Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt mit der am 27.April 1988 eingebrachten Klage die Scheidung seiner im Jahr 1974 mit der Beklagten geschlossenen Ehe wegen schwerer Eheverfehlungen der Beklagten. Sie habe sich unleidlich verhalten, immer Streit gesucht, ihn beleidigt und mißhandelt, die 1974 und 1976 geborenen Kinder nicht gut betreut, sei wiederholt betrunken gewesen und unterhalte auch ehewidrige Beziehungen zu anderen Männern.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und stellte hilfsweise den Antrag, das überwiegende Verschulden des Klägers auszusprechen. Der Kläger habe seine Unterhaltspflicht vernachlässigt, eigenmächtig Gegenstände der Beklagten entfernt, ein Telefonkabel beschädigt und ein ehebrecherisches Verhältnis mit einer anderen Frau aufgenommen.
Das Erstgericht erkannte auf Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Beklagten und sprach aus, daß den Kläger ein gleichteiliges Verschulden treffe.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes. Die Vorinstanzen trafen im wesentlichen folgende Tatsachenfeststellungen:
Der Kläger ist Hausmeister eines Altenheims. Seine Dienstwohnung war die eheliche Wohnung. Die Schwierigkeiten in der Ehe begannen, als die Beklagte ab dem Jahr 1985 im Heimkaffee des Altenheims als Bedienerin arbeitete. Sie kam nämlich jetzt öfters angeheitert vom Dienst nach Hause, weil sie wiederholt über Gebühr Alkohol konsumiert hatte. Etwa zweimal im Monat fanden regelrechte Alkoholfeiern statt. Der Kläger trank nur außerhalb seiner Dienstzeit Alkohol.
Der Alkoholkonsum der Beklagten schuf für den Kläger insofern eine peinliche Situation als er um seinen Arbeitsplatz fürchten mußte. Er machte ihr daher wiederholt massive Vorhaltungen. Etwa im Jahr 1987 entstand dadurch schon eine ernsthafte Ehekrise. Etwa bis September 1987 hatten sich die Beziehungen der Streitteile so verschlechtert, daß seither beide Teile den Gedanken an eine mögliche Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft aufgegeben hatten.
Wenn die Beklagte angeheitert war, war sie zum Kläger und zu den Kindern unleidlich. Es kam zu Streitigkeiten und auch zu Handgreiflichkeiten der Beklagten. Der Kläger reagierte mit Beschimpfungen übelster Art. Im Frühjahr 1988 schlug die Beklagte dem Kläger eine Flasche über den Kopf, ohne daß dies eine bedeutende Verletzung hervorgerufen hätte. Im Zuge eines Streites zerschnitt der Kläger ein Telefonkabel aus Ärger über eine seiner Meinung nach zu hohe Telefonrechnung. Beide Teile gaben beleidigende Äußerungen mit unangebrachten und derben Ausdrücken von sich und nörgelten ständig.Wenn die Beklagte angeheitert war, war sie zum Kläger und zu den Kindern unleidlich. Es kam zu Streitigkeiten und auch zu Handgreiflichkeiten der Beklagten. Der Kläger reagierte mit Beschimpfungen übelster "Art". Im Frühjahr 1988 schlug die Beklagte dem Kläger eine Flasche über den Kopf, ohne daß dies eine bedeutende Verletzung hervorgerufen hätte. Im Zuge eines Streites zerschnitt der Kläger ein Telefonkabel aus Ärger über eine seiner Meinung nach zu hohe Telefonrechnung. Beide Teile gaben beleidigende Äußerungen mit unangebrachten und derben Ausdrücken von sich und nörgelten ständig.
Die Beklagte war auch zu den Kindern sehr grob, ohne daß eine Körperverletzung ihrer Tochter erwiesen wäre, und kümmerte sich nicht im notwendigen Ausmaß um die Betreuung. Aus diesem Grund suchte der Kläger anfangs 1988 nach einer anderweitigen Verpflegungsmöglichkeit für die ehelichen Kinder und fand sie bei Familie S***, die ein Gasthaus betrieben. Die Kinder nahmen dann dort das Mittagessen und fallweise auch das Abendessen ein. Der Kläger begann, in einem freien Zimmer des Gasthauses zu nächtigen, um den Streitigkeiten mit der Beklagten aus dem Weg zu gehen. Im März 1988 nahm er mit Marina S*** ehebrecherische Beziehungen auf und begründete mit ihr in der Folge eine Lebensgemeinschaft. Die Beklagte verdiente immer so viel, daß sie davon ihren eigenen Unterhalt bestreiten konnte. Es ist nicht erwiesen, daß sie seit ihrer Arbeitslosigkeit nicht in der Lage wäre, ein entsprechendes Einkommen zu erzielen.
Es ist nicht erwiesen, daß die Beklagte ehewidrige Beziehungen zu anderen Männern unterhalten hat, wie dies im Provisorialverfahren als bescheinigt angenommen wurde und als Begründung für eine einstweilige Verfügung diente auf Grund derer die Beklagte die eheliche Wohnung im September 1988 räumte, worauf der Kläger mit seiner Lebensgefährtin in seine Dienstwohnung einzog. Die Beklagte leistete nach ihrem Auszug keinen Unterhalt für die ehelichen Kinder. In rechtlicher Hinsicht werteten die Vorinstanzen vor allem die Alkoholexzesse der Beklagten und die dadurch bedingten Verhaltensweisen als schwere Eheverfehlungen, die den primären Beitrag zur Zerrüttung der Ehe geleistet hätten. Demgegenüber sei der Ehebruch des Klägers erst nach eingetretener Zerrüttung der Ehe erfolgt.