Der Rekurs des Klägers ist im Ergebnis berechtigt.
Wie dargelegt wurde, hat der Kläger "Einspruch" gegen das sein Klagebegehren abweisende Urteil erhoben und geltend gemacht, er habe die Einspruchsfrist ohne sein Verschulden nicht einhalten können. Der Kläger hat damit zum Ausdruck gebracht, daß er die genannte Entscheidung bekämpfen wolle, und daß er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantrage. Er hat diesen Antrag dann auch förmlich zu Protokoll gestellt. Das Erstgericht hätte daher dem Kläger, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gemäß § 84 Abs 3 ZPO einen befristeten Verbesserungsauftrag zur Nachholung der versäumten Prozeßhandlung (§ 149 Abs 1 ZPO) zu erteilen gehabt (Fasching, Lehrbuch, Rz 583; EvBl 1985/29). Einen solchen Auftrag hat das Erstgericht dem Kläger nicht erteilt. Es hat vielmehr das Wiedereinsetzungsbegehren, das ohne Nachholung der versäumten Prozeßhandlung zurückzuweisen gewesen wäre (Fasching aaO), bewilligt und sodann das Einlangen der Berufung abgewartet. Das Verfahren des Erstgerichtes ist damit zwar nicht nichtig, wohl aber mangelhaft geblieben (Konecny, Zur Erweiterung der Verbesserungsvorschriften, JBl 1984, 19), und zwar selbst dann, wenn schon die Vorladung zum Wohnsitzgericht als erster Verbesserungsversuch anzusehen wäre, weil dann eine vollständige Verbesserung durch einen Gerichtsfehler unterblieb (Konecny aaO mwN). Die vorzeitige Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag, noch vor Erteilung des notwendigen Verbesserungsauftrages, vermag dem Kläger, der in der Folge auch ohne einen solchen Auftrag eine formgerechte Berufungsschrift eingebracht hat, nicht zum Nachteil zu gereichen; denn solange vom Gericht eine Verbesserung innerhalb einer bestimmten Frist nicht angeordnet wurde, ist die Verbesserung möglich, weil die Frist noch nicht in Lauf gesetzt wurde und daher auch nicht abgelaufen sein kann (EvBl 1985/29). Ein Verbesserungsauftrag ist aber in der Zwischenzeit dadurch entbehrlich geworden, daß die Berufung bereits erstattet wurde (vgl. EvBl 1964/367).Wie dargelegt wurde, hat der Kläger "Einspruch" gegen das sein Klagebegehren abweisende Urteil erhoben und geltend gemacht, er habe die Einspruchsfrist ohne sein Verschulden nicht einhalten können. Der Kläger hat damit zum Ausdruck gebracht, daß er die genannte Entscheidung bekämpfen wolle, und daß er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantrage. Er hat diesen Antrag dann auch förmlich zu Protokoll gestellt. Das Erstgericht hätte daher dem Kläger, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO einen befristeten Verbesserungsauftrag zur Nachholung der versäumten Prozeßhandlung (Paragraph 149, Absatz eins, ZPO) zu erteilen gehabt (Fasching, Lehrbuch, Rz 583; EvBl 1985/29). Einen solchen Auftrag hat das Erstgericht dem Kläger nicht erteilt. Es hat vielmehr das Wiedereinsetzungsbegehren, das ohne Nachholung der versäumten Prozeßhandlung zurückzuweisen gewesen wäre (Fasching aaO), bewilligt und sodann das Einlangen der Berufung abgewartet. Das Verfahren des Erstgerichtes ist damit zwar nicht nichtig, wohl aber mangelhaft geblieben (Konecny, Zur Erweiterung der Verbesserungsvorschriften, JBl 1984, 19), und zwar selbst dann, wenn schon die Vorladung zum Wohnsitzgericht als erster Verbesserungsversuch anzusehen wäre, weil dann eine vollständige Verbesserung durch einen Gerichtsfehler unterblieb (Konecny aaO mwN). Die vorzeitige Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag, noch vor Erteilung des notwendigen Verbesserungsauftrages, vermag dem Kläger, der in der Folge auch ohne einen solchen Auftrag eine formgerechte Berufungsschrift eingebracht hat, nicht zum Nachteil zu gereichen; denn solange vom Gericht eine Verbesserung innerhalb einer bestimmten Frist nicht angeordnet wurde, ist die Verbesserung möglich, weil die Frist noch nicht in Lauf gesetzt wurde und daher auch nicht abgelaufen sein kann (EvBl 1985/29). Ein Verbesserungsauftrag ist aber in der Zwischenzeit dadurch entbehrlich geworden, daß die Berufung bereits erstattet wurde vergleiche EvBl 1964/367).