrens (Heller-Berger-Stix 579; SZ 25/295). Über einen Antrag auf eidliche Angabe entscheidet nicht das für die Erteilung der Exekutionsbewilligung zuständig gewesene Gericht, sondern das Gericht, in dessen Sprengel die Exekution erfolglos versucht wurde, also das Exekutionsgericht (§ 47 Abs. 2 letzter Satz EO). Es ist nicht erforderlich, den Antrag auf Ablegung eines Offenbarungseides schon im Exekutionsantrag zu stellen. Das Gesetz geht vielmehr eher von einer gesonderten Antragstellung aus, und nur nach der Praxis kann der Antrag für den Fall fruchtloser Pfändung bereits im Exekutionsantrag gestellt werden (Angst-Jakusch-Pimmer, EO12 Anm 2 zu § 47). Wenn der Antrag gesondert gestellt wird, müssen nicht neuerlich die für die Erteilung der Exekutionsbewilligung erforderlichen Urkunden angeschlossen werden; denn es ist nicht neuerlich über eine Exekutionsbewilligung, sondern nur über einen weiteren Exekutionsschritt im Rahmen einer schon bewilligten Exekution zu befinden.Das Offenbarungseidesverfahren bildet entgegen der im Rekurs vertretenen Ansicht kein selbständiges Exekutionsverfahren, sondern es ist Teil des vorangegangenen Exekutionsverfahrens (Heller-Berger-Stix 579; SZ 25/295). Über einen Antrag auf eidliche Angabe entscheidet nicht das für die Erteilung der Exekutionsbewilligung zuständig gewesene Gericht, sondern das Gericht, in dessen Sprengel die Exekution erfolglos versucht wurde, also das Exekutionsgericht (Paragraph 47, Absatz 2, letzter Satz EO). Es ist nicht erforderlich, den Antrag auf Ablegung eines Offenbarungseides schon im Exekutionsantrag zu stellen. Das Gesetz geht vielmehr eher von einer gesonderten Antragstellung aus, und nur nach der Praxis kann der Antrag für den Fall fruchtloser Pfändung bereits im Exekutionsantrag gestellt werden (Angst-Jakusch-Pimmer, EO12 Anmerkung 2 zu Paragraph 47,). Wenn der Antrag gesondert gestellt wird, müssen nicht neuerlich die für die Erteilung der Exekutionsbewilligung erforderlichen Urkunden angeschlossen werden; denn es ist nicht neuerlich über eine Exekutionsbewilligung, sondern nur über einen weiteren Exekutionsschritt im Rahmen einer schon bewilligten Exekution zu befinden.
Daraus folgt, daß nicht nur die im bestätigenden Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz vertretene Ansicht zutreffend war, sondern daß auch die Voraussetzungen für eine Anfechtung in dritter Instanz nach § 83 Abs. 3 EO nicht vorliegen. Nur gegen die Entscheidung über einen wegen Bewilligung oder Verweigerung der Exekution auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels erhobenen Rekurs ist ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof auch zulässig, soweit das Gericht zweiter Instanz einen angefochtenen erstrichterlichen Beschluß bestätigt hat. Wenn das Thema des Revisionsrekurses jedoch nicht mit dem Umstand zusammenhängt, ob die Exekution auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels bewilligt werden kann, sondern wenn nur die Art des Exekutionsmittels oder ein sonstiges Problem des Exekutionsvollzuges in Frage steht, dann kommt die Ausnahme von der Rechtsmittelbeschränkung nach den §§ 78 EO undDaraus folgt, daß nicht nur die im bestätigenden Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz vertretene Ansicht zutreffend war, sondern daß auch die Voraussetzungen für eine Anfechtung in dritter Instanz nach Paragraph 83, Absatz 3, EO nicht vorliegen. Nur gegen die Entscheidung über einen wegen Bewilligung oder Verweigerung der Exekution auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels erhobenen Rekurs ist ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof auch zulässig, soweit das Gericht zweiter Instanz einen angefochtenen erstrichterlichen Beschluß bestätigt hat. Wenn das Thema des Revisionsrekurses jedoch nicht mit dem Umstand zusammenhängt, ob die Exekution auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels bewilligt werden kann, sondern wenn nur die Art des Exekutionsmittels oder ein sonstiges Problem des Exekutionsvollzuges in Frage steht, dann kommt die Ausnahme von der Rechtsmittelbeschränkung nach den Paragraphen 78, EO und
528 Abs. 1 Z 1 ZPO nicht zum Tragen (RZ 1989/3 mwN). Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 78 EO und 40 und 50 ZPO.528 Absatz eins, Ziffer eins, ZPO nicht zum Tragen (RZ 1989/3 mwN). Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 78, EO und 40 und 50 ZPO.