Der Revision kommt keine Berechtigung zu.
Der Kläger macht bezüglich des von den Vorinstanzen angenommenen Verzichtes geltend, daß es hier an einem gültigen Titel fehle, zumindest im Zweifel sei dieser Verzicht einschränkend auszulegen. Keinesfalls seien daher Leistungen des Klägers nach dem im Notariatsakt vom 30.5.1979 angeführten Stichtag (10.5.1979) auch von diesem Verzicht erfaßt.
Diesen Ausführungen ist folgendes entgegenzuhalten:
Es ist zwar zutreffend, daß der Verzicht in seiner Eigenschaft als Verfügungsgeschäft nur auf Grund eines gültigen Titels möglich ist (Rummel in Rummel RZ 1 zu § 1444 ABGB und RZ 31 zu § 859 ABGB und dort jeweils zitierte Rechtsprechung) und daß Verzichtserklärungen im Zweifel einschränkend auszulegen sind (Rummel in Rummel RZ 5 zu § 1444 und dort gleichfalls zitierte Rechtsprechung). Damit ist aber für die klagende Partei im vorliegenden Fall nichts zu gewinnen; denn einerseits ist ein gültiger Titel vorhanden und andererseits kann auch eine noch so einschränkende Auslegung zu keinem für die klagende Partei günstigeren Ergebnis führen. Dazu kommt, daß auch ohne Vorliegen eines Verzichtes die Voraussetzungen für einen Anspruch nach §§ 1358, 1422 ABGB nicht gegeben wären.Es ist zwar zutreffend, daß der Verzicht in seiner Eigenschaft als Verfügungsgeschäft nur auf Grund eines gültigen Titels möglich ist (Rummel in Rummel RZ 1 zu Paragraph 1444, ABGB und RZ 31 zu Paragraph 859, ABGB und dort jeweils zitierte Rechtsprechung) und daß Verzichtserklärungen im Zweifel einschränkend auszulegen sind (Rummel in Rummel RZ 5 zu Paragraph 1444 und dort gleichfalls zitierte Rechtsprechung). Damit ist aber für die klagende Partei im vorliegenden Fall nichts zu gewinnen; denn einerseits ist ein gültiger Titel vorhanden und andererseits kann auch eine noch so einschränkende Auslegung zu keinem für die klagende Partei günstigeren Ergebnis führen. Dazu kommt, daß auch ohne Vorliegen eines Verzichtes die Voraussetzungen für einen Anspruch nach Paragraphen 1358, 1422, ABGB nicht gegeben wären.
Die übertragung von Geschäftsanteilen einer Gesellschaft mbH erfordert nach österreichischem Recht einerseits ein gültiges Rechtsgeschäft als Rechtsgrund und andererseits gemäß § 76 Abs. 2 GmbHG einen Notariatsakt als sachenrechtlichen übertragungsakt (Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht 626). Der Notariatsakt ist also nur für das Verfügungsgeschäft, nicht für das Verpflichtungsgeschäft vorgeschrieben. Und neben den im Notariatsakt enthaltenen Vereinbarungen sind auch die nicht in Form des Notariatsaktes getroffenen Vereinbarungen im Rahmen des Verpflichtungsgeschäftes gültig und wirksam (SZ 26/143, NZ 1980, 88, SZ 56/119, vgl. auch in ähnlichem Zusammenhang SZ 48/36). Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, daß nicht nur die im schriftlichen Abtretungsvertrag vom 30.5.1979 festgehaltenen Vertragsbedingungen sondern auch die darüber hinaus vereinbarten Zusatzvereinbarungen gültig und wirksam sind. Mag der schriftliche Abtretungsvertrag den Eindruck erwecken, der Kläger und seine Ehefrau hätten den Zweitbeklagten ihre Geschäftsanteile um den Abtretungspreis von je 375.000 S schon zum Stichtag 10.5.1979 verkauft, sodaß nur vor diesem Zeitpunkt geleistete Zahlungen schon mit dem Abtretungspreis abgegolten wären, für Zahlungen nach diesem Zeitpunkt aber aus dem Abtretungsvertrag nichts mehr abzuleiten sei, so ergibt sich doch auf Grund der festgestellten Zusatzvereinbarungen, daß die Parteien