Begründung:
Die Klägerin und der Beklagte sind Staatsangehörige der jugoslawischen Teilrepublik Kroatien. Ihre am 9. August 1975 in M***** geschlossene Ehe wurde im Heimatstaat mit Urteil vom 30. Mai 1989 nach den Artikeln 56 und 54 des Ehe- und Familiengesetzes der Teilrepublik Kroatien geschieden. Das gemeinsame Kind ist der Klägerin zur Pflege und Erziehung anvertraut. Der Beklagte leistet für das Kind monatlich S 3.500,-- Unterhalt. Im Scheidungsverfahren erfolgte keine Unterhaltsregelung. Die geschiedenen Eheleute haben seit langem ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Am 10. Juli 1989 erhob die Klägerin gegen den Beklagten die auf Leistung eines monatlichen Unterhalts von S 5.000,-- gerichtete Klage. Sie könne aus gesundheitlichen Gründen nur ein geringes Einkommen erzielen.
Der Beklagte trat dem Unterhaltsbegehren entgegen.
Das Erstgericht verhielt den Beklagten unter Abweisung des Mehrbegehrens zur Zahlung monatlicher Unterhaltsbeträge von S 1.200,-- vom 10. Juli 1989 bis 30. April 1990 und von S 3.700,-- ab dem 1. Mai 1990. Es stellte im wesentlichen noch fest, daß sich die Klägerin seit 1971 in Österreich aufhält und ihre Beschäftigung nach der Geburt der Tochter am 12. August 1975 auf Wunsch des Beklagten aufgab und den gemeinsamen Haushalt führte, in dem sie das Kind betreute. Seit 1979 verdiente die Klägerin als Aufräumerin S 2.400,-- und S 1.700,-- im Monat. Im Jahr 1987 nahm die Klägerin eine Beschäftigung auf, aus der sie im Monat ein Einkommen von rund S 2.700,-- erzielte. Ab dem Jahr 1989 verdiente sie bei einem Beamten als Aufräumerin S 1.600,-- im Monat und für stundenweise Bedienung noch S 1.000,-- monatlich.
Am 1. Juni 1990 verunglückte die Klägerin, die schon seit acht Jahren an einem Wirbelsäulenleiden erkrankt ist und bei Belastung starke Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule und der Beine hat, und erlitt schwere Verletzungen. Sie war bis zum 4. Juli 1990 im Unfallkrankenhaus aufgenommen und leidet seither zusätzlich an Schmerzen im Schulterbereich und im Kopf. Im Jahr 1990 verdiente die Klägerin im Durchschnitt monatlich netto S 4.627,--. Der Beklagte hatte als Fahrlehrer im Jahr 1989 ein Nettoeinkommen von knapp S 19.900,-- einschließlich der Familienbeihilfe und im Jahr 1990 von knapp S 19.600,-- ohne Familienbeihilfe. Er hat noch für die gemeinsame Tochter zu sorgen. Die Klägerin konnte bis zum 30. April 1990 in der Eigentumswohnung des Beklagten wohnen.
Das Erstgericht meinte, nach dem anzuwendenden fremden Recht könne die Klägerin vom Beklagten Unterhalt verlangen, wenn seit der Beendigung der Ehe nicht mehr als ein Jahr verstrichen sei und sie zur Zeit der Verhandlung im Streitverfahren wegen der Scheidung ununterbrochen bis zum Schluß der Verhandlung im Unterhaltsprozeß keine ausreichenden Mittel zum Leben habe, oder arbeitsunfähig sei oder keine Beschäftigung annehmen könne. Gründe zur Annahme, der Unterhalt werde rechtsmißbräuchlich geltend gemacht, lägen nicht vor. Bis zum 30. April 1990 habe die Klägerin noch in der Ehewohnung wohnen können, seither müsse sie auch für die Wohnungskosten aufkommen. Sie habe daher Anspruch auf einen monatlichen Unterhalt von der Klageerhebung bis zum 30. April 1990 von S 1.200,-- und seither S 3.700,-- im Monat.
