Begründung:
Die Ehe der Eltern der minderjährigen Kinder ist seit dem 16. Jänner 1976 geschieden. Die elterlichen Rechte und Pflichten, die minderjährigen Kinder zu pflegen und zu erziehen, ihr Vermögen zu verwalten und sie zu vertreten, stehen nach der Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes vom 9.Feber 1978, ON 38, allein der Mutter zu. Der Vater wurde nach Vollzug einer Freiheitsstrafe zur Leistung von Unterhalt verpflichtet, ging aber keiner Arbeit nach, worauf seit dem 1.Dezember 1976 Vorschüsse auf den vom Vater zu leistenden Unterhalt bewilligt wurden. Mit der Zustellung dieser Beschlüsse wurde die Bezirksverwaltungsbehörde besonderer Sachwalter der Kinder zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche (§ 9 Abs 2 UVG). Der besondere Sachwalter versuchte in der Folge wiederholt, die rückständigen Unterhaltsbeträge, die das Kind nach § 26 UVG zurückzuzahlen gehabt hätte, vom Vater hereinzubringen. Dieser wurde auch wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 StGB schuldig erkannt und verbüßte Freiheitsstrafen vom 30.Jänner 1984 bis 25.Juli 1984, hatte am 10.Feber 1984 durch einen Sturz einen Schädelbruch erlitten und fristet seit Jahren seinen Lebensunterhalt durch Bezug der Sozialhilfe. Die Vorschüsse nach dem Unterhaltsvorschußgesetz wurden deshalb seit dem 1.September 1984 auf den Monatsbetrag von S 300,- je Kind herabgesetzt (§ 7 Abs 1 Z 1 UVG). Da es ihm an den Voraussetzungen fehlte, erhielt er weder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung noch die Invaliditätspension, deren Gewährung er beantragt hatte. Auf seinen Antrag wurde der Vater, nachdem auch die Staatsanwaltschaft beim Jugendgerichtshof Wien am 12. Juni 1987 wegen der eingeschränkten Erwerbsfähigkeit und der mangelnden Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt die Strafanzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 90 Abs 1 StPO zurückgelegt hatte, am 13.Juli 1987 von seiner Unterhaltsverpflichtung wegen Arbeitsunfähigkeit enthoben. Zugleich wurde die Unterhaltsbevorschussung eingestellt. Der Vater hat noch für ein am 4.September 1978 geborenes Kind zu sorgen und bezieht seit Jahren Leistungen aus der Sozialhilfe.Die Ehe der Eltern der minderjährigen Kinder ist seit dem 16. Jänner 1976 geschieden. Die elterlichen Rechte und Pflichten, die minderjährigen Kinder zu pflegen und zu erziehen, ihr Vermögen zu verwalten und sie zu vertreten, stehen nach der Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes vom 9.Feber 1978, ON 38, allein der Mutter zu. Der Vater wurde nach Vollzug einer Freiheitsstrafe zur Leistung von Unterhalt verpflichtet, ging aber keiner Arbeit nach, worauf seit dem 1.Dezember 1976 Vorschüsse auf den vom Vater zu leistenden Unterhalt bewilligt wurden. Mit der Zustellung dieser Beschlüsse wurde die Bezirksverwaltungsbehörde besonderer Sachwalter der Kinder zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche (Paragraph 9, Absatz 2, UVG). Der besondere Sachwalter versuchte in der Folge wiederholt, die rückständigen Unterhaltsbeträge, die das Kind nach Paragraph 26, UVG zurückzuzahlen gehabt hätte, vom Vater hereinzubringen. Dieser wurde auch wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, StGB schuldig erkannt und verbüßte Freiheitsstrafen vom 30.Jänner 1984 bis 25.Juli 1984, hatte am 10.Feber 1984 durch einen Sturz einen Schädelbruch erlitten und fristet seit Jahren seinen Lebensunterhalt durch Bezug der Sozialhilfe. Die Vorschüsse nach dem Unterhaltsvorschußgesetz wurden deshalb seit dem 1.September 1984 auf den Monatsbetrag von S 300,- je Kind herabgesetzt (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG). Da es ihm an den Voraussetzungen fehlte, erhielt er weder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung noch die Invaliditätspension, deren Gewährung er beantragt hatte. Auf seinen Antrag wurde der Vater, nachdem auch die Staatsanwaltschaft beim Jugendgerichtshof Wien am 12. Juni 1987 wegen der eingeschränkten Erwerbsfähigkeit und der mangelnden Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt die Strafanzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 90, Absatz eins, StPO zurückgelegt hatte, am 13.Juli 1987 von seiner Unterhaltsverpflichtung wegen Arbeitsunfähigkeit enthoben. Zugleich wurde die Unterhaltsbevorschussung eingestellt. Der Vater hat noch für ein am 4.September 1978 geborenes Kind zu sorgen und bezieht seit Jahren Leistungen aus der Sozialhilfe.
Das Erstgericht enthob das Bezirksjugendamt für den 2.Bezirk vom Amt des Unterhaltssachwalters.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der durch die Mutter vertretenen minderjährgen Kinder nicht Folge, weil zur Zeit keine Schritte zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche der Kinder gegen den Vater erforderlich seien.
Gegen den bestätigenden Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs der Mutter, die meint, sie dürfe nicht im Stich gelassen werden und habe nicht wie die Bezirksverwaltungsbehörde die Möglichkeit, die Änderung der Leistungsfähigkeit des Vaters zu prüfen.