ausdrücklich vereinbart haben, daß noch ganz bestimmte Zahlungen der klagenden Partei nach dem 10.5.1979 erfolgen müßten, die zu einer erheblichen Verringerung der Verbindlichkeiten der erstbeklagten Partei führen sollten, und daß sich der im Abtretungsvertrag vom 30.5.1979 vereinbarte Kaufpreis für die Geschäftsanteile dahin verstand, daß dieser Preis nur unter der Voraussetzung der Verringerung dieser Verbindlichkeiten vereinbart wurde.Die übertragung von Geschäftsanteilen einer Gesellschaft mbH erfordert nach österreichischem Recht einerseits ein gültiges Rechtsgeschäft als Rechtsgrund und andererseits gemäß Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG einen Notariatsakt als sachenrechtlichen übertragungsakt (Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht 626). Der Notariatsakt ist also nur für das Verfügungsgeschäft, nicht für das Verpflichtungsgeschäft vorgeschrieben. Und neben den im Notariatsakt enthaltenen Vereinbarungen sind auch die nicht in Form des Notariatsaktes getroffenen Vereinbarungen im Rahmen des Verpflichtungsgeschäftes gültig und wirksam (SZ 26/143, NZ 1980, 88, SZ 56/119, vergleiche auch in ähnlichem Zusammenhang SZ 48/36). Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, daß nicht nur die im schriftlichen Abtretungsvertrag vom 30.5.1979 festgehaltenen Vertragsbedingungen sondern auch die darüber hinaus vereinbarten Zusatzvereinbarungen gültig und wirksam sind. Mag der schriftliche Abtretungsvertrag den Eindruck erwecken, der Kläger und seine Ehefrau hätten den Zweitbeklagten ihre Geschäftsanteile um den Abtretungspreis von je 375.000 S schon zum Stichtag 10.5.1979 verkauft, sodaß nur vor diesem Zeitpunkt geleistete Zahlungen schon mit dem Abtretungspreis abgegolten wären, für Zahlungen nach diesem Zeitpunkt aber aus dem Abtretungsvertrag nichts mehr abzuleiten sei, so ergibt sich doch auf Grund der festgestellten Zusatzvereinbarungen, daß die Parteien ausdrücklich vereinbart haben, daß noch ganz bestimmte Zahlungen der klagenden Partei nach dem 10.5.1979 erfolgen müßten, die zu einer erheblichen Verringerung der Verbindlichkeiten der erstbeklagten Partei führen sollten, und daß sich der im Abtretungsvertrag vom 30.5.1979 vereinbarte Kaufpreis für die Geschäftsanteile dahin verstand, daß dieser Preis nur unter der Voraussetzung der Verringerung dieser Verbindlichkeiten vereinbart wurde.
Daß diese Zusatzvereinbarung vom Kläger selbst nicht persönlich mit seinem Vertragspartner getroffen, sondern durch die mit seinem Wissen und Willen handelnden Vertreter abgeschlossen wurde und daß der Kläger diese Zusatzvereinbarung auch dadurch ausdrücklich anerkannte, daß er in der Zeit vom 10. bis 30.5.1979 im Sinne dieser Zusatzvereinbarung die strittigen Leistungen erbrachte, haben die Vorinstanzen zwar in rechtlicher Hinsicht nicht näher dargestellt, dies ergibt sich aber zwingend aus den getroffenen Tatsachenfeststellungen.
Der Kläger hat also durch seine Zahlungen an die Gläubiger der erstbeklagten Partei, gleichgültig, ob er für die beglichenen Verbindlichkeiten auch persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken gehaftet hätte (Fall des § 1358 ABGB) oder nicht (Fall des § 1422 ABGB), keinen Ersatzanspruch gegen die erstbeklagte Partei erworben. Der Kläger hatte sich vielmehr in seinem Vertrag mit dem Zweitbeklagten ausdrücklich zur Zahlung dieser Beträge auf seine Rechnung und zu seinen Lasten verpflichtet, um damit die verkauften Geschäftsanteile in die vereinbarte Beschaffenheit zu bringen, denn der Käufer der Geschäftsanteile bot nur dann den vereinbarten Kaufpreis, wenn die überschuldung der Gesellschaft auf ein erträgliches Maß herabgesetzt wurde. Wenn auch an dieser Vereinbarung die erstbeklagte Partei nicht unmittelbar beteiligt war, so sollte sich diese Vereinbarung doch jedenfalls auch zugunsten der erstbeklagten Partei auswirken (§ 2 Abs. 3:Der Kläger hat also durch seine Zahlungen an die Gläubiger der erstbeklagten Partei, gleichgültig, ob er für die beglichenen Verbindlichkeiten auch persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken gehaftet hätte (Fall des Paragraph 1358, ABGB) oder nicht (Fall des Paragraph 1422, ABGB), keinen Ersatzanspruch gegen die erstbeklagte Partei erworben. Der Kläger hatte sich vielmehr in seinem Vertrag mit dem Zweitbeklagten ausdrücklich zur Zahlung dieser Beträge auf seine Rechnung und zu seinen Lasten verpflichtet, um damit die verkauften Geschäftsanteile in die vereinbarte Beschaffenheit zu bringen, denn der Käufer der Geschäftsanteile bot nur dann den vereinbarten Kaufpreis, wenn die überschuldung der Gesellschaft auf ein erträgliches Maß herabgesetzt wurde. Wenn auch an dieser Vereinbarung die erstbeklagte Partei nicht unmittelbar beteiligt war, so sollte sich diese Vereinbarung doch jedenfalls auch zugunsten der erstbeklagten Partei auswirken (Paragraph 2, Absatz 3 :
Verzicht gegenüber der Gesellschaft, § 4 Abs. 2: Gewährleistung für einen bestimmten Stand der Verbindlichkeiten der Gesellschaft und Übernahme von Schulden der Gesellschaft, Verpflichtung zur Schadloshaltung gegenüber der Gesellschaft) und war in dieser Hinsicht auch ein Vertrag zugunsten Dritter. Und diese Vereinbarung schuf dann zwischen dem Hauptschuldner (erstbeklagte Partei) und dem zahlenden Interzedenten (Kläger) ein besonderes Verhältnis, das den Rückgriffanspruch nach § 1358 ABGB ausschloß (vgl. dazu JBl. 1983, 36, Ohmeyer in Klang 2 VI 232) bzw. - wenn man nicht von einer Haftung des Klägers für die bezahlten Verbindlichkeiten der erstbeklagten Partei ausgeht - erfolgte die Zahlung nicht zwecks Einlösung der fremden Schuld im Sinne des § 1422 ABGB, sondern zwecks Tilgung derselben (vgl. Reischauer in Rummel RZ 6 zu § 1422 ABGB).Verzicht gegenüber der Gesellschaft, Paragraph 4, Absatz 2 :, Gewährleistung für einen bestimmten Stand der Verbindlichkeiten der Gesellschaft und Übernahme von Schulden der Gesellschaft, Verpflichtung zur Schadloshaltung gegenüber der Gesellschaft) und war in dieser Hinsicht auch ein Vertrag zugunsten Dritter. Und diese Vereinbarung schuf dann zwischen dem Hauptschuldner (erstbeklagte Partei) und dem zahlenden Interzedenten (Kläger) ein besonderes Verhältnis, das den Rückgriffanspruch nach Paragraph 1358, ABGB ausschloß vergleiche dazu JBl. 1983, 36, Ohmeyer in Klang 2 römisch sechs 232) bzw. - wenn man nicht von einer Haftung des Klägers für die bezahlten Verbindlichkeiten der erstbeklagten Partei ausgeht - erfolgte die Zahlung nicht zwecks Einlösung der fremden Schuld im Sinne des Paragraph 1422, ABGB, sondern zwecks Tilgung derselben vergleiche Reischauer in Rummel RZ 6 zu Paragraph 1422, ABGB).
Das vorliegende Klagebegehren ist damit schon unabhängig von der oben erwähnten Verzichtserklärung in Punkt 2 Abs. 2 des Abtretungsvertrages vom 30.5.1979 unbegründet.Das vorliegende Klagebegehren ist damit schon unabhängig von der oben erwähnten Verzichtserklärung in Punkt 2 Absatz 2, des Abtretungsvertrages vom 30.5.1979 unbegründet.
