Das Erstgericht wies den (zweiten) Antrag auf Einvernahme eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie (auch) wegen Verschleppungsabsicht zurück (§ 275 Abs 2 ZPO), obwohl sich der Mann schon viel früher auf diesen Beweis berufen hatte. Das Berufungsgericht billigte die Zurückweisung nicht, verneinte aber das Vorliegen eines Verfahrensmangels. Seit der Beseitigung der Amtswegigkeit im Verfahren über die Scheidung der Ehe durch die Neuordnung des Eheverfahrens (§ 460 Z 4 ZPO idF BGBl 1983/566) gilt der Untersuchungsgrundsatz nicht mehr (Fasching Zivilprozeßrecht2 Rz 2355). Es kann daher hier ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, nicht im Revisionsverfahren neuerlich geltend gemacht werden (EFSlg 64.137 uva).Das Erstgericht wies den (zweiten) Antrag auf Einvernahme eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie (auch) wegen Verschleppungsabsicht zurück (Paragraph 275, Absatz 2, ZPO), obwohl sich der Mann schon viel früher auf diesen Beweis berufen hatte. Das Berufungsgericht billigte die Zurückweisung nicht, verneinte aber das Vorliegen eines Verfahrensmangels. Seit der Beseitigung der Amtswegigkeit im Verfahren über die Scheidung der Ehe durch die Neuordnung des Eheverfahrens (Paragraph 460, Ziffer 4, ZPO in der Fassung BGBl 1983/566) gilt der Untersuchungsgrundsatz nicht mehr (Fasching Zivilprozeßrecht2 Rz 2355). Es kann daher hier ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, nicht im Revisionsverfahren neuerlich geltend gemacht werden (EFSlg 64.137 uva).
Zutreffend rügt der Revisionswerber aber die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht. Der beklagte Mann hat mehrmals im Verfahren erster Instnaz behauptet, daß ihm vorgeworfene Eheverfehlungen - wenn sie erwiesen werden - nicht schuldhaft gesetzt wurden und nicht als Eheverfehlung iSd § 49 EheG betrachtet werden können, weil das Verhalten auf geistiger als Folge einer Kopfverletzung eingetretenen Störung beruht. Das Erstgericht meinte, dies treffe nicht zu. Ob die Richterin ohne Zuziehung des Sachverständigen nach § 364 ZPO entscheiden durfte, weil die eigene Fachkunde oder das eigene Wissen diese Zuziehung überflüssig machte, braucht schon deshalb nicht erörtert werden, weil es jedenfalls an der Zustimmung beider Parteien fehlte; doch kommt es darauf nicht an:Zutreffend rügt der Revisionswerber aber die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht. Der beklagte Mann hat mehrmals im Verfahren erster Instnaz behauptet, daß ihm vorgeworfene Eheverfehlungen - wenn sie erwiesen werden - nicht schuldhaft gesetzt wurden und nicht als Eheverfehlung iSd Paragraph 49, EheG betrachtet werden können, weil das Verhalten auf geistiger als Folge einer Kopfverletzung eingetretenen Störung beruht. Das Erstgericht meinte, dies treffe nicht zu. Ob die Richterin ohne Zuziehung des Sachverständigen nach Paragraph 364, ZPO entscheiden durfte, weil die eigene Fachkunde oder das eigene Wissen diese Zuziehung überflüssig machte, braucht schon deshalb nicht erörtert werden, weil es jedenfalls an der Zustimmung beider Parteien fehlte; doch kommt es darauf nicht an:
