Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision der Beklagten ist mit dem hilfsweisen Aufhebungsantrag berechtigt. Zu Recht beruft sich die Beklagte auf ihr Vorbringen in erster Instanz, daß Manuela H*** am 28. Oktober 1988 ärztlich attestiert wurde, ihr psychischer Zustand sei nun geheilt, sie sei vollkommen gesund, der Pyromanie-Verdacht auf Paranoia habe sich nicht bestätigt und eine Therapie sei nicht erforderlich. Sie hat zum Beweis dieser Behauptung den im Landes-Sonderkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie in Graz am 28. Oktober 1988 abgefaßten Arztbrief vorgelegt. Das Erstgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen, weil es in den zwei von Manuela H*** gesetzten Tathandlungen gegen Mitte April 1988 keinen erheblich nachteiligen Gebrauch des Mietgegenstandes erblickte und sich daher mit der Frage nicht befassen mußte, ob ähnliche Fehlhandlungen künftig auszuschließen sind. Das Berufungsgericht hat hingegen aus dem früheren, zur strafgerichtlichen Verurteilung der Manuela H*** führenden Verhalten in einem anderen Haus und den beiden erwiesenen Vorfällen die Besorgnis abgeleitet, es könne zu weiteren Brandlegungen und damit zu einer echten Gefahr für das Haus und seine Bewohner kommen. Es hätte sich aber mit dem Einwand befassen müssen, daß diese Gefährdung nicht mehr vorliege, weil die psychische Ausnahmesituation, von der im Urteil des Erstgerichtes die Rede ist, endgültig beseitigt sei. Dabei mag es einerseits von Bedeutung sein, ob sich Manuela H*** im Haus nur an den beiden aufeinanderfolgenden Tagen und etwa aus besonderen, nicht wieder zu erwartenden Anlässen dazu hinreißen ließ, Zeitungspapier zu entzünden und einmal vom Fenster in den Hof, das andere Mal ins Stiegenhaus zu werfen, oder ob sie doch mit den anderen ähnlichen gehäuften Vorfällen zu tun hat, wie die klagende Partei in ihrer Beweisrüge dartun will. Andererseits ist auf den Inhalt des Arztbriefes in Zusammenhalt mit der Aussage der Zeugin Manuela H*** Bedacht zu nehmen. Es bedarf jedenfalls weiterer Feststellungen zur abschließenden Beurteilung, ob der auf § 1118 Fall 1 ABGB gegründete Räumungsanspruch der Vermieterin gegen die Beklagte, in deren Wohnung Manuela H*** wohnt, wegen einer von ihr ausgehenden Gefährdung von Sachen und Personen gegeben ist.Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision der Beklagten ist mit dem hilfsweisen Aufhebungsantrag berechtigt. Zu Recht beruft sich die Beklagte auf ihr Vorbringen in erster Instanz, daß Manuela H*** am 28. Oktober 1988 ärztlich attestiert wurde, ihr psychischer Zustand sei nun geheilt, sie sei vollkommen gesund, der Pyromanie-Verdacht auf Paranoia habe sich nicht bestätigt und eine Therapie sei nicht erforderlich. Sie hat zum Beweis dieser Behauptung den im Landes-Sonderkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie in Graz am 28. Oktober 1988 abgefaßten Arztbrief vorgelegt. Das Erstgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen, weil es in den zwei von Manuela H*** gesetzten Tathandlungen gegen Mitte April 1988 keinen erheblich nachteiligen Gebrauch des Mietgegenstandes erblickte und sich daher mit der Frage nicht befassen mußte, ob ähnliche Fehlhandlungen künftig auszuschließen sind. Das Berufungsgericht hat hingegen aus dem früheren, zur strafgerichtlichen Verurteilung der Manuela H*** führenden Verhalten in einem anderen Haus und den beiden erwiesenen Vorfällen die Besorgnis abgeleitet, es könne zu weiteren Brandlegungen und damit zu einer echten Gefahr für das Haus und seine Bewohner kommen. Es hätte sich aber mit dem Einwand befassen müssen, daß diese Gefährdung nicht mehr vorliege, weil die psychische Ausnahmesituation, von der im Urteil des Erstgerichtes die Rede ist, endgültig beseitigt sei. Dabei mag es einerseits von Bedeutung sein, ob sich Manuela H*** im Haus nur an den beiden aufeinanderfolgenden Tagen und etwa aus besonderen, nicht wieder zu erwartenden Anlässen dazu hinreißen ließ, Zeitungspapier zu entzünden und einmal vom Fenster in den Hof, das andere Mal ins Stiegenhaus zu werfen, oder ob sie doch mit den anderen ähnlichen gehäuften Vorfällen zu tun hat, wie die klagende Partei in ihrer Beweisrüge dartun will. Andererseits ist auf den Inhalt des Arztbriefes in Zusammenhalt mit der Aussage der Zeugin Manuela H*** Bedacht zu nehmen. Es bedarf jedenfalls weiterer Feststellungen zur abschließenden Beurteilung, ob der auf Paragraph 1118, Fall 1 ABGB gegründete Räumungsanspruch der Vermieterin gegen die Beklagte, in deren Wohnung Manuela H*** wohnt, wegen einer von ihr ausgehenden Gefährdung von Sachen und Personen gegeben ist.
Der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes wird dann gefolgt werden können, wenn nach wiederholtem pyromanischen Zündeln durch die Bewohnerin auch für die Zukunft nicht auszuschließen ist, daß es zu weiteren ähnlichen Gefährdungshandlungen kommen kann (vgl. JBl. 1959, 31) und die beklagte Hauptmieterin nicht unverzüglich Abhilfe geschafft hat, wobei es entgegen der Ansicht der Revisionswerberin hier auf die Zeit der Auflösungserklärung ankommt (MietSlg. 25.156, 35.220 ua.).Der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes wird dann gefolgt werden können, wenn nach wiederholtem pyromanischen Zündeln durch die Bewohnerin auch für die Zukunft nicht auszuschließen ist, daß es zu weiteren ähnlichen Gefährdungshandlungen kommen kann vergleiche JBl. 1959, 31) und die beklagte Hauptmieterin nicht unverzüglich Abhilfe geschafft hat, wobei es entgegen der Ansicht der Revisionswerberin hier auf die Zeit der Auflösungserklärung ankommt (MietSlg. 25.156, 35.220 ua.).
Es bedarf daher der Aufhebung und Zurückverweisung an das Berufungsgericht, das auf die Revisionsverfahrenskosten als weitere Kosten des Rechtsstreits Bedacht zu nehmen haben wird (§ 52 Abs. 1 Satz 2 ZPO).Es bedarf daher der Aufhebung und Zurückverweisung an das Berufungsgericht, das auf die Revisionsverfahrenskosten als weitere Kosten des Rechtsstreits Bedacht zu nehmen haben wird (Paragraph 52, Absatz eins, Satz 2 ZPO).