Begründung:
Die Ehe der Streitteile wurde am 18.12.1979 gemäß § 55 Abs 3 EheG geschieden, wobei ausgesprochen wurde, daß der Beklagte die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet hat. Der Beklagte verpflichtete sich in einem am 25.8.1980 geschlossenen Vergleich, der Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 800 S zu bezahlen.Die Ehe der Streitteile wurde am 18.12.1979 gemäß Paragraph 55, Absatz 3, EheG geschieden, wobei ausgesprochen wurde, daß der Beklagte die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet hat. Der Beklagte verpflichtete sich in einem am 25.8.1980 geschlossenen Vergleich, der Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 800 S zu bezahlen.
Mit ihrer am 25.3.1985 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin, den Beklagten schuldig zu erkennen, ihr einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 4.170 S zu bezahlen. Bei Abschluß des Vergleiches sei davon ausgegangen worden, daß der Beklagte eine Pension von 7.000 S im Monat erhalte und daß sie selbst ihren Unterhalt aus den Zinsen ihres in Wertpapieren angelegten Vermögens bestreiten könne. Es sei deshalb der vom Beklagten zu bezahlende Unterhalt bloß in der Höhe des monatlichen Beitrages der für sie notwendigen Krankenversicherung vereinbart worden. Nunmehr beziehe der Beklagte eine Pension von 9.000 S im Monat, als Beitrag für die Krankenversicherung seien 1.200 S im Monat zu bezahlen, und sie sei einkommens- und vermögenslos, weil sie ihr Vermögen zur Bestreitung ihres Unterhalts habe heranziehen müssen.
Der Beklagte wendete ein, daß die Klägerin zur Zeit des Vergleichsabschlusses über ein Vermögen von 1,3 Mill.S verfügt habe, aus dem sie bei entsprechender Veranlagung in mündlsicheren Wertpapieren eine Verzinsung von 8 % bis 11,25 % hätte erzielen können. Sie könne ihren Unterhalt nach wie vor aus den Einkünften ihres Vermögens bestreiten.
Das Erstgericht erkannte den Beklagten unter Abweisung des Mehrbegehrens schuldig, der Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 2.000 S zu bezahlen. Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Bei Abschluß des Vergleiches ging der die Verhandlung leitende Richter davon aus, daß die Klägerin über ein Vermögen von 650.000 S verfüge. Tatsächlich hatte sie durch den Verkauf ihres Hauses 1,3 Mill.S eingenommen, wovon ihr im Jahr 1980 noch 950.000 S (einschließlich einer Darlehensforderung von 150.000 S) zur Verfügung standen. Zur Zeit des Vergleichsabschlusses war sie Eigentümerin von Wertpapieren im Nennbetrag von 400.000 S mit einer Verzinsung von 9,5 %. Diese Wertpapiere verkaufte sie in der Folge mit Ausnahme von Wertpapieren im Nennbetrag von 10.000 S. Sie besitzt derzeit ein Vermögen von mindestens 500.000 S, das sich auf Sparbüchern und Wertpapierkonten befindet. Daraus erzielte sie 1985 36.278,37 S und 1986 33.415,10 S an Einkünften. Sie hätte ihr Vermögen in Wertpapieren anlegen können, wodurch sie jährlich 85.500 S erzielt hätte.
Der Beklagte bezog an monatlicher Pension durchschnittlich 11.733 S im Jahr 1985 und 11.970,13 S im Jahr 1986. Die von der Klägerin zu zahlenden Krankenkassenbeiträge betragen seit 1.5.1985 360 S im Monat.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, daß sich die Verhältnisse gegenüber dem Vergleich wesentlich geändert hätten, weil sich das Nettoeinkommen des Beklagten erhöht habe, das Vermögen der Klägerin und die daraus zu erzielenden Einkünfte aber geringer geworden seien. Dies rechtfertige die Neufestsetzung des ihr zustehenden Unterhalts, der im Hinblick auf die nunmehr gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien mit 2.000 S monatlich zu bemessen sei.
Das Berufungsgericht gab der von der Klägerin gegen den abweisenden Teil dieses Urteils erhobenen Berufung nicht Folge und wies das Klagebegehren infolge der vom Beklagten gegen den stattgebenden Teil erhobenen Berufung zur Gänze ab. Es sprach aus, daß die Revision nicht zulässig sei, und stellte nach teilweiser Wiederholung der in erster Instanz durchgeführten Beweise noch folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:
Der Richter, der den Vergleich beurkundete, errechnete, daß der Klägerin aus dem Verkauf ihres Hauses noch etwa 600.000 bis 650.000 S zur Verfügung stehen müßten. Demgegenüber brachte die Klägerin vor, 400.000 S in festverzinslichen Wertpapieren und 150.000 S auf einem Sparkonto angelegt zu haben. Daraus erziele sie monatliche Erträge von 3.000 bis 3.500 S. Da sie für ihren Unterhalt etwa 8.000 S im Monat aufwenden müsse, sei sie genötigt, das Kapital mit monatlich 5.000 s anzugreifen. Der Klägerin war bewußt, daß sie ihren Unterhalt nicht dauernd aus ihrem Vermögen werde decken können. Sie machte sich jedoch keine Vorstellung, was sein solle, wenn ihr Vermögen aufgebraucht ist. Dies wurde mit dem Beklagten auch nicht erörtert.