In Wahrheit fehlen nämlich die für die abschließende rechtliche Beurteilung erforderlichen Feststellungen, ob als Folge der erlittenen schweren Verletzungen unter anderem des Kopfes eine geistige Störung vorliegt, die dem Mann als schwere Eheverfehlung vorgeworfene Verhaltensweisen bestimmt und ihm daher nicht als Schuld iSd § 49 EheG anzulasten sind. Dabei kann entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes nicht allein auf ein Verhalten vor dem Unfall verwiesen werden, das natürlich nicht unfallsbedingt sein konnte. Allfällige bis 1985 gesetzte schwere Eheverfehlungen könnten nämlich, wenn nicht schuldhaft später weitere schwere Eheverfehlungen gesetzt wurden, nach § 57 Abs 1 EheG nicht zur Scheidung der Ehe nach § 49 EheG führen, weil die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten erst im Oktober 1990 aufgehoben wurde. Das Recht auf Scheidung wegen Verschuldens erlischt, wenn nicht binnen sechs Monaten die Klage erhoben wird. Die Frist beginnt mit der Kenntnis des Scheidungsgrundes und läuft nicht, solange die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten aufgehoben ist. Eheverfehlungen, auf die eine Scheidungsklage nicht mehr gegründet werden kann, können allerdings nach Ablauf der Fristen des § 57 EheG zur Unterstützung einer auf andere Eheverfehlungen gegründeten Scheidungsklage geltend gemacht werden (§ 59 Abs 2 EheG). Mit Recht weist der Revisionswerber darauf hin, daß entscheidend ist, ob unverjährte und unverziehene schwere Eheverfehlungen erwiesen sind, die auf schuldhaftem Verhalten des Mannes beruhen. Nur dann sind auch frühere Verfehlungen in die Gesamtwertung einzubeziehen. Nur unter dieser Voraussetzung ist auch fortgesetztes ehewidriges Verhalten als Einheit aufzufassen und der Fristablauf auf die letzte Handlung abzustellen (EFSlg 60.239; EFSlgIn Wahrheit fehlen nämlich die für die abschließende rechtliche Beurteilung erforderlichen Feststellungen, ob als Folge der erlittenen schweren Verletzungen unter anderem des Kopfes eine geistige Störung vorliegt, die dem Mann als schwere Eheverfehlung vorgeworfene Verhaltensweisen bestimmt und ihm daher nicht als Schuld iSd Paragraph 49, EheG anzulasten sind. Dabei kann entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes nicht allein auf ein Verhalten vor dem Unfall verwiesen werden, das natürlich nicht unfallsbedingt sein konnte. Allfällige bis 1985 gesetzte schwere Eheverfehlungen könnten nämlich, wenn nicht schuldhaft später weitere schwere Eheverfehlungen gesetzt wurden, nach Paragraph 57, Absatz eins, EheG nicht zur Scheidung der Ehe nach Paragraph 49, EheG führen, weil die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten erst im Oktober 1990 aufgehoben wurde. Das Recht auf Scheidung wegen Verschuldens erlischt, wenn nicht binnen sechs Monaten die Klage erhoben wird. Die Frist beginnt mit der Kenntnis des Scheidungsgrundes und läuft nicht, solange die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten aufgehoben ist. Eheverfehlungen, auf die eine Scheidungsklage nicht mehr gegründet werden kann, können allerdings nach Ablauf der Fristen des Paragraph 57, EheG zur Unterstützung einer auf andere Eheverfehlungen gegründeten Scheidungsklage geltend gemacht werden (Paragraph 59, Absatz 2, EheG). Mit Recht weist der Revisionswerber darauf hin, daß entscheidend ist, ob unverjährte und unverziehene schwere Eheverfehlungen erwiesen sind, die auf schuldhaftem Verhalten des Mannes beruhen. Nur dann sind auch frühere Verfehlungen in die Gesamtwertung einzubeziehen. Nur unter dieser Voraussetzung ist auch fortgesetztes ehewidriges Verhalten als Einheit aufzufassen und der Fristablauf auf die letzte Handlung abzustellen (EFSlg 60.239; EFSlg
63.436 uva).
Der Ansicht des Berufungsgerichtes, das im Tatsachenbereich festgestellte Verhalten erschöpfe sich nicht in der als Unfallsfolge geltend gemachten erhöhten Reizbarkeit und in Emotionsausbrüchen sondern gehe darüber hinaus, wird nicht geteilt. Ob die von den Tatsacheninstanzen als erwiesen angenommenen Verhaltensweisen des Mannes als schwere die unheilbare Zerrüttung der Ehe bewirkende Verfehlungen zu werten sind, hängt wesentlich davon ab, inwieweit sie schuldhaft gesetzt wurden oder wegen einer (unfallsbedingten) geistigen Störung nicht vorwerfbar sind. Da die Frau die Scheidung der Ehe allein nach § 49 EheG begehrt, müßte, wenn die Voraussetzungen nach § 50 EheG gegeben sind, ihr Klagebegehren abgewiesen werden. Vorgeworfen wird dem Mann im entscheidenden Zeitraum vor allem sein liebloses, nörgelndes Verhalten, sein Mißtrauen zum Umgang der Frau mit Mitarbeitern und ihrer Familie, eine Mißhandlung, das Verschweigen einer Einkommensquelle und das als "Quälen" und "Sekkieren" umschriebene Vorgehen durch kleinliche Vorhaltungen und Einengungen. Zwischen dem Mißtrauen und einer unfallbedingten Behinderung des Mannes kann aber durchaus ein Zusammenhang bestehen, noch dazu, wo die Frau durch ihr Verhalten Anlaß zu Eifersucht gegeben haben mag. Der Mann behauptete, seine Aggression sei ihm nicht zuzurechnen. Es bedarf der Feststellung, ob und inwieweit zwischen seinem Verhalten und den erlittenen Verletzungen ein solcher Zusammenhang besteht, daß der Schuldvorwurf nach § 49 EheG ausscheidet. Ob das festgestellte, objektiv als Verstoß gegen die Pflichtetn der Ehegatten zueinander zur anständigen Begegnung und zum Beistand (§ 90 ABGB) verstoßende Vorgehen des Mannes auf einer geistigen Störung beruht, wird wohl nur durch Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie geklärt werden können. Selbst wenn dann nicht alle angenommenen Eheverfehlungen ausscheiden, muß danach erneut beurteilt werden, ob sie dann als schwer iSd § 49 EheG anzusehen sind. Käme nur eine Scheidung nach § 50 EheG in Frage, bei der andere Rechtsfolgen eintreten als bei der Scheidung wegen Verschuldens nach § 49 EheG, wäre das Scheidungsbegehren abzuweisen.Der Ansicht des Berufungsgerichtes, das im Tatsachenbereich festgestellte Verhalten erschöpfe sich nicht in der als Unfallsfolge geltend gemachten erhöhten Reizbarkeit und in Emotionsausbrüchen sondern gehe darüber hinaus, wird nicht geteilt. Ob die von den Tatsacheninstanzen als erwiesen angenommenen Verhaltensweisen des Mannes als schwere die unheilbare Zerrüttung der Ehe bewirkende Verfehlungen zu werten sind, hängt wesentlich davon ab, inwieweit sie schuldhaft gesetzt wurden oder wegen einer (unfallsbedingten) geistigen Störung nicht vorwerfbar sind. Da die Frau die Scheidung der Ehe allein nach Paragraph 49, EheG begehrt, müßte, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 50, EheG gegeben sind, ihr Klagebegehren abgewiesen werden. Vorgeworfen wird dem Mann im entscheidenden Zeitraum vor allem sein liebloses, nörgelndes Verhalten, sein Mißtrauen zum Umgang der Frau mit Mitarbeitern und ihrer Familie, eine Mißhandlung, das Verschweigen einer Einkommensquelle und das als "Quälen" und "Sekkieren" umschriebene Vorgehen durch kleinliche Vorhaltungen und Einengungen. Zwischen dem Mißtrauen und einer unfallbedingten Behinderung des Mannes kann aber durchaus ein Zusammenhang bestehen, noch dazu, wo die Frau durch ihr Verhalten Anlaß zu Eifersucht gegeben haben mag. Der Mann behauptete, seine Aggression sei ihm nicht zuzurechnen. Es bedarf der Feststellung, ob und inwieweit zwischen seinem Verhalten und den erlittenen Verletzungen ein solcher Zusammenhang besteht, daß der Schuldvorwurf nach Paragraph 49, EheG ausscheidet. Ob das festgestellte, objektiv als Verstoß gegen die Pflichtetn der Ehegatten zueinander zur anständigen Begegnung und zum Beistand (Paragraph 90, ABGB) verstoßende Vorgehen des Mannes auf einer geistigen Störung beruht, wird wohl nur durch Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie geklärt werden können. Selbst wenn dann nicht alle angenommenen Eheverfehlungen ausscheiden, muß danach erneut beurteilt werden, ob sie dann als schwer iSd Paragraph 49, EheG anzusehen sind. Käme nur eine Scheidung nach Paragraph 50, EheG in Frage, bei der andere Rechtsfolgen eintreten als bei der Scheidung wegen Verschuldens nach Paragraph 49, EheG, wäre das Scheidungsbegehren abzuweisen.
Die Sache ist wegen Feststellungsmängeln nicht spruchreif. Dies führt nach § 510 Abs 1 ZPO zur Aufhebung der Urteile und zur Zurückweisung der Streitsache an die erste Instanz.Die Sache ist wegen Feststellungsmängeln nicht spruchreif. Dies führt nach Paragraph 510, Absatz eins, ZPO zur Aufhebung der Urteile und zur Zurückweisung der Streitsache an die erste Instanz.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf dem Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.