Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte als Ausstellerin auf Grund des Schecks vom 13. Mai 1977 mit Scheckzahlungsauftrag vom 4. November 1977, der Klägerin die Schecksumme von 9 000 000 Lire samt 6% Zinsen seit 3. Juni 1977, die Vergütung in der Höhe von 30 000 Lire und die mit 6 255.56 S bestimmten Kosten des Zahlungsauftrages zu bezahlen.
Die Beklagte beantragte die Aufhebung des Scheckzahlungsauftrages und brachte in ihren Einwendungen vor, mit der Klägerin nie in Geschäftsbeziehung gestanden zu sein. Der Scheck sei der bezogenen Bank auch im Auftrag des Vertragspartners der Beklagten, der "Firma L S", Rom, vorgelegt worden. Die Klägerin habe den Scheck, wenn überhaupt, erst nach der Vorlage erworben und gelte nicht als gutgläubiger Indossatar. Mit der "Firma L S" habe die Beklagte am 13. Mai 1977 über die Lieferung verschiedener Lederwaren verhandelt. Diese Firma habe der Beklagten in einer Gerberei Leder in der von der Beklagten gewünschten Qualität vorgeführt und erklärt, Waren aus diesem Leder nur dann liefern zu können, wenn das Leder sofort bezahlt werde. Darauf habe die Beklagte den eingeklagten Scheck übergeben. Gleichzeitig habe sie mit der "Firma L S" einen Kaufvertrag abgeschlossen, mit dem die Lieferung der bestellten Ware am 25. Mai 1977 vereinbart worden sei. Mangels Lieferung habe die Beklagte den Scheck gesperrt. Die genannte Firma habe zwar noch Lieferung versprochen, die Zusage aber nicht mehr eingehalten. Die Klägerin müsse sich diese Einwendung aus dem Grundgeschäft entgegenhalten lassen. In der Folge führte die Beklagte aus, die Klägerin habe der "Firma L S" zwar die Schecksumme gutgeschrieben, diese Gutschrift sei jedoch vorbehaltlich der Einlösung des Schecks durch die Beklagte erfolgt. Wegen der Nichteinlösung des Schecks sei das Konto der "Firma L S" rückbelastet worden. Daher liege ein verdecktes Inkassoindossament vor.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 20. März 1980 trug die Beklagte noch vor, die am 13. Mai 1977 mit der "Firma L S" vereinbarten Warenlieferung hätten einen Umfang von 5 000 000 Lire gehabt. Dagegen laute der Scheck auf 9 000 000 Lire. Ein solches Geschäft sei gemäß § 22 DevG nichtig.In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 20. März 1980 trug die Beklagte noch vor, die am 13. Mai 1977 mit der "Firma L S" vereinbarten Warenlieferung hätten einen Umfang von 5 000 000 Lire gehabt. Dagegen laute der Scheck auf 9 000 000 Lire. Ein solches Geschäft sei gemäß Paragraph 22, DevG nichtig.
Die Klägerin replizierte, den Scheck schon vor Ablauf der Vorlegungsfrist durch Indossament erworben zu haben. Der Scheckbetrag sei dem Konto der "Firma L S" am 16. Mai 1977 gutgeschrieben worden. Die Klägerin habe den Scheck erworben und dann erst der bezogenen Bank vorgelegt. Die Klägerin habe die "Firma L S" nicht mit der Schecksumme rückbelastet. Aus dem Scheck gehe auch nicht hervor, daß bloß ein Inkassoindossament vorliegt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Indossament in der Scheckurkunde als Inkassoindossament formuliert wäre. Der diesbezügliche Einwand sei auch verspätet. Italienische Bankbedingungen seien auf das Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht anzuwenden. Sie wirkten nur im Verhältnis zwischen der Klägerin und der "Firma L S". Die Klägerin habe sich gegenüber dieser Firma das Recht der Rückbelastung bewahrt. Der (von der Beklagten gar nicht erhobene) Einwand, der Scheck sei nur zur