Die gegen das berufungsgerichtliche Urteil gerichtete außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Ehebruch gemäß § 47 EheG ein absoluter Scheidungsgrund ist und daher zur Scheidung aus (einem) Verschulden des ehebrechenden Eheteiles führen muß, und ob ein nach vollständiger Zerrüttung der Ehe begangener Ehebruch bei der Verschuldensabwägung keinen entscheidenden Einfluß (über die Verschuldensteilung) mehr hat, also etwa vernachlässigt werden kann, weil alle diese aus den, von den Parteien zitierten Entscheidungen abgeleiteten Rechtssätze jeweils auf den Einzelfall abstellten und abstellen mußten, in welchem das "Wesen der Ehe" jeweils an der konkret zu beurteilenden Ehe als Bestandsvoraussetzung zu prüfen war.Es kann dahingestellt bleiben, ob der Ehebruch gemäß Paragraph 47, EheG ein absoluter Scheidungsgrund ist und daher zur Scheidung aus (einem) Verschulden des ehebrechenden Eheteiles führen muß, und ob ein nach vollständiger Zerrüttung der Ehe begangener Ehebruch bei der Verschuldensabwägung keinen entscheidenden Einfluß (über die Verschuldensteilung) mehr hat, also etwa vernachlässigt werden kann, weil alle diese aus den, von den Parteien zitierten Entscheidungen abgeleiteten Rechtssätze jeweils auf den Einzelfall abstellten und abstellen mußten, in welchem das "Wesen der Ehe" jeweils an der konkret zu beurteilenden Ehe als Bestandsvoraussetzung zu prüfen war.
Dies kann auch im vorliegenden Fall nicht anders geschehen:
Zweifellos hat der Kläger mit der Aufnahme einer ehewidrigen und später ehebrecherischen Beziehung zu einer anderen Frau und mit der abrupten Aufgabe der ehelichen Lebensgemeinschaft mit der Beklagten die Hauptursachen für die Zerrüttung und die Zerstörung der Ehe der Streitteile gesetzt und diese Umstände auch als Verschulden zu vertreten. Wieweit er zu diesem letztlich ehezerstörenden Verhalten durch eine allmähliche Abkühlung der ehelichen Beziehung zur Beklagten etwa auch aus Gründen, die auch die Beklagte zu vertreten gehabt hätte, veranlaßt wurde, muß dahingestellt bleiben, weil der Kläger plakativ nur die ehebrecherische Beziehung der Beklagten zu einem anderen Mann als Scheidungsgrund heranzieht.
Dadurch, daß die Beklagte seit Herbst 1991 ohne Unterbrechung mit einem anderen Mann regelmäßig geschlechtliche Beziehungen unterhält, allein oder auch gemeinsam mit ihren Kindern mit diesem Mann Urlaube verbrachte, hat sie sich - wenn auch eine Lebensgemeinschaft zwischen ihr und diesem Mann nicht festgestellt wurde - von der Ehe mit dem Kläger (wie dieser, wenn auch nach der vom Kläger verschuldeten Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft) endgültig gelöst und eine Dauerbeziehung zu einem anderen Mann begonnen. Bei richtiger Würdigung des Wesens einer Ehe als einer geistigen, körperlichen und wirtschaftlichen auf Dauer gerichteten Lebensgemeinschaft kann daher im konkreten Fall aufgrund des Verhaltens beider Ehegatten nicht mehr davon gesprochen werden, daß ihre Ehe vor dem Gesetz noch jenen Bestandsschutz erhalten muß, der die Verwirklichung ihrer Wesensmerkmale garantieren soll. Könnte nämlich ein derartiger Bestandsschutz, der dann zu der von den Vorinstanzen gepflogenen Klagsabweisung führen müßte, noch solange gefordert werden, als auch nur ein Ehepartner an der Ehe festhält und die Ehe wiederherzustellen versucht, aber infolge seiner Alters- und Lebenssituation in Ausnahmefällen mit der nur mehr für ihn bestehenden ehelichen Treuepflicht in Konflikt gerät und die Ehe bricht, dann muß dies in einem Fall wie dem vorliegenden abgelehnt werden. Auch die Beklagte hat sich mit der Zerrüttung ihrer Ehe dadurch abgefunden, daß sie eine geschlechtliche Dauerbeziehung zu einem anderen Mann einging und mit diesem Mann auch ihre Freizeit (Urlaube) verbringt. Sie ist daher mit ihrer Berufung auf den Bestandschutz der Ehe als an der Zerrüttung schuldloser Eheteil nicht mehr schutzwürdig. Dieses Ergebnis steht auch durchaus mit der bisherigen Judikatur und der Lehre im Einklang. Ein bis zum Schluß der Verhandlung (1.10.1992) bereits rund ein Jahr andauerndes ehebrecherisches Verhältnis der Beklagten zu einem anderen Mann, das bereits vor Einbringung der Scheidungsklage begonnen wurde, stellt eine derart schwere Verletzung ehelicher Treuepflicht dar, die gerade dann, wenn die Beklagte selbst noch an der Ehe festhalten will, vom anderen Teil als gänzlich ehezerstörend empfunden werden konnte (EFSlg. 