Begründung:
Die zu 18 Cg 12/89 des Erstgerichtes klagende F***
G*** mbH in Kematen, 22. Straße in der Heide, schloß mit der beklagten Partei Rudolf S***'s Nachfolger W*** & Co in einem Patent- und Markeneingriffsverfahren am 21.6.1989 folgenden Teilvergleich:
"Die beklagte Partei verpflichtet sich,
1) das In-verkehr-bringen von Brätwürsten, insbesondere solcher für besondere Ernährungsbedürfnisse, welche nicht von der Klägerin stammen, unter der für Franz W*** geschützten Österreichischen Marke Nr. 121.613 B*** in Österreich zu unterlassen,
2) zur Abgeltung der in der Klage aus dem Markeneingriff geltend gemachten Ansprüche auf Rechnungslegung, Zahlung und Urteilsveröffentlichung einen Pauschaölbetrag von
S 100.000,-- zuzüglich 20 % USt. binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Hd. des KV zu bezahlen und
3) einen Prozeßkostenbeitrag von S 12.500,-- zuzüglich 20 % USt. sowie S 5.000,-- Barauslagen binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Hd. des KV zu bezahlen."
Mit Beschluß vom 21.8.1989 (ON 8) bewilligte das Erstgericht dem als betreibende Partei einschreitenden Franz W***, Fleischhauermeister, Waidhofen, Freisingerberg 6 (vertreten durch den Klagevertreter) gegen die Beklagte als verpflichtete Partei auf Grund des Teilvergleiches vom 23. richtig 21.6.1989 die Exekution gemäß § 355 EO. Gegen diese Exekutionsbewilligung erhob die verpflichtete (beklagte) Partei Rekurs. Noch vor Erledigung dieses Rekurses und auch vor Ablauf der der verpflichteten Partei am 11.10.1989 gesetzten 8tägigen Äußerungsfrist bewilligte das Erstgericht der klagenden Partei mit Beschluß vom 18.10.1989 (ON 18) die Berichtigung der (Bezeichnung der) betreibenden Partei in der Exekutionsbewilligung vom 21.8.1989 von Franz W***, Fleischhauermeister in Waidhofen, Freisingerberg 6, auf die F*** mbH Kematen/Ybbs, Heide 22. Straße Nr. 1.Mit Beschluß vom 21.8.1989 (ON 8) bewilligte das Erstgericht dem als betreibende Partei einschreitenden Franz W***, Fleischhauermeister, Waidhofen, Freisingerberg 6 (vertreten durch den Klagevertreter) gegen die Beklagte als verpflichtete Partei auf Grund des Teilvergleiches vom 23. richtig 21.6.1989 die Exekution gemäß Paragraph 355, EO. Gegen diese Exekutionsbewilligung erhob die verpflichtete (beklagte) Partei Rekurs. Noch vor Erledigung dieses Rekurses und auch vor Ablauf der der verpflichteten Partei am 11.10.1989 gesetzten 8tägigen Äußerungsfrist bewilligte das Erstgericht der klagenden Partei mit Beschluß vom 18.10.1989 (ON 18) die Berichtigung der (Bezeichnung der) betreibenden Partei in der Exekutionsbewilligung vom 21.8.1989 von Franz W***, Fleischhauermeister in Waidhofen, Freisingerberg 6, auf die F*** mbH Kematen/Ybbs, Heide 22. Straße Nr. 1.
Gegen diesen Berichtigungsbeschluß erhob die verpflichtete Partei einen verspäteten Rekurs, der mit Beschluß des Rekursgerichtes vom 14.11.1989 (ON 24, 5 R 267/89) zurückgewiesen wurde. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 5.12.1989 (ON 25) wurde der verpflichteten Partei jedoch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Rekurses gegen den Beschluß vom 18.10.1989 bewilligt und der Rekurs gegen den Berichtigungsbeschluß neuerlich vorgelegt.
Mit dem nun erstangefochtenen Beschluß (ON 23, 5 R 242/89) wurde dem Rekurs der verpflichteten Partei gegen die Exekutionsbewilligung Folge gegeben und der Exekutionsantrag Franz W*** abgewiesen. Ein Bewertungs- und Zulassungsausspruch unterblieb. Das Rekursgericht war der Ansicht, daß die eindeutige Personenverschiedenheit zwischen Franz W*** und der F*** mbH einer Berichtigung
der Bezeichnung der betreibenden Partei entgegenstehe. Überdies sei nur die Exekutionsbewilligung, nicht aber auch der Exekutionsantrag (Franz W***) berichtigt worden. Ihm stehe der betriebene Anspruch aber nicht zu. Im übrigen stehe das im Exekutionsverfahren herrschende Neuerungsverbot einer Änderung der betreibenden Partei nach einer erstgerichtlichen Beschlußfassung entgegen. Mit dem zweitangefochtenen Beschluß vom 19.12.1989 (ON 29 = 5 R 297/89) gab das Rekursgericht dem Rekurs der verpflichteten Partei gegen die Bewilligung der Berichtigung durch das Erstgericht Folge und wies den Antrag auf Änderung der betreibenden Partei von Franz W*** in F*** mbH ab. Es bewertete den Streitgegenstand, über den es entschied, mit über S 15.000, aber nicht über S 300.000 und erklärte den Revisionsrekurs für nicht zulässig. Das Rekursgericht wiederholte seine bereits wiedergegebene Rechtsansicht.
Mit dem drittangefochtenen Beschluß vom 15.12.1989 (ON 30
= 5 R 242/89) wies das Rekursgericht den Antrag der
F*** mbH, die Bezeichnung der betreibenden
Partei in seiner Rekursentscheidung vom 14.11.1989 (= ON 23
= erstangefochtener Beschluß) von Franz W*** auf sie zu
berichtigen, mit der bereits wiedergegebenen Begründung ab.
Die ao. Revisionsrekurse des zunächst als betreibende Partei eingeschrittenen Franz W*** sind unzulässig, weil er Rechte eines betreibenden Gläubigers nicht mehr in Anspruch nimmt, durch die zweitinstanzlichen Entscheidungen gegen die F***
mbH aber nicht beschwert ist. Die ao. Revisionsrekurse der nun als betreibenden Partei einschreitenden F*** mbH
gegen die beiden ersten angefochtenen Beschlüsse sind hingegen zulässig, weil sie sich gegen divergierende Entscheidungen der Unterinstanzen richten und weil erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO aF vorliegen. Eine Ergänzung des Beschlusses vom 14.11.1989, ON 23, über den Streitwert war entbehrlich, weil das Rekursgericht mit der zweitangefochtenen Entscheidung über den gleichen Streitgegenstand entschieden und diesen bewertet hat (ähnlich 8 Ob 648/89).gegen die beiden ersten angefochtenen Beschlüsse sind hingegen zulässig, weil sie sich gegen divergierende Entscheidungen der Unterinstanzen richten und weil erhebliche Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO aF vorliegen. Eine Ergänzung des Beschlusses vom 14.11.1989, ON 23, über den Streitwert war entbehrlich, weil das Rekursgericht mit der zweitangefochtenen Entscheidung über den gleichen Streitgegenstand entschieden und diesen bewertet hat (ähnlich 8 Ob 648/89).