Verrechnung gegeben worden, sei gemäß § 22 ScheckG belanglos.Die Klägerin replizierte, den Scheck schon vor Ablauf der Vorlegungsfrist durch Indossament erworben zu haben. Der Scheckbetrag sei dem Konto der "Firma L S" am 16. Mai 1977 gutgeschrieben worden. Die Klägerin habe den Scheck erworben und dann erst der bezogenen Bank vorgelegt. Die Klägerin habe die "Firma L S" nicht mit der Schecksumme rückbelastet. Aus dem Scheck gehe auch nicht hervor, daß bloß ein Inkassoindossament vorliegt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Indossament in der Scheckurkunde als Inkassoindossament formuliert wäre. Der diesbezügliche Einwand sei auch verspätet. Italienische Bankbedingungen seien auf das Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht anzuwenden. Sie wirkten nur im Verhältnis zwischen der Klägerin und der "Firma L S". Die Klägerin habe sich gegenüber dieser Firma das Recht der Rückbelastung bewahrt. Der (von der Beklagten gar nicht erhobene) Einwand, der Scheck sei nur zur Verrechnung gegeben worden, sei gemäß Paragraph 22, ScheckG belanglos.
Das Erstgericht hielt den Scheckzahlungsauftrag vom 4. November 1977 aufrecht und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung der Schecksumme samt Anhang sowie der Verfahrenskosten. Es ging von folgendem Sachverhalt aus: Am 13. Mai 1977 schloß der Komplementär der Beklagten Michael E in Rom mit der "Firma L S" Kaufverträge über zu liefernde Lederwaren ab. Da diese Firma nur liefern wollte, wenn die Beklagte das für die Waren notwendige Leder im voraus bezahlte, stellte Michael E einen Scheck aus, in dem die O-Bank in Wien als Bezogene und Michael E als Aussteller aufscheinen. Der von Michael E der "Firma L S" übergebene Scheck trägt den Wortlaut: "Zahlen Sie an den Inhaber dieses Schecks Lit 9.000.000,- (auch in Worten), Rom, 13. 5. 1977." Über dem Ausstellungsdatum steht "L S, Roma". Die "Firma L S" reichte diesen Scheck bei der Klägerin ein, die ihn ankaufte und den entsprechenden Betrag dem Konto der "Firma L S" sofort gutbrachte. Die "Firma L S" setzte auf die Rückseite des Schecks ihre Firmenstampiglie. Darüber ist die Stampiglie der Klägerin mit dem Wortlaut "Pay to the order of any bank, banker or trust company. Banca C. I., Sede di Roma", mit dem Datum 24. Mai 1977 angebracht. Die Klägerin sandte den Scheck in der Folge an die bezogene Bank, die das Konto ungedeckt fand und bei der Beklagten vergeblich um Deckung ansuchte. Die bezogene Bank setzte daher auf den Scheck den Vermerk: "Am 2. Juni 1977 vorgelegt und nicht bezahlt, Wien, den 2. Juni 1977, Ö-Bank Wien", und leitete dann den Scheck an die Klägerin zurück. Nach Rücklangen des Schecks konnte die Klägerin das Konto der "Firma L S" nicht mehr belasten, weil vom gutgebrachten Betrag bereits vollständig Gebrauch gemacht worden war und kein Aktivsaldo bestand. Weitere Schritte gegen die "Firma L S" waren der Klägerin deshalb nicht möglich, weil diese ihre Geschäfte zwischenzeitig eingestellt hatte. Der Komplementär der Beklagten Michael E gab den gegenständlichen Scheck einem Angestellten der "Firma L S" namens Alfonso P, der als Repräsentant dieser Firma auftrat. Er setzte auf die Vorderseite des Schecks schräg über die linke obere und rechte untere Ecke verlaufende parallele Striche. Er kreuzte den Scheck deshalb, weil er ihn als Verrechnungsscheck behandelt wissen wollte. Die Beklagte war bis zu diesem Zeitpunkt in laufender Geschäftsverbindung mit der "Firma L S". Bis dahin hatte