Begründung:
Gegen den Beklagten wurde von einem Dritten eine am 13.12.1984 beim Erstgericht eingelangte Klage mit dem Begehren eingebracht, ihm im geschäftlichen Verkehr die Verwendung der Unternehmensbezeichnung "Sigo" zu verbieten. Die in diesem Verfahren klagende Partei ist Inhaberin einer mit der Priorität vom 2.10.1968 eingetragenen Wort-Bild-Marke, die aus dem Wort "Ciro" in lateinischer Schrift und einer bestimmten graphischen Gestaltung besteht. Diese klagende Partei betreibt durch ihre Tochtergesellschaft ein Juweliergeschäft in Wien. Der Beklagte ist seit 1980 Inhaber der eingetragenen Wortmarke "Sigo". Er betreibt unter dieser Bezeichnung drei Juweliergeschäfte mit verschiedenen Standorten in Österreich.
Mit einstweiliger Verfügung vom 15.3.1985 wurde dem Beklagten verboten, im geschäftlichen Verkehr beim Handel mit Schmuckwaren das Wort "Sigo" zu verwenden. Der Vollzug der einstweiligen Verfügung wurde vom Erlag einer Sicherheit von S 500.000,-- abhängig gemacht. Nach dem Erlag der Sicherheit wurde die einstweilige Verfügung dem Vertreter des Beklagten am 20.6.1985 zugestellt. Sie wurde damit begründet, daß das Zeichen des Beklagten demjenigen der gefährdeten Partei verwechselbar ähnlich sei, wobei die Verwechslungsgefahr nach dem Wortklang bestehe. Der Unterlassungsanspruch der gefährdeten Partei sei daher nach § 9 Abs 3 UWG gerechtfertigt.Mit einstweiliger Verfügung vom 15.3.1985 wurde dem Beklagten verboten, im geschäftlichen Verkehr beim Handel mit Schmuckwaren das Wort "Sigo" zu verwenden. Der Vollzug der einstweiligen Verfügung wurde vom Erlag einer Sicherheit von S 500.000,-- abhängig gemacht. Nach dem Erlag der Sicherheit wurde die einstweilige Verfügung dem Vertreter des Beklagten am 20.6.1985 zugestellt. Sie wurde damit begründet, daß das Zeichen des Beklagten demjenigen der gefährdeten Partei verwechselbar ähnlich sei, wobei die Verwechslungsgefahr nach dem Wortklang bestehe. Der Unterlassungsanspruch der gefährdeten Partei sei daher nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG gerechtfertigt.
Das Rekursgericht änderte infolge eines Rekurses des Beklagten die einstweilige Verfügung mit Beschluß vom 7.10.1985 dahin ab, daß es das Verbot auf die Verwendung des Wortes "Sigo" als Unternehmensbezeichnung einschränkte. Es war rechtlich der Ansicht, daß "Ciro" und "Sigo" in klanglicher Beziehung zu verwechseln seien. Es handle sich in beiden Fällen um zweisilbige Wörter mit identer Vokalfolge und identer Betonung auf der ersten Silbe. Da "C" im österreichischen Sprachgebrauch sowohl als "TS" als auch als stimmhaftes "S" ausgesprochen werden könne, sei auch eine weitgehende klangliche Ähnlichkeit mit dem Anfangsbuchstaben des Zeichens "Sigo" gegeben. Es könne aber auch dem Anfangsbuchstaben der zweiten Silbe "G" nicht die Eignung zuerkannt werden, die Gefahr einer Verwechslung mit dem Zeichen "Ciro" auszuschließen, dessen zweiten Silbe mit dem Konsonannten "R" beginne. Dies umsomehr, als ein solcher vielfach als "Gaumen-R" ausgesprochen zu werden pflege, sich dann aber klanglich vom Rachenlaut "G" kaum unterscheide. Dazu komme, daß in beiden Fällen in der Betonung der ersten Silbe und dem damit verbundenen Übergewicht des identen Vokals "i" deren klangliches Übergewicht so groß sei, daß geringfügige klangliche Unterschiede des Anfangskonsonanten der zweiten Silbe in den Hintergrund träten, dafür aber wiederum das flüchtige Wahrnehmungsbild durch den identen Auslaut "O" entscheidend geprägt werde.
