Die Beklagten zeigen als erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nur auf, das Berufungsgericht habe entgegen der Vorschrift des § 391 Abs 3 ZPO mit Teilurteil über den Klagsanspruch entschieden, obwohl sie mittels Einrede eine Gegenforderung geltend machten, welche mit der in der Klage geltend gemachten Forderung im rechtlichen Zusammenhang stehe. Die Fällung des Teilurteiles sei unzulässig. Die Beklagten fechten "das Teilurteil seinem gesamten Inhalte und Umfang nach" an und streben die Abänderung in die "Abweisung des Klagebegehrens im angefochtenen Umfang", allenfalls die Aufhebung des angefochtenen Urteiles und die Zurückverweisung an eine der Vorinstanzen an.Die Beklagten zeigen als erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nur auf, das Berufungsgericht habe entgegen der Vorschrift des Paragraph 391, Absatz 3, ZPO mit Teilurteil über den Klagsanspruch entschieden, obwohl sie mittels Einrede eine Gegenforderung geltend machten, welche mit der in der Klage geltend gemachten Forderung im rechtlichen Zusammenhang stehe. Die Fällung des Teilurteiles sei unzulässig. Die Beklagten fechten "das Teilurteil seinem gesamten Inhalte und Umfang nach" an und streben die Abänderung in die "Abweisung des Klagebegehrens im angefochtenen Umfang", allenfalls die Aufhebung des angefochtenen Urteiles und die Zurückverweisung an eine der Vorinstanzen an.
Die Beklagten verkennen damit die Bedeutung der Entscheidung des Berufungsgerichtes.
Das Teilurteil in der Sache betrifft die Abweisung eines Klagebegehrens auf Zahlung von S 71.343,-- wodurch die Beklagten nicht beschwert sein können. Die Abweisung dieses Begehrens verstößt auch nicht gegen § 391 Abs 3 ZPO, weil das Berufungsgericht, insoweit in Übereinstimmung mit dem Erstgericht, zum Ergebnis gelangt ist, daß diese geltend gemachte Forderung nicht zu Recht besteht. Die klagende Partei hat eine außerordentliche Revision nicht erhoben, nur sie wäre durch die Abweisung ihres Mehrbegehrens beschwert.Das Teilurteil in der Sache betrifft die Abweisung eines Klagebegehrens auf Zahlung von S 71.343,-- wodurch die Beklagten nicht beschwert sein können. Die Abweisung dieses Begehrens verstößt auch nicht gegen Paragraph 391, Absatz 3, ZPO, weil das Berufungsgericht, insoweit in Übereinstimmung mit dem Erstgericht, zum Ergebnis gelangt ist, daß diese geltend gemachte Forderung nicht zu Recht besteht. Die klagende Partei hat eine außerordentliche Revision nicht erhoben, nur sie wäre durch die Abweisung ihres Mehrbegehrens beschwert.
Stehen Klagsforderung und Gegenforderung in rechtlichem Zusammenhang (Konnexität), dann ist die Fällung eines die beklagte Partei zu einer Zahlung verhaltenden Teilurteiles allerdings unzulässig. Ein als nicht berechtigt erachtetes Teilbegehren der klagenden Partei kann aber stets mit Teilurteil abgewiesen werden (Fasching, ZPR2 Rz 1297).
Soweit sich die Beklagten dagegen wenden, daß das Bestehen der eingeklagten Forderung mit S 75.011,37 festgestellt wurde, verkennen sie, daß sie den das Zurechtbestehen der eingeklagten Forderung mit S 72.761,37 betreffenden Teil des erstgerichtlichen Urteils unbekämpft ließen. Sie zeigen aber auch zu dem Unterschiedsbetrag von S 2.250 (Umsatzsteuer aus der Anmietung der Nachbargrundfläche) keine erhebliche Rechtsfrage auf.
Wenn sie aber auch den aufhebenden Teil bekämpfen wollten, scheitern sie an der Vorschrift des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO, denn gegen den im Berufungsverfahren ergehenden Beschluß des Berufungsgerichtes, womit das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wurde, ist der Rekurs nur zulässig, wenn das Berufungsgericht dabei ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Mangels eines solchen Ausspruches steht gegen den aufhebenden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes kein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof offen.Wenn sie aber auch den aufhebenden Teil bekämpfen wollten, scheitern sie an der Vorschrift des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO, denn gegen den im Berufungsverfahren ergehenden Beschluß des Berufungsgerichtes, womit das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wurde, ist der Rekurs nur zulässig, wenn das Berufungsgericht dabei ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Mangels eines solchen Ausspruches steht gegen den aufhebenden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes kein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof offen.