Begründung:
Die am 22. Juni 1958 geschlossene Ehe der Parteien des Aufteilungsverfahrens wurde wegen Verschuldens des Mannes mit dem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 18. Jänner 1985, GZ 8 Cg 42/82-34, geschieden. Beide geschiedenen Ehegatten sind österreichische Staatsbürger. Der Ehe entstammen sieben Kinder. Innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung beantragte der Mann die gerichtliche Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, daß ihm die Liegenschaften EZ 128, EZ 229 und EZ 273 je in der KG Unterneudorf, die er von seinen Eltern übernommen und in die mit Notariatsakt vom 22. Mai 1965 begründete allgemeine unter Lebenden und auf den Todesfall wirkende Gütergemeinschaft unter den Ehegatten eingebracht habe und die bücherlich mit dieser Beschränkung je zur Hälfte im Miteigentum stünden, in sein Eigentum zu übertragen.
Die Frau trat dem Begehren entgegen und forderte die Übertragung der Liegenschaften in ihr Eigentum und die Festsetzung einer angemessenen Ausgleichszahlung. Nach der Scheidung der Ehe aus dem Verschulden des Mannes gebühre der Frau aus den Ehepakten die gemeinschaftliche Landwirtschaft, die demnächst einem der Kinder übergeben werden solle. Der bäuerliche Betrieb sei nicht in die Aufteilung einzubeziehen. Sie beantrage aber die Zuweisung der Ehewohnung, auf die sie angewiesen sei.
Das Erstgericht entschied, daß bis auf zwei Kästen und die Einrichtung eines Schlafzimmers der gesamte im Haus vorhandene Hausrat in das Alleineigentum der Frau übertragen und ihr die Ehewohnung zur Alleinbenützung zugewiesen wird, auf der gemeinschaftlichen Liegenschaft die "Dienstbarkeit der Wohnung im Umfang des § 521 Fall 1 BGB" an den Räumen des Wohntraktes (57,87 m2 im Erdgeschoß und 107 m2 im Obergeschoß) für die Frau einzuverleiben ist und die Frau dem Mann als Ausgleichszahlung S 25.000,-- für den Hausrat und wertgesichert monatlich S 550,-- für das Wohnrecht zu leisten hat. Die weitergehenden Anträge beider geschiedener Ehegatten, ihnen jeweils den Hälfteanteil des anderen an den Liegenschaften zu übertragen, wurden zurückgewiesen. Das Erstgericht hatte im wesentlichen festgestellt, daß die Liegenschaften EZ 182 KG Unterneudorf mit dem Haus 24 in Baureith und 11/120 Anteilen an der Agrargemeinschaft EZ 240 sowie die Liegenschaften EZ 229 und EZ 273 je in der KG Unterneudorf ein landwirtschaftliches Unternehmen mit 5,43 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche und 6,97 ha Wald bilden, daß 8 bis 10 Stück Vieh gehalten werden, der Betrieb früher den Eltern des Mannes gehörte und nun infolge der Ehepakte mit Gütergemeinschaft je zur Hälfte im Eigentum der geschiedenen Ehegatten steht, die gemeinsam die Wohnung im Haus Baureith 24 mit Wohn- und Wirtschaftstrakt (Vorhaus, Wohnküche, Wohnstube, WC und Baderaum im Erdgeschoß, Vorraum, Schlafraum, Kinderzimmer, Kabinett und zwei Schlafzimmer im Obergeschoß) bewohnten bis der Mann im Mai 1980 wegzog. Seither bewohnt die Frau, die für den Mann, die gemeinsamen sieben Kinder und für zwei Angehörige des Mannes den Haushalt führte und die ganze Erziehung der Kinder übernommen und auch die Arbeiten in der Landwirtschaft allein verrichtet hatte, während der Mann von 1958 bis 1968 in einem Sägewerk und ab 1968 bei der V*** mit einem Bezug von S 7.000,-- bis S 12.000,-- arbeitete, landwirtschaftliche Maschinen gekauft, den Traktor gefahren und Umbau- und Erneuerungsarbeiten auf der Liegenschaft vorgenommen hatte, die Wohnung mit den Kindern allein. Sie führt den Landwirtschaftsbetrieb, dessen (geringe) Erträgnisse ihr zufließen und hat vom Mann montlich S 1.500,-- Unterhalt zu bekommen. Sie hat keine andere Wohnmöglichkeit. Der Mann bewohnt seit 1983 in Neupeint 33 eine 36 m2 große voll eingerichtete Wohnung mit Vorraum, Wohnzimmer, Schlafzimmer und Kochnische, bezieht ein Monatseinkommen von rund S 15.000,-- und muß für die Wohnung an Zins und Betriebskosten rund S 2.000,--- und für krankheitsbedingte Auslagen rund S 1.800,-- aufwenden. Er hat noch für zwei der gemeinsamen Kinder zu sorgen. Ein gemeinsames Bewohnen des Gehöfts ist wegen der zwischen den geschiedenen Ehegatten bestehenden Spannungen nicht möglich. Sie konnten sich über die Bedingungen