Aus der Begründung:
Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, daß das der Abhandlung zugrunde gelegte schriftliche fremdhändige Testament der für ein solches Testament vorgeschriebenen Form ermangle, ist zutreffend. Es kommt dabei nicht darauf an, ob unter der im § 579 ABGB. verlangten "ausdrücklichen" Erklärung (daß der Aufsatz den letzten Willen enthalte) eine wörtliche Erklärung zu verstehen ist, wie die Entscheidung SZ. IV/17 annimmt, oder ob die sogenannte "nuncupatio" auch durch allgemein angenommene Zeichen erklärt werden könne (so SZ. XIII/9). Denn die dem Abhandlungsverfahren zugrunde gelegte letztwillige Erklärung ist jedenfalls deshalb mangelhaft, weil der nachträglich zugezogene dritte Testamentszeuge bei der Unterfertigung des Testamentes durch den Erblasser nicht zugegen war und der Erblasser nachher in Anwesenheit dieses dritten Zeugen nicht einmal durch Zeichen sein Einverständnis mit der Aufzeichnung zum Ausdruck brachte.Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, daß das der Abhandlung zugrunde gelegte schriftliche fremdhändige Testament der für ein solches Testament vorgeschriebenen Form ermangle, ist zutreffend. Es kommt dabei nicht darauf an, ob unter der im Paragraph 579, ABGB. verlangten "ausdrücklichen" Erklärung (daß der Aufsatz den letzten Willen enthalte) eine wörtliche Erklärung zu verstehen ist, wie die Entscheidung SZ. IV/17 annimmt, oder ob die sogenannte "nuncupatio" auch durch allgemein angenommene Zeichen erklärt werden könne (so SZ. XIII/9). Denn die dem Abhandlungsverfahren zugrunde gelegte letztwillige Erklärung ist jedenfalls deshalb mangelhaft, weil der nachträglich zugezogene dritte Testamentszeuge bei der Unterfertigung des Testamentes durch den Erblasser nicht zugegen war und der Erblasser nachher in Anwesenheit dieses dritten Zeugen nicht einmal durch Zeichen sein Einverständnis mit der Aufzeichnung zum Ausdruck brachte.
Das Berufungsgericht hat auch die Frage in den Kreis seiner Erwägungen gezogen, ob die letztwillige Erklärung, wenn sie schon den Formerfordernissen eines von fremder Hand geschriebenen Testamentes nicht genüge, nicht allenfalls als ein mündliches Testament aufrechterhalten werden könne. Nun herrscht allerdings in Lehre und Rechtsprechung die Meinung, daß ein fremdhändiges schriftliches Testament bei Mangel von Formerfordernissen in ein mündliches umgedeutet werden könne und daß selbst der Umstand, daß der Erblasser gerade ein schriftliches Testament beabsichtigt habe, die Umwandlung nicht auszuschließen vermag.
Die funktionelle Bedeutung eines mündlichen Testamentes besteht darin, daß der Erblasser die Feststellung des Inhaltes seiner letztwilligen Verfügung der Aufmerksamkeit und dem Gedächtnis der Zeugen anvertraut (vgl. SZ. XVIII/46); das mündliche Testament muß gehört werden. An dieser Grundvoraussetzung eines mündlichen Testamentes fehlt es aber hier.Die funktionelle Bedeutung eines mündlichen Testamentes besteht darin, daß der Erblasser die Feststellung des Inhaltes seiner letztwilligen Verfügung der Aufmerksamkeit und dem Gedächtnis der Zeugen anvertraut vergleiche SZ. XVIII/46); das mündliche Testament muß gehört werden. An dieser Grundvoraussetzung eines mündlichen Testamentes fehlt es aber hier.
Nach der im Schrifttum herrschenden Lehre und auch nach verschiedenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (vgl. beispielsweise SZ. IX/153 und GlUNF. 2731) ist Grundvoraussetzung eines mündlichen Testamentes und damit Voraussetzung der Möglichkeit der Konversion eines ungültigen schriftlichen Testamentes in ein mündliches, daß der Erblasser den Inhalt des Testamentes mündlich bekanntgibt, sei es auch in der Form, daß er das Testament vorliest oder diktiert. Andere Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes sind weniger streng (vgl. beispielsweise ZBl. 1932 Nr. 267 und SZ. VI/278), sie lassen für das Erfordernis der Mundlichkeit im Sinne des § 585 ABGB. es genügen, daß der Erblasser den ihm vor Zeugen bekanntgegebenen Inhalt der letztwilligen Verfügung in allen Punkten mündlich als seinem Willen entsprechend bestätigt.Nach der im Schrifttum herrschenden Lehre und auch nach verschiedenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vergleiche beispielsweise SZ. IX/153 und GlUNF. 2731) ist Grundvoraussetzung eines mündlichen Testamentes und damit Voraussetzung der Möglichkeit der Konversion eines ungültigen schriftlichen Testamentes in ein mündliches, daß der Erblasser den Inhalt des Testamentes mündlich bekanntgibt, sei es auch in der Form, daß er das Testament vorliest oder diktiert. Andere Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes sind weniger streng vergleiche beispielsweise ZBl. 1932 Nr. 267 und SZ. VI/278), sie lassen für das Erfordernis der Mundlichkeit im Sinne des Paragraph 585, ABGB. es genügen, daß der Erblasser den ihm vor Zeugen bekanntgegebenen Inhalt der letztwilligen Verfügung in allen Punkten mündlich als seinem Willen entsprechend bestätigt.
Aber auch nach dieser milderen Auffassung fehlt es an der Grundbedingung für die Annahme eines mündlichen Testamentes in doppelter Richtung. Denn im Verfahren ist weder hervorgekommen, daß der Inhalt des Testamentes den Zeugen - auch nur von jemandem anderen als dem Erblasser - mündlich bekanntgegeben wurde, noch weniger aber, daß der Erblasser eine solche mündliche Bekanntgabe des Inhaltes der letztwilligen Anordnung mündlich bestätigt habe. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes konnte der Erblasser zur Zeit der Errichtung des Testamentes überhaupt nicht mehr sprechen. Da keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen sind, daß das Testament den Zeugen irgendwie zu Gehör gebracht und sein Inhalt mündlich vom Erblasser bestätigt wurde, nicht einmal Prozeßbehauptungen der beklagten Partei in dieser Richtung vorliegen, ist nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes der Rechtsfall zur Entscheidung reif und kann die Frage der Testierfähigkeit des Erblassers auf sich beruhen.