Diese Entscheidung des Rekursgerichtes war nach dem damals geltenden § 528 Abs 1 Z 1 ZPO idF vor der WGN 1989 im bestätigenden Teil nicht anfechtbar, weshalb der Oberste Gerichtshof den vom Beklagten dagegen erhobenen Rekurs mit Beschluß vom 10.12.1985 zurückwies.Diese Entscheidung des Rekursgerichtes war nach dem damals geltenden Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO in der Fassung vor der WGN 1989 im bestätigenden Teil nicht anfechtbar, weshalb der Oberste Gerichtshof den vom Beklagten dagegen erhobenen Rekurs mit Beschluß vom 10.12.1985 zurückwies.
Mit Beschluß vom 3.4.1986 bewilligte das Erstgericht der gefährdeten Partei gegen den Beklagten aufgrund der einstweiligen Verfügung und der hiezu ergangenen Rekursentscheidung die Exekution zur Erwirkung des darin festgelegten Unterlassungsgebotes. Das Exekutionsgericht Wien verhängte als Exekutionsgericht aufgrund von Strafanträgen in der Zeit vom 7.4. bis 5.6.1986 Geldstrafen von S 10.000,--, S 20.000,--, S 30.000,--, S 40.000,-- und S 50.000, die vom Beklagten bezahlt wurden. Mit Beschluß vom 8.10.1986 wurde sodann über den Beklagten auf Grund mehrerer Strafanträge die Haft in der Dauer von drei Wochen verhängt. Ohne daß diese Haft vollzogen worden war, wurde über ihn auf Grund wiederholter Strafanträge mit Beschluß vom 12.2.1987 eine weitere Haftstrafe in der Dauer von 8 Wochen verhängt. In der Folge wurden von der gefährdeten Partei laufend Anträge auf Verhängung der Haft wegen Zuwiderhandelns gegen die einstweilige Verfügung gestellt. Ehe über diese Anträge entschieden worden war, wurde die Exekution mit Beschluß vom 18.1.1988 mit Zustimmung der betreibenden Partei gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO eingestellt.Mit Beschluß vom 3.4.1986 bewilligte das Erstgericht der gefährdeten Partei gegen den Beklagten aufgrund der einstweiligen Verfügung und der hiezu ergangenen Rekursentscheidung die Exekution zur Erwirkung des darin festgelegten Unterlassungsgebotes. Das Exekutionsgericht Wien verhängte als Exekutionsgericht aufgrund von Strafanträgen in der Zeit vom 7.4. bis 5.6.1986 Geldstrafen von S 10.000,--, S 20.000,--, S 30.000,--, S 40.000,-- und S 50.000, die vom Beklagten bezahlt wurden. Mit Beschluß vom 8.10.1986 wurde sodann über den Beklagten auf Grund mehrerer Strafanträge die Haft in der Dauer von drei Wochen verhängt. Ohne daß diese Haft vollzogen worden war, wurde über ihn auf Grund wiederholter Strafanträge mit Beschluß vom 12.2.1987 eine weitere Haftstrafe in der Dauer von 8 Wochen verhängt. In der Folge wurden von der gefährdeten Partei laufend Anträge auf Verhängung der Haft wegen Zuwiderhandelns gegen die einstweilige Verfügung gestellt. Ehe über diese Anträge entschieden worden war, wurde die Exekution mit Beschluß vom 18.1.1988 mit Zustimmung der betreibenden Partei gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO eingestellt.
Der Beklagte erhob in zwei Klagen sowohl gegen die Exekutionsbewilligung als auch gegen die Strafbeschlüsse, mit denen über ihn Geldstrafen von S 10.000,--, S 20.000,-- S 30.000,-- und S 40.000,-- verhängt wurden, Einwendungen, die er darauf stützte, daß er seit der Erlassung der einstweiligen Verfügung nicht mehr die darin angeführte Unternehmensbezeichnung "Sigo", sondern nur mehr die Unternehmensbezeichnung "Sigo-X" verwende und deshalb gegen die einstweilige Verfügung nicht verstoßen und daß überdies die gefährdete Partei auf die Einleitung der Exekution verzichtet habe. Am 15.1.1987 zog er die Klagen zurück.
