Entscheidungsgründe:
Das Land Tirol (erstbeklagte Partei) und die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Tirol (zweitbeklagte Partei) haben sich zu einer "Tiroler Bürgschaftsgemeinschaft" zusammengeschlossen und übernehmen in deren Rahmen zum Zweck der Wirtschaftsförderung in Tirol Bürgschaften gemäß § 1346 ABGB für Darlehen und Kredite, die österreichische Kreditinstitute an Unternehmen gewähren. Die von den beklagten Parteien herausgegebenen "Richtlinien für die Übernahme von Bürgschaften durch die Tiroler Bürgschaftsgemeinschaft (TBG)" haben in dem hier noch bedeutsamen Teil folgenden Wortlaut:Das Land Tirol (erstbeklagte Partei) und die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Tirol (zweitbeklagte Partei) haben sich zu einer "Tiroler Bürgschaftsgemeinschaft" zusammengeschlossen und übernehmen in deren Rahmen zum Zweck der Wirtschaftsförderung in Tirol Bürgschaften gemäß Paragraph 1346, ABGB für Darlehen und Kredite, die österreichische Kreditinstitute an Unternehmen gewähren. Die von den beklagten Parteien herausgegebenen "Richtlinien für die Übernahme von Bürgschaften durch die Tiroler Bürgschaftsgemeinschaft (TBG)" haben in dem hier noch bedeutsamen Teil folgenden Wortlaut:
"10. Widerruf der Bürgschaftsübernahme
Die Bürgen werden von der Verpflichtung aus der Bürgschaftsübernahme frei, wenn die Kreditunternehmung bei Gewährung, Überwachung oder Verwaltung des Kredites nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes gewahrt hat oder der in diesen Richtlinien festgelegten Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen und dadurch ein Ausfall entstanden ist. ......"
Das klagende Kreditinstitut räumte einem am Verfahren nicht beteiligten Unternehmen (im folgenden Kreditnehmer genannt) mit Vertrag vom 11./13.7.1988 einen Kredit in der Höhe von S 1,200.000,--. ein, der ab März 1989 in gleichbleibenden jährlichen Raten von S 400.000,-- zurückzuzahlen war und daher bis 31.3.1991 zurückgezahlt sein sollte. Am 19.8.1988 richteten die beklagten Parteien an die klagende Partei ein "Bürgschaftsanbot" mit folgendem hier noch bedeutsamen Wortlaut:
"Mit Ihrer Zusage vom 29.6. bzw. 12.7.1988 haben Sie sich bereit erklärt, der Firma (es folgt der Name des Kreditnehmers) einen Kredit in der Höhe von S 1,200.000,-- mit einer Laufzeit bis 31.3.1991 einzuräumen. Das unterfertigte Land Tirol übernimmt für 60 % und die unterfertigte Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Tirol übernimmt für 10 % jenes Teiles des oben angeführten Kredites, der bei der Realisierung der für den Kredit gegebenen Sicherheiten nicht hereingebracht werden kann, die Haftung als Bürge gemäß § 1346 ABGB. Die Realisierung hat die Einklagung des noch aushaftenden Kreditbetrages samt Anhang und die Exekutionsführung auf die hereingenommenen Sicherheiten zu umfassen. Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich sonstiger Vermögenswerte sind nicht Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Bürgschaft."Mit Ihrer Zusage vom 29.6. bzw. 12.7.1988 haben Sie sich bereit erklärt, der Firma (es folgt der Name des Kreditnehmers) einen Kredit in der Höhe von S 1,200.000,-- mit einer Laufzeit bis 31.3.1991 einzuräumen. Das unterfertigte Land Tirol übernimmt für 60 % und die unterfertigte Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Tirol übernimmt für 10 % jenes Teiles des oben angeführten Kredites, der bei der Realisierung der für den Kredit gegebenen Sicherheiten nicht hereingebracht werden kann, die Haftung als Bürge gemäß Paragraph 1346, ABGB. Die Realisierung hat die Einklagung des noch aushaftenden Kreditbetrages samt Anhang und die Exekutionsführung auf die hereingenommenen Sicherheiten zu umfassen. Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich sonstiger Vermögenswerte sind nicht Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Bürgschaft.
Die Ihnen bekannten "Richtlinien für die Übernahme von Bürgschaften durch die Tiroler Bürgschaftsgemeinschaft" werden von Ihnen für die Abwicklung des verbürgten Kredites als verbindlich anerkannt.
Die vorangeführte Haftung wird unter folgenden Bedingungen übernommen:
1. Die Bürgschaft wird für 70 % (siebzig) von S 1,200.000,-- (i.W. Schilling eine Million zweihunderttausend) übernommen und reduziert sich zum
31.3.1989 auf 70 % von S 800.000,--
31.3.1990 auf 70 % von S 400.000,--
31.3.1991 auf 0,--.