sie sowohl einzelne Fakturen bezahlt, als auch Akontozahlungen geleistet. Teilweise zahlte die Beklagte sofort nach der Lieferung der Ware. Anzahlungen für Lieferungen waren selten. Bei den Gesprächen zwischen Michael E und Alfonso P in Rom kam es zu einer Abklärung des aushaftenden Saldos. Darüber hinaus bestellte die Beklagte neue Lederwaren, wobei Michael E das zu verwendende Leder besichtigte und sich damit einverstanden erklärte, in Form eines hinzugebenden Schecks Vorauszahlungen zu leisten. Der Scheck wurde dann sowohl als Bereinigung für die bisherigen als auch als Anzahlung für die zukünftigen Lieferungen gegeben. Die Differenz zwischen Anzahlung und tatsächlichem Kaufpreis sollte bei Lieferung der Kleidungsstücke bezahlt werden. Über die fixierten Lieferungen und die Hingabe des Schecks wurde eine gemeinschaftliche Urkunde aufgestellt, die von beiden Vertragspartnern unterfertigt wurde. Die vertragschließenden Teile besprachen den Inhalt dieser Urkunde vor ihrer Unterfertigung. Bei den in ihr eingesetzten Preisen sollte es sich um Richtpreise handeln, die Faktura hätte unter Umständen davon abweichen können. Die bezogene Bank rief nach Vorlage des Schecks zur Zahlung bei der Beklagten wegen der Deckung an. Da die Ware noch nicht eingelangt war, erkundigte sich Michael E bei der "Firma L S", was mit der Lieferung geschehen sei, worauf ihm das baldige Eintreffen der Ware angekundigt wurde. Da die "Firma L S" auch in der Folge ausweichend antwortete und nicht lieferte, fühlte sich die Beklagte berechtigt, den gegenständlichen Scheck zu sperren. Bei der bestellten Ware handelt es sich um Saisonware, nämlich um Frühjahrsmodelle, mit deren Lieferung erst im Herbst 1977 der Beklagten nicht mehr gedient gewesen wäre. Auf Grund des Auftrages der "Firma L S" forderte Rechtsanwalt Dr. Guide B von der Beklagten die Honorierung des Schecks und drohte gerichtliche Schritte an.Das Erstgericht hielt den Scheckzahlungsauftrag vom 4. November 1977 aufrecht und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung der Schecksumme samt Anhang sowie der Verfahrenskosten. Es ging von folgendem Sachverhalt aus: Am 13. Mai 1977 schloß der Komplementär der Beklagten Michael E in Rom mit der "Firma L S" Kaufverträge über zu liefernde Lederwaren ab. Da diese Firma nur liefern wollte, wenn die Beklagte das für die Waren notwendige Leder im voraus bezahlte, stellte Michael E einen Scheck aus, in dem die O-Bank in Wien als Bezogene und Michael E als Aussteller aufscheinen. Der von Michael E der "Firma L S" übergebene Scheck trägt den Wortlaut: "Zahlen Sie an den Inhaber dieses Schecks Lit 9.000.000,- (auch in Worten), Rom, 13. 5. 1977." Über dem Ausstellungsdatum steht "L S, Roma". Die "Firma L S" reichte diesen Scheck bei der Klägerin ein, die ihn ankaufte und den entsprechenden Betrag dem Konto der "Firma L S" sofort gutbrachte. Die "Firma L S" setzte auf die Rückseite des Schecks ihre Firmenstampiglie. Darüber ist die Stampiglie der Klägerin mit dem Wortlaut "Pay to the order of any bank, banker or trust company. Banca C. römisch eins., Sede di Roma", mit dem Datum 24. Mai 1977 angebracht. Die Klägerin sandte den Scheck in der Folge an die bezogene Bank, die das Konto ungedeckt fand und bei der Beklagten vergeblich um Deckung ansuchte. Die bezogene Bank setzte daher auf den Scheck den Vermerk: "Am 2. Juni 1977 vorgelegt und nicht bezahlt, Wien, den 2. Juni 1977, Ö-Bank Wien", und leitete dann den Scheck an die Klägerin