Der Beklagte ging bei Abschluß des Vergleiches davon aus, daß die Klägerin ihren Unterhalt aus den Erträgnissen ihres Vermögens decken könne. Um die Unterhaltsangelegenheit endgültig zu bereinigen, erklärte er sich dennoch vergleichsweise bereit, einen Unterhaltsbetrag von 800 S monatlich zu bezahlen. Dieser Betrag entsprach etwa den Beiträgen, welche die Klägerin im Monat für die Krankenversicherung zu zahlen hatte. Absicht des Beklagten bei Abschluß des Vergleiches war, daß in Zukunft von ihm keine Erhöhung des Unterhalts verlangt werden könne. Andernfalls hätte er den Vergleich nicht abgeschlossen.
Zur rechtlichen Beurteilung führte das Berufungsgericht aus, im Verfahren, das zum Abschluß des Vergleiches geführt habe, sei strittig gewesen, inwieweit die Klägerin ihren Unterhalt aus den Einkünften ihres Vermögens bestreiten könne. Diese Frage sei durch den Vergleich bereinigt worden. Das Vermögen der Klägerin und die hieraus zu erzielenden Erträgnisse könnten deshalb nicht als Grund für eine Erhöhung des verglichenen Unterhaltsanspruches herangezogen werden. Dies gelte auch für die Behauptung, daß die Klägerin ihr ganzes Vermögen aufgebraucht habe. Es handle sich dabei um keine nachträgliche Veränderung der Verhältnisse, sondern um einen Umstand, welcher der Klägerin bei Abschluß des Vergleiches bewußt gewesen sei. Der Beklagte habe mangels weiterer Erklärungen den Vergleich nach den Grundsätzen des § 863 ABGB so verstehen können, daß im Zusammenhang mit dem Vermögen der Klägerin eine Erhöhung des verglichenen Unterhalts nicht gefordert werden könne. Die Krankenversicherungsbeiträge seien hiefür kein Grund, weil sie sich verringert hätten. Da bei Vergleichsabschluß ein bestimmter Konnex zwischen der Höhe des Unterhalts und den Krankenversicherungsbeiträgen beabsichtigt gewesen sei, sei wegen der Verringerung der Beiträge auch die Erhöhung des Pensionseinkommens des Beklagten allein kein hinreichender Grund für eine Erhöhung seiner Unterhaltsverpflichtung. Die Rechtsfragen seien im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gelöst worden und es komme ihnen überdies keine über den Anlaßfall hinausgehende Bedeutung zu, weshalb die Revision nicht zuzulassen sei.Zur rechtlichen Beurteilung führte das Berufungsgericht aus, im Verfahren, das zum Abschluß des Vergleiches geführt habe, sei strittig gewesen, inwieweit die Klägerin ihren Unterhalt aus den Einkünften ihres Vermögens bestreiten könne. Diese Frage sei durch den Vergleich bereinigt worden. Das Vermögen der Klägerin und die hieraus zu erzielenden Erträgnisse könnten deshalb nicht als Grund für eine Erhöhung des verglichenen Unterhaltsanspruches herangezogen werden. Dies gelte auch für die Behauptung, daß die Klägerin ihr ganzes Vermögen aufgebraucht habe. Es handle sich dabei um keine nachträgliche Veränderung der Verhältnisse, sondern um einen Umstand, welcher der Klägerin bei Abschluß des Vergleiches bewußt gewesen sei. Der Beklagte habe mangels weiterer Erklärungen den Vergleich nach den Grundsätzen des Paragraph 863, ABGB so verstehen können, daß im Zusammenhang mit dem Vermögen der Klägerin eine Erhöhung des verglichenen Unterhalts nicht gefordert werden könne. Die Krankenversicherungsbeiträge seien hiefür kein Grund, weil sie sich verringert hätten. Da bei Vergleichsabschluß ein bestimmter Konnex zwischen der Höhe des Unterhalts und den Krankenversicherungsbeiträgen beabsichtigt gewesen sei, sei wegen der Verringerung der Beiträge auch die Erhöhung des Pensionseinkommens des Beklagten allein kein hinreichender Grund für eine Erhöhung seiner Unterhaltsverpflichtung. Die Rechtsfragen seien im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gelöst worden und es komme ihnen überdies keine über den Anlaßfall hinausgehende Bedeutung zu, weshalb die Revision nicht zuzulassen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht, allenfalls an das Erstgericht, zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.