Die Haftung endet jedenfalls nach Ablauf von 5 Jahren ab der seinerzeitigen Anbotsannahme, das ist am 31.3.1991.
2. Die Gesamtbürgschaft umfaßt neben der Bürgschaftssumme (70 % von S 1,200.000,--) auch die Bürgschaft für Zinsen und Kosten nach Maßgabe der übernommenen Bürgschaftsquote, jedoch begrenzt mit 30 % (dreißig) der Darlehens- bzw. Kreditsumme von S 1,200.000,-- (Einschränkung siehe Punkt 1).
5. Besicherung des zu verbürgenden Kredites durch
- Übernahme der Haftung als Bürge und Zahler nach § 1357 ABGB zur
ungeteilten Hand durch die Eheleute (es folgt der Name zweier am Verfahren nicht beteiligter Personen);
- Eintragung eines Höchstbetragspfandrechtes über S 1,440.000,-- (S
1,200.000,-- plus 20 % NGK) auf den ...... Anteilen der EZ
......... nach Vorlasten von S 432.000,-- Bausparkasse (Stand
18.8.88) und S 741.000,-- Wohnbauförderung Land Tirol (Stand 18.8.88)
9. Die in den Richtlinien für die Übernahme von Bürgschaften durch die Tiroler Bürgschaftsgemeinschaft und die in Ihrem Schreiben vom 29.6.88 und 12.7.88 angeführten Bestimmungen und Bedingungen sind einzuhalten."
Die klagende Partei veranlaßte, daß auf den der Sicherstellung dienenden Liegenschaftsanteilen zu Ihren Gunsten im dritten Rang das Pfandrecht für eine Forderung von S 700.000,-- und erst im vierten Rang das Pfandrecht für die den Gegenstand der Bürgschaft bildende Forderung eingetragen wird. Am 14.3.1990 beantragte der Kreditnehmer die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens. Die klagende Partei brachte gegen die beiden Personen, die die Haftung als Bürge und Zahler übernommen hatten, die Klage ein.
Mit der am 27.3.1991 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die klagende Partei die Feststellung, daß die erstbeklagte Partei für 60 % und die zweitbeklagte Partei für 10 % jenes Teiles des von ihr gewährten Kredites, der bei der Realisierung der für diesen Kredit gegebenen Sicherheiten nicht hereingebracht werden kann, als Bürge gemäß § 1346 ABGB bis zu einem Höchstbetrag von 70 % von S 1,200.000,-- samt Zinsen und Kosten haftet. Sie brachte vor, daß sie gegen die beklagten Parteien keine Leistungsklage einbringen könne, weil noch nicht feststehe, in welchem Ausmaß sich der zum 12.2.1991 mit S 1,155.980,-- aushaftende Kredit durch die Realisierung der Sicherheiten und die Zahlungen des Ausgleichsschuldners verringere. Da die beklagten Parteien trotz Aufforderung die Anerkennung ihrer Haftung abgelehnt hätten, habe sie ein rechtliches Interesse an der Feststellung dieser Haftung.Mit der am 27.3.1991 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die klagende Partei die Feststellung, daß die erstbeklagte Partei für 60 % und die zweitbeklagte Partei für 10 % jenes Teiles des von ihr gewährten Kredites, der bei der Realisierung der für diesen Kredit gegebenen Sicherheiten nicht hereingebracht werden kann, als Bürge gemäß Paragraph 1346, ABGB bis zu einem Höchstbetrag von 70 % von S 1,200.000,-- samt Zinsen und Kosten haftet. Sie brachte vor, daß sie gegen die beklagten Parteien keine Leistungsklage einbringen könne, weil noch nicht feststehe, in welchem Ausmaß sich der zum 12.2.1991 mit S 1,155.980,-- aushaftende Kredit durch die Realisierung der Sicherheiten und die Zahlungen des Ausgleichsschuldners verringere. Da die beklagten Parteien trotz Aufforderung die Anerkennung ihrer Haftung abgelehnt hätten, habe sie ein rechtliches Interesse an der Feststellung dieser Haftung.
Die zweitbeklagte Partei wendete unter anderem ein, daß sie nicht fristgerecht in Anspruch genommen worden sei, weshalb ihre Haftung zur Gänze erloschen sei. Überdies habe die klagende Partei vertragswidrig gehandelt, weil sie das zur Sicherstellung ihrer Forderung dienenden Pfandrecht nicht im dritten, sondern im vierten Rang eintragen lassen habe.