zurück. Nach Rücklangen des Schecks konnte die Klägerin das Konto der "Firma L S" nicht mehr belasten, weil vom gutgebrachten Betrag bereits vollständig Gebrauch gemacht worden war und kein Aktivsaldo bestand. Weitere Schritte gegen die "Firma L S" waren der Klägerin deshalb nicht möglich, weil diese ihre Geschäfte zwischenzeitig eingestellt hatte. Der Komplementär der Beklagten Michael E gab den gegenständlichen Scheck einem Angestellten der "Firma L S" namens Alfonso P, der als Repräsentant dieser Firma auftrat. Er setzte auf die Vorderseite des Schecks schräg über die linke obere und rechte untere Ecke verlaufende parallele Striche. Er kreuzte den Scheck deshalb, weil er ihn als Verrechnungsscheck behandelt wissen wollte. Die Beklagte war bis zu diesem Zeitpunkt in laufender Geschäftsverbindung mit der "Firma L S". Bis dahin hatte sie sowohl einzelne Fakturen bezahlt, als auch Akontozahlungen geleistet. Teilweise zahlte die Beklagte sofort nach der Lieferung der Ware. Anzahlungen für Lieferungen waren selten. Bei den Gesprächen zwischen Michael E und Alfonso P in Rom kam es zu einer Abklärung des aushaftenden Saldos. Darüber hinaus bestellte die Beklagte neue Lederwaren, wobei Michael E das zu verwendende Leder besichtigte und sich damit einverstanden erklärte, in Form eines hinzugebenden Schecks Vorauszahlungen zu leisten. Der Scheck wurde dann sowohl als Bereinigung für die bisherigen als auch als Anzahlung für die zukünftigen Lieferungen gegeben. Die Differenz zwischen Anzahlung und tatsächlichem Kaufpreis sollte bei Lieferung der Kleidungsstücke bezahlt werden. Über die fixierten Lieferungen und die Hingabe des Schecks wurde eine gemeinschaftliche Urkunde aufgestellt, die von beiden Vertragspartnern unterfertigt wurde. Die vertragschließenden Teile besprachen den Inhalt dieser Urkunde vor ihrer Unterfertigung. Bei den in ihr eingesetzten Preisen sollte es sich um Richtpreise handeln, die Faktura hätte unter Umständen davon abweichen können. Die bezogene Bank rief nach Vorlage des Schecks zur Zahlung bei der Beklagten wegen der Deckung an. Da die Ware noch nicht eingelangt war, erkundigte sich Michael E bei der "Firma L S", was mit der Lieferung geschehen sei, worauf ihm das baldige Eintreffen der Ware angekundigt wurde. Da die "Firma L S" auch in der Folge ausweichend antwortete und nicht lieferte, fühlte sich die Beklagte berechtigt, den gegenständlichen Scheck zu sperren. Bei der bestellten Ware handelt es sich um Saisonware, nämlich um Frühjahrsmodelle, mit deren Lieferung erst im Herbst 1977 der Beklagten nicht mehr gedient gewesen wäre. Auf Grund des Auftrages der "Firma L S" forderte Rechtsanwalt Dr. Guide B von der Beklagten die Honorierung des Schecks und drohte gerichtliche Schritte an.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, der Scheck sei nach dem in Frage kommenden Art. 62 ScheckG formell unbedenklich. Da Italien ebenso wie Österreich dem Genfer Scheckabkommen beigetreten sei, herrsche weitgehende Übereinstimmung der diesbezüglichen Rechtsnormen. Dies gelte auch für die Wirkung der Scheckerklärung im Sinne des Art. 63 ScheckG. Der vorliegende Scheck sei als Inhaberscheck anzusehen. Wesentlich für die Frage, ob der Scheck von der Klägerin scheckrechtlich erworben sei, sei die Beurteilung, ob die Tradition die Voraussetzung des Art. 22 ScheckG erfülle. Werde ein Inhaberscheck - sei es auch durch Indossament - begeben, so hafte der Begeber nicht scheckrechtlich. Einwendungen