Aus den Entscheidungsgründen:
Mit der vorliegenden Klage wird unter Inanspruchnahme der Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes nach § 37 Abs. 3 EO. gegen die vom Bezirksgericht Murau bewilligte Räumungsexekution mit der Begründung Widerspruch erhoben, daß die zu räumenden Lokale an den Kläger mitvermietet worden seien. Da Gegenstand der Exszindierungsklage nur ein von einem Dritten behauptetes Recht sein kann, welches die Vornahme der Exekution unzulässig machen würde, war schon aus diesem Gründe auf das Vorbringen des Klägers, insoweit Rechtsunwirksamkeit der den obzitierten Exekutionen zugrunde liegenden Exekutionstitel auf Grund eines strafbaren Verhaltens des Beklagten nach den §§ 5, 205c StG. durch mißbräuchliche Rechtsausübung behauptet wird, nicht einzugehen. Aber auch die für den erhobenen Widerspruch entscheidende Frage, ob dem Kläger an dem exekutionsgegenständlichen Lokale Mietrechte zustehen, erscheint nicht mehr erörterungsbedürftig, da durch das in Rechtskraft erwachsene Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 4. Mai 1954, 5 Cg 337/53-10, womit das auf Feststellung des Bestandes eines mit Friedrich H. gemeinsamen Mietrechtes des Klägers an den exekutionsgegenständlichen Wohn- und Gechäftsräumen gerichtete Klagebegehren abgewiesen wurde, darüber rechtskräftig abgesprochen wurde, daß der Abschluß eines Mietvertrages zwischen dem Beklagten und dem Kläger mangels eines in dieser Richtung erkennbar geäußerten Vertragswillens nicht zustandegekommen ist. Insoweit dem Prozeßvorbringen des Klägers noch entnommen werden könnte, daß der Widerspruch auch auf die Behauptung gestützt wird, die Mietrechte seien ein Teil des Gesamthandvermögens der oHG. H. & St., müßte der Exszindierungsklage auch unter dieser Voraussetzung der Erfolg schon aus rechtlichen Gründen versagt bleiben, da die Einbringung von Mietrechten in eine Gesellschaft durch den Verpflichteten den Mitgesellschafter nicht zum Widerspruch gegen die vom Vermieter geführte Räumungsexekution berechtigt, wenn er nicht selbst mit Zustimmung des Vermieters in den Mietvertrag eingetreten ist. Im Falle des Abschlusses des Mietvertrages mit der Gesellschaft kann jedoch nur die letztere als Exszindierungsklägerin auftreten. Die Richtigkeit der Ansicht, daß auch dem Mitgesellschafter des Mieters mangels eines unmittelbaren Rechtsverhältnisses zum Bestandgeber Berechtigung zum Widerspruch nicht zuerkannt wird, ergibt sich schon daraus, daß dieser hinsichtlich der Benützung des Bestandobjektes immer nur vom Mieter abgeleitete Rechte auszuüben vermag (vgl. § 568 ZPO.). Dem steht auch nicht die in der Revision zitierte oberstgerichtliche Entscheidung MietSlg. 2831 entgegen, da auch diese Entscheidung davon ausgeht, daß bei Abtretung von Mietrechten ohne Zustimmung des Hauseigentümers der Zessionar nicht die Stellung eines Hauptmieters erlangt, da durch die Abtretung kein unmittelbares Rechtsverhältnis zwischen dem Hauseigentümer und dem Zessionar entsteht, weiters auch die an diesen Rechtssatz anknüpfende Entscheidung MietSlg. 4033 lediglich ausspricht, daß der Kündigungsfall des § 19 Abs. 2 Z. 10 MietG. nicht vorliegt, wenn ein Unternehmen und die damit verbundenen Bestandrechte veräußert werden. Wenngleich also Friedrich H. auf Grund des § 13 des Gesellschaftsvertrages ohne Zweifel verpflichtet war, die Mietrechte wenn schon nicht an die Gesellschaft zu übertragen, so doch ihr zur Verfügung zu stellen, könnte auch dieser Umstand keinen tauglichen Widerspruchsgrund gegen die Räumungsexekution bilden, da der Kläger sich nicht auf ein zwischen ihm und dem Beklagten bestehendes Rechtsverhältnis zu berufen vermag.Mit der vorliegenden Klage