Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei, eine Gesellschaft mbH, begehrt von der beklagten Partei, einem Kreditinstitut, die Bezahlung von S 443.494,73 sA. Sie habe diesen Betrag in der Zeit vom 29. September 1983 bis 9. April 1984 zur Rückzahlung eines Kredites in der Meinung bezahlt, hiefür zu haften. Tatsächlich sei der Kredit aber ihrem damaligen Geschäftsführer Klaus H*** und dessen Geschäftspartner Wilhelm Z*** gewährt worden und sie sei zur Rückzahlung des Kredites nicht verpflichtet gewesen. Die beklagte Partei brachte vor, daß der Kredit den angeführten Personen zum Zweck der Gründung einer neuen Gesellschaft gewährt worden sei. Als sich die Pläne zur Gründung der Gesellschaft zerschlugen, sei zwischen ihr und den Kreditnehmern vereinbart worden, daß ihr Forderungen aus den Aufträgen, die der klagenden Partei erteilt werden, zur Rückzahlung des Kredites abgetreten würden. Da die geplante Gesellschaft nicht zustande gekommen sei, habe sich der damalige Geschäftsführer der klagenden Partei bei der Abwicklung der Aufträge der klagenden Partei bedient. Es sei ihm klar gewesen, daß die klagende Partei für die Rückzahlung des Kredites nicht hafte, und diese habe die strittigen Zahlungen bewußt und gewollt zur Abdeckung der Verbindlichkeiten ihres damaligen Geschäftsführers geleistet. Selbst wenn man eine irrtümliche Zahlung annehme, sei sie (beklagte Partei) zur Rückzahlung nicht verpflichtet, weil sie gutgläubig gewesen sei und ein Bereicherungsanspruch daher nicht gegen sie als Leistungsempfänger, sondern nur gegen den Schuldner, also den Geschäftsführer der klagenden Partei, bestehen könne. Sie wende daher insoweit ausdrücklich den Mangel der passiven Klagelegitimation ein. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge, wobei es die Feststellungen des Erstgerichtes nicht übernahm, sondern nach Beweiswiederholung im wesentlichen folgenden Sachverhalt feststellte:
Im Herbst 1982 bestanden Pläne, Wilhelm Z*** an der klagenden Gesellschaft mbH gegen eine Einlage von S 700.000,-- zu beteiligen. In der Folge entstand jedoch auch der Plan, daß die klagende Partei ihre Tätigkeit einstellt und ihre Betriebsliegenschaft an eine "neue GesmbH" verpachtet. Die Geschäfte der klagenden Partei sollten zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt durch die Z*** GesmbH, die nach Änderung des Firmenwortlautes unter dem Namen
Z***-H*** GesmbH tätig werden sollte, abgewickelt werden. Über Initiative des Wilhelm Z*** und mit Zustimmung des damaligen Geschäftsführers der klagenden Partei Klaus H*** kam es zu einer Kreditaufnahme "der neu zu gründenden
Z***-H*** GesmbH" mit einem Kreditrahmen von zuletzt S 2,000.000,--, für den beide die persönliche Haftung übernahmen. Weiters wurde die Abtretung von Ansprüchen aus hereinzubringenden oder hereingebrachten Aufträgen zur Besicherung der Kreditforderung vereinbart (sogenannte belehnte Aufträge). Eine Krediturkunde wurde nicht errichtet.
Als der damalige Geschäftsführer der klagenden Partei und Wilhelm Z*** ihre Zusammenarbeit zum 30. Juni 1983 beendeten, ohne daß die Z***-H*** Gesellschaft mbH gegründet wurde, erstattete die beklagte Partei in einem an die angeführten Personen gerichteten Schreiben vom 2. August 1983, in dem sie ausdrücklich darauf hinwies, daß diese für den Kredit die Haftung übernommen hatten, den Schuldnern Vorschläge zur Rückzahlung des Kredites, besonders durch die Abtretung von Forderungen. Im Schreiben war als Gegenstand "Abdeckung des der Firma Z*** und H*** GesmbH zur Verfügung gestellten Betrages" angegeben. In einem ebenfalls an die Schuldner gerichteten Schreiben vom 24. August 1983, das dieselbe Bezeichnung des Gegenstandes trug, ergänzte die beklagte Partei ihre Vorschläge. Der damalige Geschäftsführer der klagenden Partei nahm am 29. September 1983 den Inhalt der Schreiben zustimmend zur Kenntnis. In der Folge leistete die klagende Partei an die beklagte Partei Zahlungen aus den belehnten Aufträgen, indem sie entweder selbst einen Teil des Erlöses an die beklagte Partei abführte oder die Kunden auf Grund von Zessionsvermerken den betreffenden Teil unmittelbar an die beklagte Partei zahlten. Den Zahlungen folgten regelmäßig Begleitbriefe der klagenden Partei, in denen als Gegenstand "Abdeckung des der Firma Z*** und H*** GesmbH zur Verfügung gestellten Betrages" oder "Abdeckung des der Firma Z*** und H*** GesmbH zur vorgesehenen Gründung zur Verfügung gestellten Betrages" angeführt war. Dem damaligen Geschäftsführer der klagenden Partei war bei den Zahlungen bekannt, daß die klagende Partei nicht zur Zahlung verpflichtet war.
Rechtlich beurteilte das Berufungsgericht den von ihm festgestellten Sachverhalt dahin, daß keine irrtümliche Zahlung einer Nichtschuld im Sinn des § 1431 ABGB vorliege, weil dem damaligen Geschäftsführer der klagenden Partei und damit auch ihr bekannt gewesen sei, daß sie für den Kredit nicht hafte. Die klagende Partei habe auch keinen Anspruch nach § 1041 ABGB, weil die Zahlungen einer vertraglichen Vereinbarung, nämlich der Vereinbarung über die Abtretung der Forderungen, entsprochen hätten. Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der klagenden Partei wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinn des Klagebegehrens abzuändern oder es allenfalls aufzuheben und die Rechtssache zur Verhandlung und Urteilsfällung an das Erstgericht zurückzuverweisen.Rechtlich beurteilte das Berufungsgericht den von ihm festgestellten Sachverhalt dahin, daß keine irrtümliche Zahlung einer Nichtschuld im Sinn des Paragraph 1431, ABGB vorliege, weil dem damaligen Geschäftsführer der klagenden Partei und damit auch ihr bekannt gewesen sei, daß sie für den Kredit nicht hafte. Die klagende Partei habe auch keinen Anspruch nach Paragraph 1041, ABGB, weil die Zahlungen einer vertraglichen Vereinbarung, nämlich der Vereinbarung über die Abtretung der Forderungen, entsprochen hätten. Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der klagenden Partei wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinn des Klagebegehrens abzuändern oder es allenfalls aufzuheben und die Rechtssache zur Verhandlung und Urteilsfällung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die beklagte Partei beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.