aus dem Grundgeschäft seien daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Art. 22 ScheckG zulässig. Das Grundgeschäft sei nach den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch in Geltung stehenden §§ 36, 37 ABGB nach italienischem Recht zu beurteilen. Aber auch diesbezüglich bestehe in den wenigen relevanten Fakten in Italien eine mit den österreichischen Vorschriften übereinstimmende Regelung. Da sich die Beklagte im Vertrag vom 13. Mai 1977 zur Vorleistung verpflichtet habe, sei sie durch Nichteinlösung des Schecks in Verzug geraten. Sie könne sich daher nicht auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrages berufen.In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, der Scheck sei nach dem in Frage kommenden Artikel 62, ScheckG formell unbedenklich. Da Italien ebenso wie Österreich dem Genfer Scheckabkommen beigetreten sei, herrsche weitgehende Übereinstimmung der diesbezüglichen Rechtsnormen. Dies gelte auch für die Wirkung der Scheckerklärung im Sinne des Artikel 63, ScheckG. Der vorliegende Scheck sei als Inhaberscheck anzusehen. Wesentlich für die Frage, ob der Scheck von der Klägerin scheckrechtlich erworben sei, sei die Beurteilung, ob die Tradition die Voraussetzung des Artikel 22, ScheckG erfülle. Werde ein Inhaberscheck - sei es auch durch Indossament - begeben, so hafte der Begeber nicht scheckrechtlich. Einwendungen aus dem Grundgeschäft seien daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Artikel 22, ScheckG zulässig. Das Grundgeschäft sei nach den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch in Geltung stehenden Paragraphen 36, 37, ABGB nach italienischem Recht zu beurteilen. Aber auch diesbezüglich bestehe in den wenigen relevanten Fakten in Italien eine mit den österreichischen Vorschriften übereinstimmende Regelung. Da sich die Beklagte im Vertrag vom 13. Mai 1977 zur Vorleistung verpflichtet habe, sei sie durch Nichteinlösung des Schecks in Verzug geraten. Sie könne sich daher nicht auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrages berufen.
Die von der Beklagten gegen dieses Urteil erhobene Berufung blieb ohne Erfolg.
Das Berufungsgericht führte, ausgehend von den unbekämpften Feststellungen, wonach die "Firma L S" den ihr vom Komplementär der Beklagten übergebenen Scheck bei der Klägerin einreichte, die Klägerin den Scheck ankaufte und der "Firma L S" den der Schecksumme entsprechenden Betrag sofort gutbrachte und den Scheck sodann an die bezogene Bank sandte, welche ihn mit dem Vermerk "vorgelegt und nicht bezahlt" an die Klägerin zurückleitete, in rechtlicher Hinsicht im wesentlichen aus: Der Scheck sei in Italien ausgestellt, jedoch auf eine Bank mit Sitz in Wien gezogen und daher in Wien zahlbar. Die Wirkungen der Scheckerklärungen bestimmten sich nach dem Recht des Staates, in dem sie unterschrieben worden seien (Art. 63 ScheckG). Das Recht des Zahlungsortes sei für die Wirkungen jener Scheckerklärungen maßgeblich, welche die Rückgriffsvoraussetzungen, die Dauer der Vorlegungsfrist, den Widerruf und die Kreuzung sowie den Verrechnungsvermerk betreffen (Art. 65 ScheckG). Österreich und Italien seien dem Genfer Scheckrechtsabkommen beigetreten. Gemäß Art. 1 des I. Abkommens über das einheitliche Scheckgesetz hätten sich die vertragschließenden Teile verpflichtet, in ihren Gebieten das einheitliche Scheckgesetz einzuführen. Die Verpflichtung könne zwar unter Vorbehalt eingegangen werden, es dürften aber nur solche Vorbehalte