Der Beklagte wurde sowohl im Wettbewerbs- als auch im Exekutionsverfahren und in den über die Impugnationsklagen durchgeführten Verfahren vom Kläger, einem Rechtsanwalt, vertreten, in dessen Kanzlei auch die in diesem Verfahren erstatteten Schriftsätze verfaßt wurden.
Mit Schreiben vom 27.5.1987 kündigte der Kläger die ihm erteilte Vollmacht. Das Schreiben enthielt unter anderem folgenden Absatz:
"Die Honorarnote meiner Kanzlei werde ich gelegentlich nachreichen. Im Hinblick auf den nicht glücklichen bisherigen Verfahrensverlauf werde ich allerdings nur die Hälfte des Tarifs in Rechnung stellen."
Im Wettbewerbsverfahren stellte der Beklagte in der Tagsatzung vom 10.3.1987 den Antrag auf Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen. Dieses Gutachten, in dem der Sachverständige die Verwechslungsfähigkeit der Bezeichnungen "Ciro" und "Sigo" verneinte, wurde in der Tagsatzung vom 18.11.1987 verlesen. Im Anschluß daran schloß der Beklagte, der nicht mehr durch den Kläger, sondern durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten war, einen Vergleich, in dem er sich verpflichtete, im geschäftlichen Verkehr beim Handel mit Schmuckwaren die Verwendung der Unternehmensbezeichnung "Sigo" zu unterlassen und der dort klagenden Partei einen Kostenbeitrag von S 250.000,-- zu bezahlen.
Der Kläger begehrt vom Beklagten mit der am 18.5.1990 beim Erstgericht eingelangten Klage die Bezahlung von S 264.553,17 sA.
Dieser Betrag setzt sich aus folgenden Beträgen zusammen: 1.) S 57.808,50 für die Vertretung in einem vom Beklagten gegen seine Schwester geführten Erbschaftsstreit; 2.) S 175.963,50 für die Vertretung im Wettbewerbsverfahren 3.) S 2.572,50 für einen Antrag auf Firmenregistrierung; 4.) S 1.170,-- Barauslagen für ein Fernschreiben nach Israel; 5.) S 55.876,50 für die Impugnationsverfahren; 6.) S 140.257,50 für das Exekutionsverfahren. Vom Gesamtbetrag von S 432.478,50 stelle er nur die Hälfte und somit S 216.239,25 in Rechnung, was zuzüglich der Umsatzsteuer von 10 % und daher S 21.623,92 und der insgesamt mit S 26.690,-- verrechneten Barauslagen den eingeklagten Betrag ergibt.
Der Beklagte stellte außer Streit, daß der Kläger die verrechneten Leistungen erbracht und sie tarifgemäß verrechnet hat. Er wendete jedoch ein, daß die Vertretung des Klägers in den meisten Fällen untauglich oder zumindest schlecht gewesen sei. So habe der Kläger es unterlassen, den Antrag zu stellen, dem gegen die einstweilige Verfügung eingebrachten Rekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Er habe ihn wissen lassen, daß er die Wortmarke "Sigo" weiterhin verwenden dürfe. Nach Verhängung der Beugestrafen im Exekutionsverfahren habe er ihn dahingehend beraten, daß die Geldstrafen im Falle des Obsiegens im Hauptverfahren zurückgezahlt würden. Sodann habe er völlig überraschend die Vollmacht gekündigt und ein Konvolut von Urkunden übersandt. Dieses sei jedoch nicht vollständig gewesen, was insbesondere für den Erbschaftsstreit gelte, bei dem ein Gutteil der Urkunden und Beweisstücke in Verlust geraten sei. Er (Beklagter) sei daher genötigt gewesen, sowohl dieses Verfahren als auch ein anderes Verfahren durch für ihn ungünstige Kompromisse zu beenden. Außerdem habe er unter dem Druck der über ihn verhängten Haft im Wettbewerbsverfahren einen Submissionsvergleich abschließen müssen. Die ihm "solcherart" zugefügten Schäden betrügen zumindest S 2 Mio; der Schadenersatzanspruch werde compensando gegen die eingeklagte Forderung eingewendet. Die meisten vom Kläger erbrachten Leistungen seien "untaugliche Werke". So seien etwa im Wettbewerbsprozeß mehrere Schriftsätze und die Beteiligung an der Verhandlung vom 28.8.1986 entbehrlich und offenkundig aussichtslos gewesen. Der Antrag auf Firmenregistrierung habe auf der völlig verfehlten Überlegung des Klägers beruht, daß mit der Registrierung des Wortes "Sigo" als Firma der Wettbewerbsprozeß zu seinen (des Beklagten) Gunsten beendet werden könne. Auch die eingebrachten "Oppositionsklagen" (gemeint: Impugnationsklagen) seien von vornherein aussichtslos gewesen. Infolge der Zurückziehung der Klagen habe er dem Prozeßgegner Verfahrenskosten in der Höhe von S 61.000,-- bezahlen müssen. Schließlich seien auch die vom Kläger für das Exekutionsverfahren in Rechnung gestellten Leistungen "völlig verfehlt" und aussichtslos gewesen.
Der Beklagte wendete außerdem ein, daß die in der Klage unter 3 bis 6 angeführten Forderungen verjährt seien und der Kläger auf die unter 2, 3, 5 und 6 angeführten Forderungen verzichtet habe.
Der Kläger erwiderte zum Vorbringen des Beklagten, dieser sei nach Rechtskraft der einstweiligen Verfügung ausdrücklich darüber belehrt worden, daß er nun die Wortmarke "Sigo" nicht mehr verwenden dürfe. Da der Beklagte diese Wortmarke unbedingt weiter verwenden habe wollen, habe er selbst eine Änderung in "Sigo-X" und "Sigo-Design" vorgeschlagen. Er (Kläger) habe diese Vorschläge zwar für vertretbar gehalten, den Beklagten jedoch ausdrücklich weiter darauf hingewiesen, daß die Änderung im Rahmen eines Exekutionsverfahren nicht als ausreichend angesehen werden könnte. Der Wettbewerbsprozeß hätte bei ordnungsgemäßer Fortführung gewonnen werden können. Der Verjährungseinwand sei nicht gerechtfertigt, weil seine Tätigkeit erst mit der Vollmachtsauflösung beendet gewesen sei. Überdies habe zwischen den Streitteilen ein Abrechnungsmodus bestanden, wonach nach Abschluß einer bestimmten Causa auch andere, für die der Beklagte noch kein Honorar entrichtet hat, abgerechnet werden. Es hätten demnach zu § 1170 ABGB abweichende Abrechnungsvereinbarungen bestanden.Der Kläger erwiderte zum Vorbringen des Beklagten, dieser sei nach Rechtskraft der einstweiligen Verfügung ausdrücklich darüber belehrt worden, daß er nun die Wortmarke "Sigo" nicht mehr verwenden dürfe. Da der Beklagte diese Wortmarke unbedingt weiter verwenden habe wollen, habe er selbst eine Änderung in "Sigo-X" und "Sigo-Design" vorgeschlagen. Er (Kläger) habe diese Vorschläge zwar für vertretbar gehalten, den Beklagten jedoch ausdrücklich weiter darauf hingewiesen, daß die Änderung im Rahmen eines Exekutionsverfahren nicht als ausreichend angesehen werden könnte. Der Wettbewerbsprozeß hätte bei ordnungsgemäßer Fortführung gewonnen werden können. Der Verjährungseinwand sei nicht gerechtfertigt, weil seine Tätigkeit erst mit der Vollmachtsauflösung beendet gewesen sei. Überdies habe zwischen den Streitteilen ein Abrechnungsmodus bestanden, wonach nach Abschluß einer bestimmten Causa auch andere, für die der Beklagte noch kein Honorar entrichtet hat, abgerechnet werden. Es hätten demnach zu Paragraph 1170, ABGB abweichende Abrechnungsvereinbarungen bestanden.
Das Erstgericht stellte fest, daß die Klagsforderung mit S 92.600,05 sA zu Recht und die Gegenforderung des Beklagten mit S 150.000,-- "zumindest in Höhe der Klagsforderung" zu Recht besteht, und wies das Klagebegehren daher ab. Es stellte im wesentlichen noch folgendes fest:
Als dem Beklagten in dem Schreiben eines Rechtsanwalts vom 29.10.1984 die Einbringung einer Unterlassungsklage wegen der Verwechslungsfähigkeit der von ihm verwendeten Marke "Sigo" mit der Marke "Ciro" angekündigt wurde, wendete er sich an den Kläger, der ihm erklärte, daß man die Klage abwarten müsse, weil der Beklagte nicht daran dachte, seine Marke zu ändern. Nach Einbringung der Klage noch vor Rechtskraft der Entscheidung im Provisorialverfahren kam es in der Kanzlei des Klägers zwischen diesem sowie dem Beklagten und seiner Ehefrau zu einer länger andauernden und weitwendigen Besprechung, bei der der Beklagte dezidiert erklärte, daß ihm die Verwendung der Marke "Sigo" äußerst wichtig sei. Es handle sich um ein gut eingeführtes Zeichen, eine Änderung wäre für ihn mit Nachteilen verbunden. Er äußerte den Wunsch, daß alles Mögliche getan werde, damit es zu keiner Änderung kommt. Der Kläger vertrat die Meinung, daß ohnedies keine Verwechslungsfähigkeit gegeben sei. Er wies darauf hin, daß der Beklagte den Ersatz seines Schadens erlangen könne, wenn er im Provisiorialverfahren zwar unterliege, im Hauptverfahren aber obsiege. Es kann nicht festgestellt werden, daß der Kläger oder sein damaliger Konzipient den Beklagten ausdrücklich auf die Konsequenzen einer allfälligen exekutiven Durchsetzung der einstweiligen Verfügung hingewiesen haben. Als sich der Beklagte nach Verhängung der ersten Geldstrafe mit dem Kläger in Verbindung setzte, beruhigte ihn dieser dahingehend, daß man ohnehin die entsprechenden Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe ergriffen habe oder ergreifen werde.
Nach Einleitung des Exekutionsverfahrens wies der Kläger den Beklagten darauf hin, daß er einen Zusatz zur Marke machen solle, wenn er sie nicht gänzlich ändern wolle. Er hielt darauf die vom Beklagten vorgeschlagene Änderung in "Sigol", "Sigo-X" oder "Sigo-Design" für ausreichend, um Exekutionsmaßnahmen zu verhindern.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den feststellten Sachverhalt dahin, daß der Anspruch des Klägers aus dem Schriftverkehr mit einer israelischen Firma verjährt sei, weil die entsprechende Leistung mit den übrigen Leistungen in keinem inneren Zusammenhang stehe und daher schon in angemessener Zeit nach Erbringung der Leistung in Rechnung gestellt werden hätte müssen. Eine abweichende Vereinbarung sei nicht bewiesen worden. Dasselbe gelte für das Entgelt, das für den Antrag auf Firmenregistrierung und für die Impugnationsprozesse begehrt werde, weil auch in diesen Fällen das Entgelt insgesamt schon nach Abschluß der Leistungen verrechnet werden hätte müssen. Das Wettbewerbs- und das Exekutionsverfahren seien hingegen zur Zeit der Kündigung der Vollmacht am 27.5.1987 noch nicht abgeschlossen gewesen, weshalb in diesen Punkten die Entgeltforderung nicht verjährt sei. Die in den Impugnationsprozessen vorgenommenen Prozeßhandlungen müßten überdies als von vornherein aussichtslos angesehen werden, weil die Impugnationsgründe, nämlich die Bedrohung der Existenz des Beklagten und die Verwendung der Bezeichnung "Sigo-X" und "Sigo-Design" erkennbar nicht erfolgversprechend gewesen seien. Ebenso sei im Wettbewerbsprozeß ein Teil der Leistungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig, ja geradezu aussichtslos gewesen. Auch alle im Exekutionsverfahren vorgenommene Prozeßhandlungen seien zur zweckentsprechenden "Rechtsverfolgung" ungeeignet und unnötig und auf einer unrichtigen Einschätzung der rechtlichen Situation durch den Kläger gegründet gewesen. Richtig wäre es gewesen, der einstweiligen Verfügung zu entsprechen und nach Obsiegen im Hauptprozeß die Kosten der vorzunehmenden Firmen- und Markenänderung im Rahmen des § 394 EO geltend zu machen. Der Kläger habe dem Beklagten die Konsequenzen des Zuwiderhandelns gegen die einstweilige Verfügung nicht hinreichend dargelegt, er habe insbesondere nicht darauf hingewiesen, daß zum damaligen Zeitpunkt die im Rahmen des Exekutionsverfahrens bezahlten Geldstrafen nicht zurückgezahlt würden. Gehe man von den Leistungen aus, für die der Kläger einen Anspruch auf Entgelt habe, so betrage das Entgelt für das Erbschaftsverfahren S 57.808,50 zuzüglich S 3.200,-- Barauslagen und für den Wettbewerbsprozeß S 83.282,50 zuzüglich S 11.800,-- Barauslagen. Unter Berücksichtigung des vom Kläger angekündigten Nachlasses von 50 % ergebe sich ein Anspruch von S 70.545,50 zuzüglich von 10 % Umsatzsteuer und Barauslagen von S 15.000,--, weshalb die eingeklagte Forderung mit S 92.600,05 zu Recht bestehe. Die vom Beklagten eingewendeten Gegenforderungen seien zum Teil undetailliert und unkonkretisiert und insbesondere nicht ziffernmäßig bestimmt gewesen. Sie seien aber "grundsätzlich" aus der von ihm behaupteten und auch unter Beweis gestellten Schlechtvertretung des Klägers abzuleiten. Dabei seien jedenfalls die vom Beklagten im Exekutionsverfahren bezahlten Geldstrafen von zusammen S 150.000,-- als kausale Gegenforderungen zur Forderung des Klägers anzusehen.Rechtlich beurteilte das Erstgericht den feststellten Sachverhalt dahin, daß der Anspruch des Klägers aus dem Schriftverkehr mit einer israelischen Firma verjährt sei, weil die entsprechende Leistung mit den übrigen Leistungen in keinem inneren Zusammenhang stehe und daher schon in angemessener Zeit nach Erbringung der Leistung in Rechnung gestellt werden hätte müssen. Eine abweichende Vereinbarung sei nicht bewiesen worden. Dasselbe gelte für das Entgelt, das für den Antrag auf Firmenregistrierung und für die Impugnationsprozesse begehrt werde, weil auch in diesen Fällen das Entgelt insgesamt schon nach Abschluß der Leistungen verrechnet werden hätte müssen. Das Wettbewerbs- und das Exekutionsverfahren seien hingegen zur Zeit der Kündigung der Vollmacht am 27.5.1987 noch nicht abgeschlossen gewesen, weshalb in diesen Punkten die Entgeltforderung nicht verjährt sei. Die in den Impugnationsprozessen vorgenommenen Prozeßhandlungen müßten überdies als von vornherein aussichtslos angesehen werden, weil die Impugnationsgründe, nämlich die Bedrohung der Existenz des Beklagten und die Verwendung der Bezeichnung "Sigo-X" und "Sigo-Design" erkennbar nicht erfolgversprechend gewesen seien. Ebenso sei im Wettbewerbsprozeß ein Teil der Leistungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig, ja geradezu aussichtslos gewesen. Auch alle im Exekutionsverfahren vorgenommene Prozeßhandlungen seien zur zweckentsprechenden "Rechtsverfolgung" ungeeignet und unnötig und auf einer unrichtigen Einschätzung der rechtlichen Situation durch den Kläger gegründet gewesen. Richtig wäre es gewesen, der einstweiligen Verfügung zu entsprechen und nach Obsiegen im Hauptprozeß die Kosten der vorzunehmenden Firmen- und Markenänderung im Rahmen des Paragraph 394, EO geltend zu machen. Der Kläger habe dem Beklagten die Konsequenzen des Zuwiderhandelns gegen die einstweilige Verfügung nicht hinreichend dargelegt, er habe insbesondere nicht darauf hingewiesen, daß zum damaligen Zeitpunkt die im Rahmen des Exekutionsverfahrens bezahlten Geldstrafen nicht zurückgezahlt würden. Gehe man von den Leistungen aus, für die der Kläger einen Anspruch auf Entgelt habe, so betrage das Entgelt für das Erbschaftsverfahren S 57.808,50 zuzüglich S 3.200,-- Barauslagen und für den Wettbewerbsprozeß S 83.282,50 zuzüglich S 11.800,-- Barauslagen. Unter Berücksichtigung des vom Kläger angekündigten Nachlasses von 50 % ergebe sich ein Anspruch von S 70.545,50 zuzüglich von 10 % Umsatzsteuer und Barauslagen von S 15.000,--, weshalb die eingeklagte Forderung mit S 92.600,05 zu Recht bestehe. Die vom Beklagten eingewendeten Gegenforderungen seien zum Teil undetailliert und unkonkretisiert und insbesondere nicht ziffernmäßig bestimmt gewesen. Sie seien aber "grundsätzlich" aus der von ihm behaupteten und auch unter Beweis gestellten Schlechtvertretung des Klägers abzuleiten. Dabei seien jedenfalls die vom Beklagten im Exekutionsverfahren bezahlten Geldstrafen von zusammen S 150.000,-- als kausale Gegenforderungen zur Forderung des Klägers anzusehen.
Das Berufungsgericht bestätigte infolge Berufung des Klägers dieses Urteil des Erstgerichts und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Das Erstgericht habe zu Recht die Verjährung der Forderungen auf Entgelt für die Tätigkeit im Firmenregistrierungsverfahren, in der Angelegenheit des Schriftverkehrs mit einem israelischen Unternehmen und im Impugnationsverfahren angenommen, weil in diesen Fällen das Auftragsverhältnis schon früher als drei Jahre vor Einbringung der Klage beendet gewesen sei. Der erforderliche innere Zusammenhang mit anderen Leistungen fehle in diesen Fällen und vor allem auch beim Impugnationsverfahren, weil dieses mit der Zurücknahme der Klagen in keiner Weise mehr geeignet gewesen sei, das Exekutionsverfahren oder das Hauptverfahren in irgendeiner Weise zu beeinflussen. Für die im Exekutionsverfahren erbrachten Leistungen stehe ein Entgelt nicht zu, weil unschwer vorhersehbar gewesen sei, daß durch das Hinzufügen von Zusätzen wie "X" oder "Design" zum Wortkern "Sigo" nichts zu gewinnen sei. Die Erklärung, die der Kläger anläßlich der Aufkündigung der Vollmacht abgab, sei eindeutig dahin zu verstehen, daß unter Ausnahme der Barauslagen die Tarifansätze, nicht jedoch bestimmte Leistungen gekürzt werden sollten. Die Ansicht des Klägers, daß sein Entgeltanspruch nicht um unzulängliche oder verjährte Leistungen gekürzt werden dürfe, sei wegen des eindeutigen Wortlauts seiner Erklärung unzutreffend. § 915 ABGB sei zufolge der Eindeutigkeit der Erklärung nicht anzuwenden. Das Erstgericht habe die im Exekutionsverfahren vorgenommenen Prozeßhandlungen mit Recht als aussichtslos angesehen. Bezahlte Geldstrafen könnten zwar nach Aufhebung der den Exekutionstitel bildenden einstweiligen Verfügung zurückgefordert werden. Der Kläger hätte dem Beklagten aber auf den Gesamtumfang möglicher Folgen, insbesondere darauf hinweisen müssen, daß ein Zuwiderhandeln gegen die einstweilige Verfügung nicht nur mit vereinzelten, sondern wiederholten, ja sogar täglich verhängten Geldstrafen geahndet werden könne und ein solches Verhalten letztlich in Verhängung von Haft münden müsse. Der Kläger habe auch nicht bewiesen, daß der Vergleich im Hauptverfahren verfrüht abgeschlossen wurde und daß eine Fortsetzung des Verfahrens zum Erfolg geführt hätte. Die Bedeutung einer Bezeichnung richte sich nur danach, welche Wirkung sie auf einen nicht unerheblichen - nicht völlig unbeachtlichen - Teil der Verkehrskreise habe. Den im Hauptverfahren erstatteten Gutachten lasse sich nun nicht entnehmen, daß nur dieser völlig unbeachtliche Teil der angesprochenen Verkehrskreise das "C" von "Ciro" als "S" ausgesprochen hätte. Der Kläger hätte die Erfolgsaussichten des Verfahrens richtig einschätzen und dem Beklagten klarlegen müssen. Da er dies unterließ, habe er seine vertraglichen Pflichten gegenüber dem Beklagten verletzt. Diesen könne hingegen aus dem Abschluß des Vergleiches kein Vorwurf gemacht werden. Es sei ihm daher der infolge unzureichender Beratung durch die Bezahlung der Geldstrafen entstandene Schaden im Wege der Kompensation zu ersetzen.Das