Begründung:
Die Mutter und Vormünderin des unehelichen Kindes Claudia G***, geb. am 27. August 1977, hat am 11. Juli 1987 mit Günther N*** die Ehe geschlossen. Der Ehemann der Mutter möchte dem Kind seinen Familiennamen geben.
Hans S***, dessen Vaterschaft durch Anerkenntnis
festgestellt ist, verweigert die Zustimmung zur Namensgebung. Es sei nicht richtig, wenn die Minderjährige als gebürtige Kärntnerin einen ausländischen Familiennamen erhalte. Der Name "Nichiforeac" sei angeblich rumänischer Herkunft, nicht sehr klangvoll und schwer aussprechbar. Die Bedeutung dieses Namens sei Hans S*** nicht bekannt. Die Minderjährige hätte im Fall einer Namensgebung zweifellos gesellschaftliche Nachteile in der Schule und in ihrem späteren Leben zu erwarten, weil auf Grund des Namens der Anschein bestehe, es handle sich bei ihr um eine Ausländerin. Eine Namensänderung wäre daher nicht zum Wohl des Kindes. Die Mutter und deren Ehemann beantragen, die Zustimmung des Vaters gemäß § 165 b Abs 2 ABGB zu ersetzen. Die vom ae. Vater gegen die Namensgebung vorgebrachten Gründe seien nicht stichhaltig. Günther N*** trage seinen Familiennamen seit seiner Geburt, er habe diesbezüglich weder schulisch noch beruflich oder sozial Schwierigkeiten gehabt.festgestellt ist, verweigert die Zustimmung zur Namensgebung. Es sei nicht richtig, wenn die Minderjährige als gebürtige Kärntnerin einen ausländischen Familiennamen erhalte. Der Name "Nichiforeac" sei angeblich rumänischer Herkunft, nicht sehr klangvoll und schwer aussprechbar. Die Bedeutung dieses Namens sei Hans S*** nicht bekannt. Die Minderjährige hätte im Fall einer Namensgebung zweifellos gesellschaftliche Nachteile in der Schule und in ihrem späteren Leben zu erwarten, weil auf Grund des Namens der Anschein bestehe, es handle sich bei ihr um eine Ausländerin. Eine Namensänderung wäre daher nicht zum Wohl des Kindes. Die Mutter und deren Ehemann beantragen, die Zustimmung des Vaters gemäß Paragraph 165, b Absatz 2, ABGB zu ersetzen. Die vom ae. Vater gegen die Namensgebung vorgebrachten Gründe seien nicht stichhaltig. Günther N*** trage seinen Familiennamen seit seiner Geburt, er habe diesbezüglich weder schulisch noch beruflich oder sozial Schwierigkeiten gehabt.
Das Bezirksjugendamt Villach stimmte als Kollisionskurator der Namensgebung durch den Ehegatten der Mutter "grundsätzlich" zu, bezeichnete aber den Umstand als problematisch, daß der Minderjährigen durch den schwer auszusprechenden ausländischen Namen Nachteile in schulischen oder beruflichen Erlangen erwachsen könnten. Gehört wurde auch die mj. Claudia. Sie möchte gerne den Familiennamen N*** haben, weil sie gleich wie ihre Mutter und ihre am 20. Jänner 1988 geborene Schwester Christina heißen möchte. Das Erstgericht wies den Antrag, die gemäß § 165 a Abs 2 ABGB erforderliche Zustimmung des ae. Kindesvaters zur Namensgebung gemäß § 165 b Abs 2 ABGB gerichtlich zu ersetzen, ab. Es schloß sich dem Standpunkt des ae. Vaters an und war der Ansicht, daß die von diesem geannten Nachteile die sich aus der Führung eines gemeinsamen Namens aller Familienmitglieder allenfalls ergebenden Vorteile überwiegen. Ein gemeinsamer Familienname sei deswegen nicht sehr wesentlich, weil im Hinblick auf das Alter des Kindes seine Integrierung in der Umwelt unter dem derzeitigen Namen bereits stattgefunden habe und die Führung eines anderen Familiennamens durch einzelne Familienangehörige heute keine Diskriminierung mehr darstelle. Das Rekursgericht gab dem Antrag statt. Die Verweigerung der Zustimmung des unehelichen Vaters zur Namensgebung durch den Ehemann der Mutter an das uneheliche Kind könne sich nur auf Einwände gegen den Namen, den das Kind durch die Namensgebung erhalten soll, stützen. Der uneheliche Vater könnte sich daher mit Recht einer Namensgebung widersetzen, wenn zB das uneheliche Kind einen allgemein bekannten Namen habe, mit dem im öffentlichen Leben gewisse Vorstellungen verbunden seien, durch die Namensgebung aber einen völlig bedeutungslosen Namen erhalten würde, oder wenn etwa der Name des Ehemannes der Mutter in weiten Kreisen der Öffentlichkeit deshalb bekannt sei, weil der Mann ein bekannter Verbrecher sei, bereits in Konkurs verfallen sei odgl. Bei der