gemacht werden, die in Anlage II des Abkommens vorgesehen seien. Italien habe zwar Vorbehalte gemacht, die im vorliegenden Fall aber nicht entscheidend seien. In den entscheidungswesentlichen Fragen bestehe Übereinstimmung der Rechtsvorschriften. Der vom Komplementär der Beklagten ausgestellte Scheck sei ein Inhaberscheck und habe durch bloße Übergabe übertragen werden können. Die diesbezügliche Einigung zwischen der "Firma L S" und der Klägerin sei unbekämpft festgestellt. Für den Erwerb des scheckmäßigen Anspruches habe es daher keines Indossamentes bedurft. Ein dennoch auf einen Inhaberscheck gesetztes Indossament verwandle diesen nicht in einen Orderscheck, sondern mache den Indossanten lediglich nach den Vorschriften über den Rückgriff haftbar (Art. 20 ScheckG). Gemäß Art. 22 ScheckG könne daher derjenige, der aus dem Scheck in Anspruch genommen werde, dem Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf seine unmittelbaren Beziehungen zu dem Aussteller oder zu einem früheren Inhaber grunden, es sei denn, daß der Inhaber beim Erwerb des Schecks bewußt zum Nachteil des Schuldners gehandelt habe. Originäre, von der Person des Vormannes unabhängige Rechte würden sowohl aus einem Order- als auch aus einem Inhaberscheck erworben. Der Einredeausschluß gegen den formell legitimierten Inhaber, der auch materiell berechtigt sei, versage nur, wenn der Inhaber bei dem Erwerb des Schecks bewußt zum Nachteil des Schuldners gehandelt habe. Die Kenntnis von Einreden aus dem Grundgeschäft allein zum Zeitpunkt des Erwerbes des Papiers schaffe kein bewußtes Handeln zum Nachteil des Schuldners. Es müsse ein weiterer Sachverhalt hinzukommen, aus dem sich ergebe, daß der Erwerber gerade deswegen den Scheck erworben habe, um dem Schuldner die Einreden aus dem Grundgeschäft abzuschneiden. Die Klägerin habe jedoch nach den auch in diesem Punkt unbekämpft gebliebenen Feststellungen den Scheck vor der Vorlage an die bezogene Bank erworben. Die Nichteinlösung habe ihr daher zum Zeitpunkt des Erwerbs noch gar nicht bekannt sein können. Die Beklagte aber habe darüber hinaus auch nicht behauptet, der Klägerin wären schon bei der Übertragung allfällige Einreden der Beklagten aus dem Grundgeschäft bekannt gewesen. Art. 22 ScheckG gestatte der Beklagten daher nicht, der Klägerin Einreden aus dem Verhältnis zur "Firma L S" entgegenzuhalten. Ausgehend vom gutgläubigen Erwerb von Scheckrechten durch die Klägerin erweise sich auch der Einwand der Beklagten, das Grundgeschäft sei gemäß § 22 DevG nichtig, als nicht zielführend. Den gutgläubigen Erwerber eines Wechsels oder Schecks treffe keine Nachforschungspflicht über das Grundgeschäft oder sonstige Vereinbarungen. Ihm könne die Ungültigkeit des Grundgeschäftes gemäß § 22 DevG nicht entgegengehalten werden. Der Skripturakt bleibe zufolge des abstrakten Charakters dieser Papiere losgelöst vom Grundgeschäft gültig. Der scheckrechtliche Rückgriffsanspruch der Klägerin bleibe daher von einer allfälligen Nichtigkeit des zwischen der Beklagten und der "Firma L S" abgeschlossenen Grundgeschäftes unberührt. Auch die allfällige Nichtigkeit, die in der Ausstellung eines Schecks durch einen österreichischen Staatsbürger im Ausland liegen könne, dürfe dem gutgläubigen Erwerber gegenüber nicht geltend gemacht werden. Die Übertragung der Rechte aus dem Scheck im Ausland von einem Ausländer an einen Ausländer widerspreche nicht den Vorschriften des Devisengesetzes. Da die Klägerin originär