Das Berufungsgericht minderte über die nur vom Beklagten erhobene Berufung den Zuspruch an Unterhalt für die Zeit ab dem 1. Mai 1990 auf S 3.000,-- und gab der Berufung im übrigen nicht Folge. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil die Frage der Auslegung der maßgebenden Vorschriften des kroatischen Gesetzes über die Ehe- und Familienbeziehungen im Anlaßfall mangels einer inländischen Rechtsprechung von "grundsätzlicher Bedeutung" sei.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und legte sie der Entscheidung zugrunde. Anzuwenden sei das kroatische Gesetz über die Ehe- und Familienbeziehungen vom 10. März 1978 in der Fassung des Gesetzes Gesetzblatt Nr. 51 vom 27. November 1989, wonach zwar der Antrag auf Unterhalt nicht gestellt werden könne, wenn die Ehe aufgrund des Einvernehmens der Ehegatten geschieden wurde (Art 250 Abs 3 iVm Art 57); die Ehe sei aber nicht nach Art 57 geschieden worden. Art 250 Abs 3 finde keine Anwendung. Es treffe auch nicht zu, daß die Klägerin die Voraussetzung des Art 249 (Art 248 alt) nicht erfülle, weil sie nicht vermögenslos und arbeitsunfähig sei. Das jugoslawische Recht stelle zwar strengere Maßstäbe bei der Beurteilung der Fähigkeit der Frau auf, ihren Unterhalt selbst zu verdienen. Es liege aber bei ihr auf Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen zumindest eine geminderte Arbeitsfähigkeit vor und sie habe Anspruch auf ergänzenden Unterhalt (IPRAX 1990, 104). Die Klägerin habe alles Zumutbare unternommen, um ihren Unterhalt durch eigenen Erwerb zu erlangen, doch reichten ihre Einkünfte nicht aus. Bei der Leistungsfähigkeit des Beklagten und den eigenen Einkünften der Klägerin sei ein Unterhaltsbeitrag von S 1.200,-- monatlich für die Zeit, in der sie noch keine Wohnkosten tragen mußte, und seither von S 3.000,-- angemessen, weil nach der Regelung der §§ 259 ff als Untergrenze der Beitrag zu gewähren sei, der einer völlig erwerbslosen Person in der Wohngemeinde der Berechtigten zustehe. Der Ausgleichszulagenrichtsatz nach dem ASVG liege bei S 5.500,--, der Richtsatz nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz bei S 4.600,--.Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und legte sie der Entscheidung zugrunde. Anzuwenden sei das kroatische Gesetz über die Ehe- und Familienbeziehungen vom 10. März 1978 in der Fassung des Gesetzes Gesetzblatt Nr. 51 vom 27. November 1989, wonach zwar der Antrag auf Unterhalt nicht gestellt werden könne, wenn die Ehe aufgrund des Einvernehmens der Ehegatten geschieden wurde (Artikel 250, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 57,); die Ehe sei aber nicht nach Artikel 57, geschieden worden. Artikel 250, Absatz 3, finde keine Anwendung. Es treffe auch nicht zu, daß die Klägerin die Voraussetzung des Artikel 249, (Artikel 248, alt) nicht erfülle, weil sie nicht vermögenslos und arbeitsunfähig sei. Das jugoslawische Recht stelle zwar strengere Maßstäbe bei der Beurteilung der Fähigkeit der Frau auf, ihren Unterhalt selbst zu verdienen. Es liege aber bei ihr auf Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen zumindest eine geminderte Arbeitsfähigkeit vor und sie habe Anspruch auf ergänzenden Unterhalt (IPRAX 1990, 104). Die Klägerin habe alles Zumutbare unternommen, um ihren Unterhalt durch eigenen Erwerb zu erlangen, doch reichten ihre Einkünfte nicht aus. Bei der Leistungsfähigkeit des Beklagten und den eigenen Einkünften der Klägerin sei ein Unterhaltsbeitrag von S 1.200,-- monatlich für die Zeit, in der sie noch keine Wohnkosten tragen mußte, und seither von S 3.000,-- angemessen, weil nach der Regelung der Paragraphen 259, ff als Untergrenze der Beitrag zu gewähren sei, der einer völlig erwerbslosen Person in der Wohngemeinde der Berechtigten zustehe. Der Ausgleichszulagenrichtsatz nach dem ASVG liege bei S 5.500,--, der Richtsatz nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz bei S 4.600,--.
Der Beklagte strebt mit seiner Revision die Abänderung des stattgebenden Teiles der Entscheidung der Vorinstanzen und die Abweisung jedes Unterhaltsbegehrens der Frau an.
Die Klägerin beantragte, der Revision ihres Gegners nicht Folge zu geben.