einer Übergabe der Landwirtschaft an eines der gemeinsamen Kinder nicht einigen. Im Mai 1980 war der Hausrat in der Ehewohnung, wovon nur die Einrichtung im Schlafzimmer, das jetzt die Tochter Erika bewohnt, und zwei geerbte Kästen vom Mann schon in die Ehe eingebracht wurden, S 72.000,-- und im Oktober 1986 S 27.700,-- wert. Das Erstgericht meinte, daß nur die Ehewohnung und der Hausrat, nicht aber das landwirtschaftliche Unternehmen Gegenstand der Aufteilung sein könnnten. Eine räumliche Aufteilung der Wohnung könne nicht erfolgen. Die Frau, die dort mit den Kindern wohne, sei auf die Weiterbenützung der Räume angewiesen. Eine Benützungsregelung biete ihr zu wenig Sicherheit. Es müsse ihr ein Wohnungsgebrauchsrecht zustehen. Die Frau benötige auch den Hausrat zur Weiterführung des Haushalts für sich und die Kinder; der Mann habe ohnehin eine voll eingerichtete Wohnung. Der Beitrag der Frau überwiege wegen der Doppelbelastung (Haushaltsführung und Erziehung der Kinder sowie überwiegende Arbeitstätigkeit in der Landwirtschaft). Eine Ausgleichszahlung von S 25.000,-- für den Hausrat und ein monatliches Entgelt für die Einräumung des Wohnrechtes von S 550,-- seien angemessen.Das Erstgericht entschied, daß bis auf zwei Kästen und die Einrichtung eines Schlafzimmers der gesamte im Haus vorhandene Hausrat in das Alleineigentum der Frau übertragen und ihr die Ehewohnung zur Alleinbenützung zugewiesen wird, auf der gemeinschaftlichen Liegenschaft die "Dienstbarkeit der Wohnung im Umfang des Paragraph 521, Fall 1 BGB" an den Räumen des Wohntraktes (57,87 m2 im Erdgeschoß und 107 m2 im Obergeschoß) für die Frau einzuverleiben ist und die Frau dem Mann als Ausgleichszahlung S 25.000,-- für den Hausrat und wertgesichert monatlich S 550,-- für das Wohnrecht zu leisten hat. Die weitergehenden Anträge beider geschiedener Ehegatten, ihnen jeweils den Hälfteanteil des anderen an den Liegenschaften zu übertragen, wurden zurückgewiesen. Das Erstgericht hatte im wesentlichen festgestellt, daß die Liegenschaften EZ 182 KG Unterneudorf mit dem Haus 24 in Baureith und 11/120 Anteilen an der Agrargemeinschaft EZ 240 sowie die Liegenschaften EZ 229 und EZ 273 je in der KG Unterneudorf ein landwirtschaftliches Unternehmen mit 5,43 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche und 6,97 ha Wald bilden, daß 8 bis 10 Stück Vieh gehalten werden, der Betrieb früher den Eltern des Mannes gehörte und nun infolge der Ehepakte mit Gütergemeinschaft je zur Hälfte im Eigentum der geschiedenen Ehegatten steht, die gemeinsam die Wohnung im Haus Baureith 24 mit Wohn- und Wirtschaftstrakt (Vorhaus, Wohnküche, Wohnstube, WC und Baderaum im Erdgeschoß, Vorraum, Schlafraum, Kinderzimmer, Kabinett und zwei Schlafzimmer im Obergeschoß) bewohnten bis der Mann im Mai 1980 wegzog. Seither bewohnt die Frau, die für den Mann, die gemeinsamen sieben Kinder und für zwei Angehörige des Mannes den Haushalt führte und die ganze Erziehung der Kinder übernommen und auch die Arbeiten in der Landwirtschaft allein verrichtet hatte, während der Mann von 1958 bis 1968 in einem Sägewerk und ab 1968 bei der V*** mit einem Bezug von S 7.000,-- bis S 12.000,-- arbeitete, landwirtschaftliche Maschinen gekauft, den Traktor gefahren und Umbau- und Erneuerungsarbeiten auf der Liegenschaft vorgenommen hatte, die Wohnung mit den Kindern allein. Sie führt den Landwirtschaftsbetrieb, dessen (geringe) Erträgnisse ihr zufließen und hat vom Mann montlich S 1.500,-- Unterhalt zu bekommen. Sie hat keine andere Wohnmöglichkeit. Der Mann bewohnt seit 1983 in Neupeint 33 eine 36 m2 große voll eingerichtete Wohnung mit Vorraum, Wohnzimmer, Schlafzimmer und Kochnische, bezieht ein Monatseinkommen von rund S 15.000,-- und muß für die Wohnung an Zins und Betriebskosten rund S 2.000,--- und für krankheitsbedingte Auslagen rund S 1.800,-- aufwenden. Er hat noch für zwei der gemeinsamen Kinder zu sorgen. Ein gemeinsames Bewohnen des Gehöfts ist wegen der zwischen den geschiedenen Ehegatten bestehenden Spannungen nicht möglich. Sie konnten sich über die Bedingungen einer Übergabe der Landwirtschaft an eines der gemeinsamen Kinder nicht einigen. Im Mai 1980 war der Hausrat in der Ehewohnung, wovon nur die Einrichtung im