Scheckrechte erworben habe, könne es unbeachtet bleiben, ob die Klägerin auf Grund des mit der "Firma L S" geschlossenen Vertrages im Falle der Nichteinlösung des Schecks berechtigt wäre, das Konto dieser Firma mit der Schecksumme rückzubelasten. Die Rückbelastung sei tatsächlich nicht erfolgt. Die Möglichkeit der Rückbelastung aber schiebe die Wirkung des Erwerbes von Scheckrechten nicht bis zu jenem Zeitpunkt auf, in dem feststehe, ob der Scheck auch tatsächlich eingelöst werde. Den Umstand, daß der von der Beklagten ausgestellte Scheck gekreuzt gewesen sei, habe die Beklagte nicht eingewendet gehabt. Aber auch die Berufung auf die Kreuzung des Schecks hätte der Beklagten nicht geholfen, weil im Ausland gekreuzte Schecks gemäß Art. 39 ScheckG im Inland als Verrechnungsscheck behandelt werden, ein Rückgriffsanspruch - die Klägerin mache einen solchen geltend - aber unabhängig davon auf Zahlung der Schecksumme zu richten sei, ob ein Zahlungsscheck oder nur ein Verrechnungsscheck vorliege.Das Berufungsgericht führte, ausgehend von den unbekämpften Feststellungen, wonach die "Firma L S" den ihr vom Komplementär der Beklagten übergebenen Scheck bei der Klägerin einreichte, die Klägerin den Scheck ankaufte und der "Firma L S" den der Schecksumme entsprechenden Betrag sofort gutbrachte und den Scheck sodann an die bezogene Bank sandte, welche ihn mit dem Vermerk "vorgelegt und nicht bezahlt" an die Klägerin zurückleitete, in rechtlicher Hinsicht im wesentlichen aus: Der Scheck sei in Italien ausgestellt, jedoch auf eine Bank mit Sitz in Wien gezogen und daher in Wien zahlbar. Die Wirkungen der Scheckerklärungen bestimmten sich nach dem Recht des Staates, in dem sie unterschrieben worden seien (Artikel 63, ScheckG). Das Recht des Zahlungsortes sei für die Wirkungen jener Scheckerklärungen maßgeblich, welche die Rückgriffsvoraussetzungen, die Dauer der Vorlegungsfrist, den Widerruf und die Kreuzung sowie den Verrechnungsvermerk betreffen (Artikel 65, ScheckG). Österreich und Italien seien dem Genfer Scheckrechtsabkommen beigetreten. Gemäß Artikel eins, des römisch eins. Abkommens über das einheitliche Scheckgesetz hätten sich die vertragschließenden Teile verpflichtet, in ihren Gebieten das einheitliche Scheckgesetz einzuführen. Die Verpflichtung könne zwar unter Vorbehalt eingegangen werden, es dürften aber nur solche Vorbehalte gemacht werden, die in Anlage römisch zwei des Abkommens vorgesehen seien. Italien habe zwar Vorbehalte gemacht, die im vorliegenden Fall aber nicht entscheidend seien. In den entscheidungswesentlichen Fragen bestehe Übereinstimmung der Rechtsvorschriften. Der vom Komplementär der Beklagten ausgestellte Scheck sei ein Inhaberscheck und habe durch bloße Übergabe übertragen werden können. Die diesbezügliche Einigung zwischen der "Firma L S" und der Klägerin sei unbekämpft festgestellt. Für den Erwerb des scheckmäßigen Anspruches habe es daher keines Indossamentes bedurft. Ein dennoch auf einen Inhaberscheck gesetztes Indossament verwandle diesen nicht in einen Orderscheck, sondern mache den Indossanten lediglich nach den Vorschriften über den Rückgriff haftbar (Artikel 20, ScheckG). Gemäß Artikel 22, ScheckG könne daher derjenige, der aus dem Scheck in Anspruch genommen werde, dem Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf seine unmittelbaren Beziehungen zu dem Aussteller oder zu einem früheren Inhaber grunden, es sei denn, daß der Inhaber beim Erwerb des Schecks bewußt zum Nachteil