wird unter Inanspruchnahme der Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes nach Paragraph 37, Absatz 3, EO. gegen die vom Bezirksgericht Murau bewilligte Räumungsexekution mit der Begründung Widerspruch erhoben, daß die zu räumenden Lokale an den Kläger mitvermietet worden seien. Da Gegenstand der Exszindierungsklage nur ein von einem Dritten behauptetes Recht sein kann, welches die Vornahme der Exekution unzulässig machen würde, war schon aus diesem Gründe auf das Vorbringen des Klägers, insoweit Rechtsunwirksamkeit der den obzitierten Exekutionen zugrunde liegenden Exekutionstitel auf Grund eines strafbaren Verhaltens des Beklagten nach den Paragraphen 5, 205 c, StG. durch mißbräuchliche Rechtsausübung behauptet wird, nicht einzugehen. Aber auch die für den erhobenen Widerspruch entscheidende Frage, ob dem Kläger an dem exekutionsgegenständlichen Lokale Mietrechte zustehen, erscheint nicht mehr erörterungsbedürftig, da durch das in Rechtskraft erwachsene Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 4. Mai 1954, 5 Cg 337/53-10, womit das auf Feststellung des Bestandes eines mit Friedrich H. gemeinsamen Mietrechtes des Klägers an den exekutionsgegenständlichen Wohn- und Gechäftsräumen gerichtete Klagebegehren abgewiesen wurde, darüber rechtskräftig abgesprochen wurde, daß der Abschluß eines Mietvertrages zwischen dem Beklagten und dem Kläger mangels eines in dieser Richtung erkennbar geäußerten Vertragswillens nicht zustandegekommen ist. Insoweit dem Prozeßvorbringen des Klägers noch entnommen werden könnte, daß der Widerspruch auch auf die Behauptung gestützt wird, die Mietrechte seien ein Teil des Gesamthandvermögens der oHG. H. & St., müßte der Exszindierungsklage auch unter dieser Voraussetzung der Erfolg schon aus rechtlichen Gründen versagt bleiben, da die Einbringung von Mietrechten in eine Gesellschaft durch den Verpflichteten den Mitgesellschafter nicht zum Widerspruch gegen die vom Vermieter geführte Räumungsexekution berechtigt, wenn er nicht selbst mit Zustimmung des Vermieters in den Mietvertrag eingetreten ist. Im Falle des Abschlusses des Mietvertrages mit der Gesellschaft kann jedoch nur die letztere als Exszindierungsklägerin auftreten. Die Richtigkeit der Ansicht, daß auch dem Mitgesellschafter des Mieters mangels eines unmittelbaren Rechtsverhältnisses zum Bestandgeber Berechtigung zum Widerspruch nicht zuerkannt wird, ergibt sich schon daraus, daß dieser hinsichtlich der Benützung des Bestandobjektes immer nur vom Mieter abgeleitete Rechte auszuüben vermag vergleiche Paragraph 568, ZPO.). Dem steht auch nicht die in der Revision zitierte oberstgerichtliche Entscheidung MietSlg. 2831 entgegen, da auch diese Entscheidung davon ausgeht, daß bei Abtretung von Mietrechten ohne Zustimmung des Hauseigentümers der Zessionar nicht die Stellung eines Hauptmieters erlangt, da durch die Abtretung kein unmittelbares Rechtsverhältnis zwischen dem Hauseigentümer und dem Zessionar entsteht, weiters auch die an diesen Rechtssatz anknüpfende Entscheidung MietSlg. 4033 lediglich ausspricht, daß der Kündigungsfall des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MietG. nicht vorliegt, wenn ein Unternehmen und die damit verbundenen Bestandrechte veräußert werden. Wenngleich also Friedrich H. auf Grund des Paragraph 13, des Gesellschaftsvertrages ohne Zweifel verpflichtet war, die Mietrechte wenn schon nicht an die Gesellschaft zu übertragen, so doch ihr zur Verfügung zu stellen, könnte auch dieser Umstand keinen tauglichen Widerspruchsgrund gegen die Räumungsexekution bilden, da der Kläger sich nicht auf ein zwischen ihm und dem Beklagten bestehendes Rechtsverhältnis zu berufen vermag.