Berufungsgericht bestätigte infolge Berufung des Klägers dieses Urteil des Erstgerichts und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Das Erstgericht habe zu Recht die Verjährung der Forderungen auf Entgelt für die Tätigkeit im Firmenregistrierungsverfahren, in der Angelegenheit des Schriftverkehrs mit einem israelischen Unternehmen und im Impugnationsverfahren angenommen, weil in diesen Fällen das Auftragsverhältnis schon früher als drei Jahre vor Einbringung der Klage beendet gewesen sei. Der erforderliche innere Zusammenhang mit anderen Leistungen fehle in diesen Fällen und vor allem auch beim Impugnationsverfahren, weil dieses mit der Zurücknahme der Klagen in keiner Weise mehr geeignet gewesen sei, das Exekutionsverfahren oder das Hauptverfahren in irgendeiner Weise zu beeinflussen. Für die im Exekutionsverfahren erbrachten Leistungen stehe ein Entgelt nicht zu, weil unschwer vorhersehbar gewesen sei, daß durch das Hinzufügen von Zusätzen wie "X" oder "Design" zum Wortkern "Sigo" nichts zu gewinnen sei. Die Erklärung, die der Kläger anläßlich der Aufkündigung der Vollmacht abgab, sei eindeutig dahin zu verstehen, daß unter Ausnahme der Barauslagen die Tarifansätze, nicht jedoch bestimmte Leistungen gekürzt werden sollten. Die Ansicht des Klägers, daß sein Entgeltanspruch nicht um unzulängliche oder verjährte Leistungen gekürzt werden dürfe, sei wegen des eindeutigen Wortlauts seiner Erklärung unzutreffend. Paragraph 915, ABGB sei zufolge der Eindeutigkeit der Erklärung nicht anzuwenden. Das Erstgericht habe die im Exekutionsverfahren vorgenommenen Prozeßhandlungen mit Recht als aussichtslos angesehen. Bezahlte Geldstrafen könnten zwar nach Aufhebung der den Exekutionstitel bildenden einstweiligen Verfügung zurückgefordert werden. Der Kläger hätte dem Beklagten aber auf den Gesamtumfang möglicher Folgen, insbesondere darauf hinweisen müssen, daß ein Zuwiderhandeln gegen die einstweilige Verfügung nicht nur mit vereinzelten, sondern wiederholten, ja sogar täglich verhängten Geldstrafen geahndet werden könne und ein solches Verhalten letztlich in Verhängung von Haft münden müsse. Der Kläger habe auch nicht bewiesen, daß der Vergleich im Hauptverfahren verfrüht abgeschlossen wurde und daß eine Fortsetzung des Verfahrens zum Erfolg geführt hätte. Die Bedeutung einer Bezeichnung richte sich nur danach, welche Wirkung sie auf einen nicht unerheblichen - nicht völlig unbeachtlichen - Teil der Verkehrskreise habe. Den im Hauptverfahren erstatteten Gutachten lasse sich nun nicht entnehmen, daß nur dieser völlig unbeachtliche Teil der angesprochenen Verkehrskreise das "C" von "Ciro" als "S" ausgesprochen hätte. Der Kläger hätte die Erfolgsaussichten des Verfahrens richtig einschätzen und dem Beklagten klarlegen müssen. Da er dies unterließ, habe er seine vertraglichen Pflichten gegenüber dem Beklagten verletzt. Diesen könne hingegen aus dem Abschluß des Vergleiches kein Vorwurf gemacht werden. Es sei ihm daher der infolge unzureichender Beratung durch die Bezahlung der Geldstrafen entstandene Schaden im Wege der Kompensation zu ersetzen.