60.188, 54.395, 54.394 ua; Schwimann in Schwimann, ABGB Rz 4 zu § 49 EheG). Soweit sich die Beklagte auf § 49 EheG Schlußsatz beruft, ist ihr zu erwidern, daß Ehebruch niemals eine zulässige Reaktionshandlung darstellen kann (Schwimann aaO Rz 7 zu § 47 EheG; Pichler in Rummel2, Rz 6 zu § 47 EheG). Die in der Revisionsbeantwortung erstmals aufgestellten Behauptungen, der Kläger habe das ehebrecherische Verhalten der Beklagten absichtlich ermöglicht oder erleichtert, er hätte dies auch nicht als ehezerstörend empfunden, fallen unter das Neuerungsverbot des § 506 ZPO.Dadurch, daß die Beklagte seit Herbst 1991 ohne Unterbrechung mit einem anderen Mann regelmäßig geschlechtliche Beziehungen unterhält, allein oder auch gemeinsam mit ihren Kindern mit diesem Mann Urlaube verbrachte, hat sie sich - wenn auch eine Lebensgemeinschaft zwischen ihr und diesem Mann nicht festgestellt wurde - von der Ehe mit dem Kläger (wie dieser, wenn auch nach der vom Kläger verschuldeten Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft) endgültig gelöst und eine Dauerbeziehung zu einem anderen Mann begonnen. Bei richtiger Würdigung des Wesens einer Ehe als einer geistigen, körperlichen und wirtschaftlichen auf Dauer gerichteten Lebensgemeinschaft kann daher im konkreten Fall aufgrund des Verhaltens beider Ehegatten nicht mehr davon gesprochen werden, daß ihre Ehe vor dem Gesetz noch jenen Bestandsschutz erhalten muß, der die Verwirklichung ihrer Wesensmerkmale garantieren soll. Könnte nämlich ein derartiger Bestandsschutz, der dann zu der von den Vorinstanzen gepflogenen Klagsabweisung führen müßte, noch solange gefordert werden, als auch nur ein Ehepartner an der Ehe festhält und die Ehe wiederherzustellen versucht, aber infolge seiner Alters- und Lebenssituation in Ausnahmefällen mit der nur mehr für ihn bestehenden ehelichen Treuepflicht in Konflikt gerät und die Ehe bricht, dann muß dies in einem Fall wie dem vorliegenden abgelehnt werden. Auch die Beklagte hat sich mit der Zerrüttung ihrer Ehe dadurch abgefunden, daß sie eine geschlechtliche Dauerbeziehung zu einem anderen Mann einging und mit diesem Mann auch ihre Freizeit (Urlaube) verbringt. Sie ist daher mit ihrer Berufung auf den Bestandschutz der Ehe als an der Zerrüttung schuldloser Eheteil nicht mehr schutzwürdig. Dieses Ergebnis steht auch durchaus mit der bisherigen Judikatur und der Lehre im Einklang. Ein bis zum Schluß der Verhandlung (1.10.1992) bereits rund ein Jahr andauerndes ehebrecherisches Verhältnis der Beklagten zu einem anderen Mann, das bereits vor Einbringung der Scheidungsklage begonnen wurde, stellt eine derart schwere Verletzung ehelicher Treuepflicht dar, die gerade dann, wenn die Beklagte selbst noch an der Ehe festhalten will, vom anderen Teil als gänzlich ehezerstörend empfunden werden konnte (EFSlg. 60.188, 54.395, 54.394 ua; Schwimann in Schwimann, ABGB Rz 4 zu Paragraph 49, EheG). Soweit sich die Beklagte auf Paragraph 49, EheG Schlußsatz beruft, ist ihr zu erwidern, daß Ehebruch niemals eine zulässige Reaktionshandlung darstellen kann (Schwimann aaO Rz 7 zu Paragraph 47, EheG; Pichler in Rummel2, Rz 6 zu Paragraph 47, EheG). Die in der Revisionsbeantwortung erstmals aufgestellten Behauptungen, der Kläger habe das ehebrecherische Verhalten der Beklagten absichtlich ermöglicht oder erleichtert, er hätte dies auch nicht als ehezerstörend empfunden, fallen unter das Neuerungsverbot des Paragraph 506, ZPO.
Die maßgeblichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen rechtfertigen daher im Sinne des Zugeständnisses des Klägers im gesamten Verfahren und des Eventualantrages der Beklagten die Scheidung der Ehe aus dem beiderseitigen Verschulden mit dem Ausspruch, daß das Verschulden des Klägers überwiegt.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf den §§ 43 Abs.1 und 50 ZPO. Der Beklagten stehen aufgrund des überwiegenden Verschuldens des Klägers drei Viertel ihrer Kosten zu, sie hat dem Kläger ein Achtel der gemäß § 43 Abs.1 2.Satz ZPO ersatzfähigen Pauschalgebühren aller drei Instanzen zu ersetzen. Die vom Kläger als Barauslage begehrten Detektivkosten fallen nicht unter die genannte Bestimmung und teilen als vorprozessuale Kosten das Schicksal der übrigen Verfahrenskosten des Klägers.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf den Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO. Der Beklagten stehen aufgrund des überwiegenden Verschuldens des Klägers drei Viertel ihrer Kosten zu, sie hat dem Kläger ein Achtel der gemäß Paragraph 43, Absatz eins, 2.Satz ZPO ersatzfähigen Pauschalgebühren aller drei Instanzen zu ersetzen. Die vom Kläger als Barauslage begehrten Detektivkosten fallen nicht unter die genannte Bestimmung und teilen als vorprozessuale Kosten das Schicksal der übrigen Verfahrenskosten des Klägers.