des Schuldners gehandelt habe. Originäre, von der Person des Vormannes unabhängige Rechte würden sowohl aus einem Order- als auch aus einem Inhaberscheck erworben. Der Einredeausschluß gegen den formell legitimierten Inhaber, der auch materiell berechtigt sei, versage nur, wenn der Inhaber bei dem Erwerb des Schecks bewußt zum Nachteil des Schuldners gehandelt habe. Die Kenntnis von Einreden aus dem Grundgeschäft allein zum Zeitpunkt des Erwerbes des Papiers schaffe kein bewußtes Handeln zum Nachteil des Schuldners. Es müsse ein weiterer Sachverhalt hinzukommen, aus dem sich ergebe, daß der Erwerber gerade deswegen den Scheck erworben habe, um dem Schuldner die Einreden aus dem Grundgeschäft abzuschneiden. Die Klägerin habe jedoch nach den auch in diesem Punkt unbekämpft gebliebenen Feststellungen den Scheck vor der Vorlage an die bezogene Bank erworben. Die Nichteinlösung habe ihr daher zum Zeitpunkt des Erwerbs noch gar nicht bekannt sein können. Die Beklagte aber habe darüber hinaus auch nicht behauptet, der Klägerin wären schon bei der Übertragung allfällige Einreden der Beklagten aus dem Grundgeschäft bekannt gewesen. Artikel 22, ScheckG gestatte der Beklagten daher nicht, der Klägerin Einreden aus dem Verhältnis zur "Firma L S" entgegenzuhalten. Ausgehend vom gutgläubigen Erwerb von Scheckrechten durch die Klägerin erweise sich auch der Einwand der Beklagten, das Grundgeschäft sei gemäß Paragraph 22, DevG nichtig, als nicht zielführend. Den gutgläubigen Erwerber eines Wechsels oder Schecks treffe keine Nachforschungspflicht über das Grundgeschäft oder sonstige Vereinbarungen. Ihm könne die Ungültigkeit des Grundgeschäftes gemäß Paragraph 22, DevG nicht entgegengehalten werden. Der Skripturakt bleibe zufolge des abstrakten Charakters dieser Papiere losgelöst vom Grundgeschäft gültig. Der scheckrechtliche Rückgriffsanspruch der Klägerin bleibe daher von einer allfälligen Nichtigkeit des zwischen der Beklagten und der "Firma L S" abgeschlossenen Grundgeschäftes unberührt. Auch die allfällige Nichtigkeit, die in der Ausstellung eines Schecks durch einen österreichischen Staatsbürger im Ausland liegen könne, dürfe dem gutgläubigen Erwerber gegenüber nicht geltend gemacht werden. Die Übertragung der Rechte aus dem Scheck im Ausland von einem Ausländer an einen Ausländer widerspreche nicht den Vorschriften des Devisengesetzes. Da die Klägerin originär Scheckrechte erworben habe, könne es unbeachtet bleiben, ob die Klägerin auf Grund des mit der "Firma L S" geschlossenen Vertrages im Falle der Nichteinlösung des Schecks berechtigt wäre, das Konto dieser Firma mit der Schecksumme rückzubelasten. Die Rückbelastung sei tatsächlich nicht erfolgt. Die Möglichkeit der Rückbelastung aber schiebe die Wirkung des Erwerbes von Scheckrechten nicht bis zu jenem Zeitpunkt auf, in dem feststehe, ob der Scheck auch tatsächlich eingelöst werde. Den Umstand, daß der von der Beklagten ausgestellte Scheck gekreuzt gewesen sei, habe die Beklagte nicht eingewendet gehabt. Aber auch die Berufung auf die Kreuzung des Schecks hätte der Beklagten nicht geholfen, weil im Ausland gekreuzte Schecks gemäß Artikel 39, ScheckG im Inland als Verrechnungsscheck behandelt werden, ein Rückgriffsanspruch - die Klägerin mache einen solchen geltend - aber unabhängig davon auf Zahlung der Schecksumme zu richten sei, ob ein Zahlungsscheck oder nur ein Verrechnungsscheck vorliege.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei nicht Folge.