Die vom Beklagten gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erhobene außerordentliche Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Verteilung der Beweislast für Schadenersatzansprüche nicht beachtet hat; sie ist auch berechtigt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs trifft die Behauptungs- und Beweislast für Tatumstände, aus denen ein haftungsbegründendes Verschulden an der Zufügung eines Schadens abgeleitet wird, denjenigen, der seinen Anspruch auf dieses Verschulden stützt, und es gehen daher in diesem Punkt verbleibende Unklarheiten zu seinen Lasten (ZVR 1990/83, 1989/102, 1985/153 uva). Dasselbe gilt auch für den Beweis des Kausalzusammenhangs (JBl 1986, 787; SZ 58/143; SZ 55/53 ua). Die Ausführungen des Erstgerichtes, daß auf Grund der Beweisergebnisse nicht mit Sicherheit geklärt werden habe können, wer von den Streitteilen vor dem Zusammenstoß der obere und wer der untere Schifahrer gewesen sei und mit welcher Geschwindigkeit sie gefahren seien, ungeachtet des Umstandes, daß sie im Rahmen der Beweiswürdigung gemacht wurden, als Tatsachenfeststellung zu werten (vgl JBl 1981, 206 und JUS 1994/1513). Die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes lassen daher die Möglichkeit offen, daß der Beklagte der vordere, langsamere und damit bevorrechtete (vgl ZVR 1985/165; Pichler/Holzer, Handbuch des österreichischen Schirechts 170 ff) Schifahrer war, und es steht auch nicht fest, ob er die Absicht der Klägerin, seine Fahrspur zu kreuzen, rechtzeitig bemerken hätte können, wenn er nach links geblickt hätte. Bleibt aber in einem Fall, in dem zwei Schifahrer auf gleicher Höhe gegeneinander fahren, die Möglichkeit offen, daß der Beklagte der bevorrechtete Schifahrer war, so ist das Klagebegehren wegen der den Kläger treffenden Beweislast abzuweisen (ähnlich Pichler/Holzer aaO 172). Diese Beweislast verkennt die Klägerin, wenn sie in der Revisionsbeantwortung für ihren Standpunkt ins Treffen führt, der Beklagte habe nicht nachweisen können, daß er der untere Schifahrer gewesen sei.Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs trifft die Behauptungs- und Beweislast für Tatumstände, aus denen ein haftungsbegründendes Verschulden an der Zufügung eines Schadens abgeleitet wird, denjenigen, der seinen Anspruch auf dieses Verschulden stützt, und es gehen daher in diesem Punkt verbleibende Unklarheiten zu seinen Lasten (ZVR 1990/83, 1989/102, 1985/153 uva). Dasselbe gilt auch für den Beweis des Kausalzusammenhangs (JBl 1986, 787; SZ 58/143; SZ 55/53 ua). Die Ausführungen des Erstgerichtes, daß auf Grund der Beweisergebnisse nicht mit Sicherheit geklärt werden habe können, wer von den Streitteilen vor dem Zusammenstoß der obere und wer der untere Schifahrer gewesen sei und mit welcher Geschwindigkeit sie gefahren seien, ungeachtet des Umstandes, daß sie im Rahmen der Beweiswürdigung gemacht wurden, als Tatsachenfeststellung zu werten vergleiche JBl 1981, 206 und JUS 1994/1513). Die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes lassen daher die Möglichkeit offen, daß der Beklagte der vordere, langsamere und damit bevorrechtete vergleiche ZVR 1985/165; Pichler/Holzer, Handbuch des österreichischen Schirechts 170 ff) Schifahrer war, und es steht auch nicht fest, ob er die Absicht der Klägerin, seine Fahrspur zu kreuzen, rechtzeitig bemerken hätte können, wenn er nach links geblickt hätte. Bleibt aber in einem Fall, in dem zwei Schifahrer auf gleicher Höhe gegeneinander fahren, die Möglichkeit offen, daß der Beklagte der bevorrechtete Schifahrer war, so ist das Klagebegehren wegen der den Kläger treffenden Beweislast abzuweisen (ähnlich Pichler/Holzer aaO 172). Diese Beweislast verkennt die Klägerin, wenn sie in der Revisionsbeantwortung für ihren Standpunkt ins Treffen führt, der Beklagte habe nicht nachweisen können, daß er der untere Schifahrer gewesen sei.
Überdies ist auch dann, wenn man dem Beklagten, wie die Klägerin dies in ihrer Berufung und in der Revisionsbeantwortung tat, zum Vorwurf macht, daß er vor und während der Schrägfahrt nicht nach links blickte, noch nicht dargetan, daß ein darin zu erblickendes Verschulden für den Eintritt des Schadens kausal war, zumal sich aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergibt, daß der Beklagte die Klägerin vor Beginn des Linksschwunges nicht wahrnahm. Wenngleich das Erstgericht dies nicht ausdrücklich feststellte, ist aber anzunehmen, daß es davon ausging, der Beklagte habe die Klägerin nicht wahrnehmen können, obwohl er nach links blickte, die Ansicht des Berufungsgerichtes, das Verschulden des Beklagten liege darin, daß er den Blick nach links unterließ, ist daher durch die Verfahrensergebnisse nicht gedeckt. Jedenfalls gehen auch in diesem Punkt Unklarheiten zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin. Da nicht feststeht, ob der Beklagte die Klägerin wahrnehmen hätte können, ist es ohne Bedeutung, ob er im "neuralgischen" Bereich zwischen den beiden Talstationen der Aufstiegshilfen zu besonderer Aufmerksamkeit verpflichtet war, weshalb es der von der Klägerin in diesem Zusammenhang geforderten ergänzenden Feststellungen nicht bedarf.
Das Erstgericht hat somit das Klagebegehren zutreffend zur Gänze abgewiesen, weshalb sein Urteil wiederherzustellen war.
Der Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.