Schlafzimmer, das jetzt die Tochter Erika bewohnt, und zwei geerbte Kästen vom Mann schon in die Ehe eingebracht wurden, S 72.000,-- und im Oktober 1986 S 27.700,-- wert. Das Erstgericht meinte, daß nur die Ehewohnung und der Hausrat, nicht aber das landwirtschaftliche Unternehmen Gegenstand der Aufteilung sein könnnten. Eine räumliche Aufteilung der Wohnung könne nicht erfolgen. Die Frau, die dort mit den Kindern wohne, sei auf die Weiterbenützung der Räume angewiesen. Eine Benützungsregelung biete ihr zu wenig Sicherheit. Es müsse ihr ein Wohnungsgebrauchsrecht zustehen. Die Frau benötige auch den Hausrat zur Weiterführung des Haushalts für sich und die Kinder; der Mann habe ohnehin eine voll eingerichtete Wohnung. Der Beitrag der Frau überwiege wegen der Doppelbelastung (Haushaltsführung und Erziehung der Kinder sowie überwiegende Arbeitstätigkeit in der Landwirtschaft). Eine Ausgleichszahlung von S 25.000,-- für den Hausrat und ein monatliches Entgelt für die Einräumung des Wohnrechtes von S 550,-- seien angemessen.
Das Rekursgericht bestätigte und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen seine Entscheidung über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse für zulässig. Das Gericht zweiter Instanz teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß landwirtschaftliche Betriebe gleich welchen Umfanges, also auch dann, wenn der Ertrag nur einen Teil des Unterhaltsbedarfes des Unternehmers decke, als Unternehmen nach § 82 Abs 1 Z 3 EheG nicht der Aufteilung unterliegen, wohl aber die Ehewohnung mit den Einrichtungsgegenständen selbst dann, wenn sie in einem zum Unternehmen gehörigen Haus liege, und daß die Begründung eines Wohnrechtes für die Frau, die dort mit mehreren der gemeinsamen Kinder wohne, rechtlich zulässig sei und der Billigkeit entspreche. Dabei sei von den gegenwärtigen Verhältnissen auszugehen. Es könne auch das Verschulden des Mannes an der Scheidung nicht außer Betracht bleiben. Dem schuldlosen Teil sei die bisherige Lebensgrundlage zu bewahren. Es sei daher gerechtfertigt, der Frau die schon bisher benützte Ehewohnung zur Gänze und nicht bloß einzelne Räume zu überlassen. Bei einer künftig möglichen Veräußerung der Liegenschaften, einer Übergabe oder einer Verpachtung werde es ohnedies im wirtschaftlichen Interesse der Frau als Miteigentümerin liegen, sich auf einen Teil der Räume zu beschränken und eine Wohnmöglichkeit für den Erwerber zu schaffen. Eine höhere Ausgleichszahlung sei nicht berechtigt. Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs des Mannes ist nicht berechtigt.Das Rekursgericht bestätigte und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen seine Entscheidung über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse für zulässig. Das Gericht zweiter Instanz teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß landwirtschaftliche Betriebe gleich welchen Umfanges, also auch dann, wenn der Ertrag nur einen Teil des Unterhaltsbedarfes des Unternehmers decke, als Unternehmen nach Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG nicht der Aufteilung unterliegen, wohl aber die Ehewohnung mit den Einrichtungsgegenständen selbst dann, wenn sie in einem zum Unternehmen gehörigen Haus liege, und daß die Begründung eines Wohnrechtes für die Frau, die dort mit mehreren der gemeinsamen Kinder wohne, rechtlich zulässig sei und der Billigkeit entspreche. Dabei sei von den gegenwärtigen Verhältnissen auszugehen. Es könne auch das Verschulden des Mannes an der Scheidung nicht außer Betracht bleiben. Dem schuldlosen Teil sei die bisherige Lebensgrundlage zu bewahren. Es sei daher gerechtfertigt, der Frau die schon bisher benützte Ehewohnung zur Gänze und nicht bloß einzelne Räume zu überlassen. Bei einer künftig möglichen Veräußerung der Liegenschaften, einer Übergabe oder einer Verpachtung werde es ohnedies im wirtschaftlichen Interesse der Frau als Miteigentümerin liegen, sich auf einen Teil der Räume zu beschränken und eine Wohnmöglichkeit für den Erwerber zu schaffen. Eine höhere Ausgleichszahlung sei nicht berechtigt. Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs des Mannes ist nicht berechtigt.
Die Frau hat sich am Verfahren über dieses Rechtsmittel nicht beteiligt.