Die klagende Partei erwiderte hierauf, bei dem für die streitgegenständlichliche Forderung eingetragenen Pfandrecht sei "bankintern vorgemerkt" worden, daß ihm im Fall der Verwertung der Liegenschaft der Vorrang vor dem anderen zu ihren Gunsten eingetragenen Pfandrecht zukomme.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Soweit dies noch von Bedeutung ist, war es in rechtlicher Hinsicht der Meinung, daß die klagende Partei gegen die Bestimmungen des Bürgschaftsvertrages verstoßen habe, weil sie das Pfandrecht nicht im dritten, sondern im vierten Rang eintragen lassen habe. Die beklagten Parteien seien deshalb gemäß den Richtlinien von ihren Verpflichtungen frei geworden, weil die klagende Partei die darin übernommene Pflicht zur Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verletzt habe. Daran ändere die Aussage der Angestellten der klagenden Partei, diese werde den Kredit im dritten Pfandrang abrechnen, nichts. Diese Angestellten seien zu einer solchen Erklärung nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht stellte infolge Berufung der klagenden Partei unter Abweisung des Mehrbegehrens fest, daß die von der erstbeklagten Partei übernommene Bürgschaft bis zu einem Höchstbetrag von 60 % und die von der zweitbeklagten Partei übernommene Bürgschaft bis zu einem Höchstbetrag von 10 % von S 400.000,-- samt Zinsen und Kosten aufrecht ist. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes für jede der beklagten Parteien S 50.000,-- übersteigt und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Den stattgebenden Teil des Urteils begründete das Berufungsgericht damit, daß das Feststellungsinteresse der klagenden Partei zu bejahen sei, weil zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung noch nicht festgestanden sei, inwieweit sich der noch aushaftende Kredit durch Zahlungen des Kreditnehmers und die Verwertung der Sicherheiten verringere, weshalb noch keine Leistungsklage eingebracht werden könne. Überdies sei es zweckmäßig, durch ein Feststellungsurteil die Streitfrage zu klären, ob die Bürgschaftsverpflichtung durch das vertragswidrige Verhalten der klagenden Partei unabhängig von der Höhe des aushaftenden Kreditbetrages erloschen sei. Dies treffe aber nicht zu, weil gemäß Punkt 10 der Richtlinien das Erlöschen davon abhänge, ob durch das vertragswidrige Verhalten der klagenden Partei ein Ausfall bei der Hereinbringung des Kredites entstanden sei. Die beklagten Parteien könnten daher aufgrund dieser Bestimmung der Richtlinien ihre Bürgschaftsverpflichtung nur um jenen Betrag verringern, der wegen des vertragswidrigen Verhaltens der klagenden Parteien nicht hereingebracht werden könne. Hier sei noch nicht zu prüfen, ob eine Vertragsverletzung der klagenden Partei vorliegt und inwieweit daraus ein Ausfall entstanden ist. Die beklagten Parteien könnten sich erst im Zusammenhang mit der Errechnung des Ausfalls darauf berufen, daß dieser geringer oder überhaupt nicht eingetreten wäre, wenn die klagende Partei alle Verpflichtungen aus der Bürgschaftsvereinbarung eingehalten hätte. Die klagende Partei könne bei der Ermittlung des Ausfalls die Beklagten so stellen, als ob die den Gegenstand der Bürgschaft bildenden Forderungen im dritten Pfandrang sichergestellt worden wären. Da sogar die rechtzeitige außergerichtliche Geltendmachung und damit umsomehr die gerichtliche Geltendmachung einer befristeten Bürgschaft deren Erlöschen verhindere, habe die klagende Partei durch die Einbringung der Klage das Erlöschen der Bürgschaft bezüglich des erst am 31.3.1991 und somit nach Einbringung der Klage fällig gewordenen Betrages von S 400.000,-- verhindert. In diesem Umfang sei die Bürgschaftsverpflichtung der Beklagten nach Maßgabe der übernommenen Bürgschaftsquoten dem Grunde nach aufrecht.
Gegen dieses Urteil erhoben sowohl die klagende als auch die zweitbeklagte Partei eine außerordentliche Revision. Dem jeweiligen Revisionsgegner wurde gemäß § 508a Abs 2 ZPO mitgeteilt, daß ihm die Beantwortung der Revision freistehe.Gegen dieses Urteil erhoben sowohl die klagende als auch die zweitbeklagte Partei eine außerordentliche Revision. Dem jeweiligen Revisionsgegner wurde gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mitgeteilt, daß ihm die Beantwortung der Revision freistehe.
Die von der klagenden Partei gegen den klageabweisenden Teil des Berufungsurteils erhobene Revision ist unzulässig; die von der zweitbeklagten Partei gegen den klagestattgebenden Teil des Berufungsurteils wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erhobene Revision ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt.
Zur Revision der klagenden Partei: