Die Revision der klagenden Partei ist berechtigt, die Revision der beklagten Partei nicht.
1. Zur Revision der beklagten Partei:
Der Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 6 ZPO liegt nicht vor. In der vorliegenden Klage wird nicht geltend gemacht, daß die beklagte Partei Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten im Sinne der §§ 3, 4 und 6 MRG erbringen müsse, daß eine Wiederherstellungspflicht im Sinne des § 7 MRG bestehe, oder daß die klagende Partei eine Veränderung des Mietgegenstandes im Sinne des § 9 MRG dulden müsse. Es liegt damit keiner der im § 37 Abs 1 MRG aufgezählten Anträge vor, über die im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden wäre. Die klagende Partei stützt ihren Anspruch vielmehr auf eine Vereinbarung. Es ist daher im streitigen Rechtsweg zu erkennen.Der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO liegt nicht vor. In der vorliegenden Klage wird nicht geltend gemacht, daß die beklagte Partei Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten im Sinne der Paragraphen 3, 4 und 6 MRG erbringen müsse, daß eine Wiederherstellungspflicht im Sinne des Paragraph 7, MRG bestehe, oder daß die klagende Partei eine Veränderung des Mietgegenstandes im Sinne des Paragraph 9, MRG dulden müsse. Es liegt damit keiner der im Paragraph 37, Absatz eins, MRG aufgezählten Anträge vor, über die im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden wäre. Die klagende Partei stützt ihren Anspruch vielmehr auf eine Vereinbarung. Es ist daher im streitigen Rechtsweg zu erkennen.
Bei der Auslegung der zwischen den Streitteilen zustande gekommenen Vereinbarung kann es nicht darauf ankommen, was die klagende Partei erreichen hätte können, wenn sie keine Vereinbarung abgeschlossen hätte. Es ist also nicht darauf abzustellen, welche Rechte der klagenden Partei vor dem Abschluß der Vereinbarung zustanden, sondern nur darauf, wie redliche Vertragspartner ihre Vereinbarung verstehen mußten.
Ob also das Mauerband, auf dem die beklagte Partei jetzt ihre Firmenaufschrift angebracht hat, Teil der eigentlichen Fassade ist oder nicht, ob es ursprünglich zur mitgemieteten Außenfläche gehörte, wo die Firmentafel der klagenden Partei anzubringen wäre und auf welche Rechte die beklagte Partei auf Grund des ihr selbst zustehenden Benützungsrechtes pochen könnte, wenn es keine Vereinbarung gäbe; das ist alles unentscheidend. Zu untersuchen ist nur, wie die zwischen den Streitteilen abgeschlossene Vereinbarung auszulegen ist.
Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß bei der Auslegung einer Vereinbarung nicht nur vom reinen Wortsinn ausgegangen werden kann, sondern daß im Sinne des § 914 ABGB die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Unter Parteiabsicht ist dabei nicht eine nicht ausgedrückte innere Absicht zu verstehen, sondern es ist vom objektiven Erklärungswert auszugehen (HS 12.903, 12.913).Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß bei der Auslegung einer Vereinbarung nicht nur vom reinen Wortsinn ausgegangen werden kann, sondern daß im Sinne des Paragraph 914, ABGB die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Unter Parteiabsicht ist dabei nicht eine nicht ausgedrückte innere Absicht zu verstehen, sondern es ist vom objektiven Erklärungswert auszugehen (HS 12.903, 12.913).
Wenn der Mieter eines Geschäftslokales einem großen Umbau des Hauses zustimmt und damit dem Vermieter die sofortige Inangriffnahme des Umbaues ermöglicht, dabei aber sichergestellt wissen will, daß er nach dem Umbau wieder eine gleich wirksame Werbeaufschrift zur Verfügung hat wie vorher, dann sind in der Tat hier die jeweils an den Oberlichten angebrachten Aufdrucke in ihrem Auffälligkeitswert kein Ersatz für die zuvor mit großen Reliefbuchstaben vorhandene Firmenaufschrift. Ein Blick auf die Lichtbilder über die frühere und über die jetzige Situation zeigt vielmehr, daß statt der früheren Firmenaufschrift der klagenden Partei jetzt an der scheinbar gleichen Stelle die neue Firmenaufschrift der beklagten Partei angebracht ist. Daß das noch verbliebene obere Mauerband höher liegt als das früher vorhandene zweite untere Mauerband, spielt bei diesem Gesamteindruck keine Rolle. Es mag zwar zutreffen, daß aus unmittelbarer Nähe die in den Oberlichten angebrachten Aufdrucke jetzt deutlicher zu sehen sind als früher die Buchstabenaufschrift am unteren Mauerband. Für die Wirkung einer Werbeaufschrift ist aber ebenso der Eindruck aus der Entfernung maßgebend. Die Anbringung der Firmenaufschrift "L***" verstößt daher gegen die zwischen den Streitteilen vor dem Umbau abgeschlossene Vereinbarung.
Die gegenteilige buchstäbliche Argumentation der beklagten Partei ist nicht zielführend. Zur "Außenfassade" gehört auch das strittige Mauerband, mag sie zum "gemieteten" Geschäftslokal gehören oder nicht. Unter "derselben" Stelle ist nach redlicher Verkehrsübung nicht eine geometrisch zu ermittelnde Fläche zu verstehen. Unergiebig sind auch die einzelnen Zentimeterrechnungen über die Höhe der alten und neuen Buchstaben und über die Größe des in den Oberlichten angebrachten Werbeemblems. Den Umstand, daß der beklagten Partei nach dem Umbau an der strittigen Stelle keine (mögliche) Werbefläche mehr zur Verfügung steht, hat sie durch den Umbau und die abgeschlossene Vereinbarung selbst herbeigeführt. Auch vor dem Umbau befand sich übrigens im Bereich des Geschäftslokales der klagenden Partei keine zusätzliche Werbeaufschrift an der strittigen Stelle. Es mag zutreffen, daß die Rücksichtnahme auf das Stadtbild nur eine Aufschrift gestattet. Das muß aber dann eben die frühere Aufschrift der klagenden Partei sei. Mag die jetzige Aufschrift sehr ausgewogen sein, so ist dieselbe Ausgewogenheit auch erzielbar, wenn statt der neuen Aufschrift "L***" wieder die frühere Firmenaufschrift der klagenden Partei angebracht wird. Es ist nicht erkennbar, weshalb die Aufschrift "L***" mit den Bestimmungen des Salzburger Altstadt-Erhaltungsgesetzes samt Altstadt-Erhaltungsverordnung vereinbar soll, nicht aber eine in gleicher Art an eben dieser Stelle angebrachte Aufschrift "T*** ZUR L***".
Die von der klagenden Partei gemachten Vorschläge über eine Änderung ihrer Firmenaufschrift können nicht als Verzicht auf die Rechte aus der geschlossenen Vereinbarung gewertet werden. Da es zu keiner endgültigen Einigung über eine solche Änderung kam, kann die klagende Partei daher die Rechte aus der Vereinbarung geltend machen. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht dem Klagebegehren auf Entfernung der Aufschrift "L***" stattgegeben.
2. Zur Revision der klagenden Partei:
Aus den Ausführungen zur Revision der beklagten Partei ergibt sich, daß der klagenden Partei, wie auch das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, in Zuhaltung der getroffenen Vereinbarung auch der Anspruch auf Wiederanbringung der alten Firmenaufschrift zusteht.
Der erkennende Senat erachtet das Klagebegehren im Gegensatz zur Beurteilung durch das Berufungsgericht als ausreichend bestimmt. Ort und Text der gewünschten Firmenaufschrift stehen fest, die nähere Form der Buchstaben hat sich am früheren Zustand, allenfalls, womit sich die klagende Partei ausdrücklich einverstanden erklärte, am Zustand der neu angebrachten Aufschrift "L***" und selbstverständlich auch an etwaigen behördlichen Vorschriften und Auflagen zu orientieren. Damit kann unter Berücksichtigung des Ortsgebrauches und nach den Regeln des Verkehrs hinreichend deutlich entnommen werden, was begehrt wird (MietSlg 35.761, 36.759, 37.742). Um aber etwaige Unklarheiten für das Exekutionsverfahren hintanzuhalten, war die Formulierung des Klagebegehrens dahin zu verdeutlichen, daß die herzustellende Beschaffenheit und Größe der Buchstaben entweder der früheren Firmenaufschrift oder der jetzt angebrachten neuen Aufschrift "L***" entsprechen kann, und auch die neue Lage noch deutlicher mit der Stelle beschrieben wird wo sich jetzt die Aufschrift "L***" befindet.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.