Ersetzung der Zustimmung zur Namensgebung durch das Gericht sei nur auf das Wohl des Kindes abzustellen. Es entspreche grundsätzlich dem Wohl des Kindes, denselben Familiennamen zu führen wie seine Mutter, sein Stiefvater und seine Halbgeschwister. Die Namensgebung bewirke eine weitere Eingliederung des Kindes in den Familienverband und stelle nicht eine bloße Äußerlichkeit dar; sie trage dem doch allgemein bestehenden Bedürfnis des Kindes nach Übereinstimmung des Familiennamens mit dem Familiennamen der übrigen Familienmitglieder Rechnung. Die gegen die Namensgebung vorgebrachten Einwände seien nicht stichhaltig. Namen, die ausländisch klingen oder auf eine Herkunft aus dem Ausland hindeuten, seien in Österreich schon auf Grund seiner Geschichte, aber auch auf Grund der engen Verflechtung Österreichs mit anderen Staaten auf wirtschaftlichem und kulturellem Gebiet keine Seltenheit und behinderten erfahrungsgemäß weder den schulischen noch den gesellschaftlichen Aufstieg.Das Bezirksjugendamt Villach stimmte als Kollisionskurator der Namensgebung durch den Ehegatten der Mutter "grundsätzlich" zu, bezeichnete aber den Umstand als problematisch, daß der Minderjährigen durch den schwer auszusprechenden ausländischen Namen Nachteile in schulischen oder beruflichen Erlangen erwachsen könnten. Gehört wurde auch die mj. Claudia. Sie möchte gerne den Familiennamen N*** haben, weil sie gleich wie ihre Mutter und ihre am 20. Jänner 1988 geborene Schwester Christina heißen möchte. Das Erstgericht wies den Antrag, die gemäß Paragraph 165, a Absatz 2, ABGB erforderliche Zustimmung des ae. Kindesvaters zur Namensgebung gemäß Paragraph 165, b Absatz 2, ABGB gerichtlich zu ersetzen, ab. Es schloß sich dem Standpunkt des ae. Vaters an und war der Ansicht, daß die von diesem geannten Nachteile die sich aus der Führung eines gemeinsamen Namens aller Familienmitglieder allenfalls ergebenden Vorteile überwiegen. Ein gemeinsamer Familienname sei deswegen nicht sehr wesentlich, weil im Hinblick auf das Alter des Kindes seine Integrierung in der Umwelt unter dem derzeitigen Namen bereits stattgefunden habe und die Führung eines anderen Familiennamens durch einzelne Familienangehörige heute keine Diskriminierung mehr darstelle. Das Rekursgericht gab dem Antrag statt. Die Verweigerung der Zustimmung des unehelichen Vaters zur Namensgebung durch den Ehemann der Mutter an das uneheliche Kind könne sich nur auf Einwände gegen den Namen, den das Kind durch die Namensgebung erhalten soll, stützen. Der uneheliche Vater könnte sich daher mit Recht einer Namensgebung widersetzen, wenn zB das uneheliche Kind einen allgemein bekannten Namen habe, mit dem im öffentlichen Leben gewisse Vorstellungen verbunden seien, durch die Namensgebung aber einen völlig bedeutungslosen Namen erhalten würde, oder wenn etwa der Name des Ehemannes der Mutter in weiten Kreisen der Öffentlichkeit deshalb bekannt sei, weil der Mann ein bekannter Verbrecher sei, bereits in Konkurs verfallen sei odgl. Bei der Ersetzung der Zustimmung zur Namensgebung durch das Gericht sei nur auf das Wohl des Kindes abzustellen. Es entspreche grundsätzlich dem Wohl des Kindes, denselben Familiennamen zu führen wie seine Mutter, sein Stiefvater und seine Halbgeschwister. Die Namensgebung bewirke eine weitere Eingliederung des Kindes in den Familienverband und stelle nicht eine bloße Äußerlichkeit dar; sie trage dem doch allgemein bestehenden Bedürfnis des Kindes nach Übereinstimmung des Familiennamens mit dem Familiennamen der übrigen Familienmitglieder Rechnung. Die gegen die Namensgebung vorgebrachten Einwände seien nicht stichhaltig. Namen, die ausländisch klingen oder auf eine Herkunft aus dem Ausland hindeuten, seien in Österreich schon auf Grund seiner Geschichte, aber auch auf Grund der engen Verflechtung Österreichs mit anderen Staaten auf wirtschaftlichem und kulturellem Gebiet keine Seltenheit und behinderten erfahrungsgemäß weder den schulischen noch den gesellschaftlichen Aufstieg.
In seinem Revisionsrekurs macht der ae. Kindesvater Hans S*** geltend, die mj. Claudia habe nach der "allgemein bekannten Einstellung der Österreicher gegenüber Gastarbeitern" durch die Führung des Namens N*** keine Vorteile zu erwarten.