Der Vollständigkeit halber sei aber angefügt, daß auch dieser Verzicht gegen die Berechtigung der Klage spricht. Rechtsgrund für diesen Verzicht war der Abschluß des Kaufvertrages über die Geschäftsanteile. Der Verzicht sollte Klarheit über den Umfang der Verbindlichkeiten der erstbeklagten Partei herbeiführen, deren Geschäftsanteile verkauft werden sollten. Der Verzicht sollte daher Bereinigungswirkung haben und hatte damit den Charakter eines Vergleiches nach § 1380 ABGB. Im Zusammenhang mit der oben behandelten wirksamen Zusatzvereinbarung, daß der Kläger zunächst sein Privatvermögen zur Herabsetzung der Verbindlichkeiten der erstbeklagten Partei verwenden solle, um erst sodann die Geschäftsanteile der dadurch in ihrer Liquidität verbesserten Gesellschaft zu übertragen, kann auch eine noch so einschränkende Auslegung nicht dazu führen, daß sich der Verzicht nicht auch auf die strittigen Zahlungen bzw. die hieraus allenfalls ableitbaren Ersatzansprüche erstrecken sollte. Die Bestimmung des § 4 Abs. 2 des Abtretungsvertrages (Gewährleistung dafür, daß keine weiteren Verbindlichkeiten der Gesellschaft bestehen, außer die zum Stichtag 10.5.1979 buchhalterisch erfaßten) einerseits und die Bestimmung des § 2 Abs. 3 des Abtretungsvertrages (Abgabe der Erklärung, daß gegenüber der Gesellschaft - ausgenommen einen Gewinnanteil - keine auf welchem Rechtsgrund immer bestehenden Forderungen zustehen) läßt sich dann durchaus miteinander vereinbaren. Gehaftet wird nicht für die im Status vom 10.5.1979 enthaltenen Verbindlichkeiten (mögen sie in der Zeit zwischen 10. und 30.5.1979 getilgt worden sein oder nicht), wohl aber für alle in diesem Status nicht aufscheinenden zusätzlichen Verbindlichkeiten. Verzichtet wurde mit Wirkung des Vertragsabschlusses, nämlich 30.5.1979, auf alle Forderungen gegen die Gesellschaft, zB eben auch auf Ansprüche nach §§ 1358, 1422Der Vollständigkeit halber sei aber angefügt, daß auch dieser Verzicht gegen die Berechtigung der Klage spricht. Rechtsgrund für diesen Verzicht war der Abschluß des Kaufvertrages über die Geschäftsanteile. Der Verzicht sollte Klarheit über den Umfang der Verbindlichkeiten der erstbeklagten Partei herbeiführen, deren Geschäftsanteile verkauft werden sollten. Der Verzicht sollte daher Bereinigungswirkung haben und hatte damit den Charakter eines Vergleiches nach Paragraph 1380, ABGB. Im Zusammenhang mit der oben behandelten wirksamen Zusatzvereinbarung, daß der Kläger zunächst sein Privatvermögen zur Herabsetzung der Verbindlichkeiten der erstbeklagten Partei verwenden solle, um erst sodann die Geschäftsanteile der dadurch in ihrer Liquidität verbesserten Gesellschaft zu übertragen, kann auch eine noch so einschränkende Auslegung nicht dazu führen, daß sich der Verzicht nicht auch auf die strittigen Zahlungen bzw. die hieraus allenfalls ableitbaren Ersatzansprüche erstrecken sollte. Die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, des Abtretungsvertrages (Gewährleistung dafür, daß keine weiteren Verbindlichkeiten der Gesellschaft bestehen, außer die zum Stichtag 10.5.1979 buchhalterisch erfaßten) einerseits und die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, des Abtretungsvertrages (Abgabe der Erklärung, daß gegenüber der Gesellschaft - ausgenommen einen Gewinnanteil - keine auf welchem Rechtsgrund immer bestehenden Forderungen zustehen) läßt sich dann durchaus miteinander vereinbaren. Gehaftet wird nicht für die im Status vom 10.5.1979 enthaltenen Verbindlichkeiten (mögen sie in der Zeit zwischen 10. und 30.5.1979 getilgt worden sein oder nicht), wohl aber für alle in diesem Status nicht aufscheinenden zusätzlichen Verbindlichkeiten. Verzichtet wurde mit Wirkung des Vertragsabschlusses, nämlich 30.5.1979, auf alle Forderungen gegen die Gesellschaft, zB eben auch auf Ansprüche nach Paragraphen 1358, 1422
ABGB.
Daß der Verzichtsvertrag selbst zwischen dem Kläger (und seiner Ehefrau) und dem Zweitbeklagten nicht aber zwischen Kläger (und seiner Ehefrau) und der erstbeklagten Partei abgeschlossen wurde, schadet nicht, weil, wie schon ausgeführt wurde, hier ein Vertrag (Schulderlaßvertrag) zugunsten Dritter anzunehmen ist (vgl. Klang in Klang 2 VI 530, Rummel in Rummel RZ 5 zu § 881 ABGB). Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.Daß der Verzichtsvertrag selbst zwischen dem Kläger (und seiner Ehefrau) und dem Zweitbeklagten nicht aber zwischen Kläger (und seiner Ehefrau) und der erstbeklagten Partei abgeschlossen wurde, schadet nicht, weil, wie schon ausgeführt wurde, hier ein Vertrag (Schulderlaßvertrag) zugunsten Dritter anzunehmen ist vergleiche Klang in Klang 2 römisch sechs 530, Rummel in Rummel RZ 5 zu Paragraph 881, ABGB). Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 41 ZPO, wobei die Gesamtkosten wegen der Selbständigkeit beider Rechtssachen je zur Hälfte auf diese aufzuteilen waren.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO, wobei die Gesamtkosten wegen der Selbständigkeit beider Rechtssachen je zur Hälfte auf diese aufzuteilen waren.