Die außerordentliche Revision der klagenden Partei ist zulässig und berechtigt.
Die Beurteilung des Rücktrittsrechtes der Beklagten nach § 3 KSchG setzt voraus, daß das 1. Hauptstück mit den besonderen Bestimmungen für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern des Konsumentenschutzgesetzes BGBl 1979/140 für die Beziehung zwischen den Parteien gilt. Nach § 1 Abs 1 KSchG umfaßt der Anwendungsbereich des 1. Hauptstückes Rechtsgeschäfte, an denen 1. einerseits jemand, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört (Unternehmer) und 2. andererseits jemand, für den dies nicht zutrifft (Verbraucher), beteiligt sind.Die Beurteilung des Rücktrittsrechtes der Beklagten nach Paragraph 3, KSchG setzt voraus, daß das 1. Hauptstück mit den besonderen Bestimmungen für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern des Konsumentenschutzgesetzes BGBl 1979/140 für die Beziehung zwischen den Parteien gilt. Nach Paragraph eins, Absatz eins, KSchG umfaßt der Anwendungsbereich des 1. Hauptstückes Rechtsgeschäfte, an denen 1. einerseits jemand, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört (Unternehmer) und 2. andererseits jemand, für den dies nicht zutrifft (Verbraucher), beteiligt sind.
Es geht hier um das Kaufgeschäft über eine Liegenschaft der Beklagten, auf der sich ein Haus befindet. Daß die klagende Gesellschaft mbH das Geschäft im Rahmen des Betriebes ihres Unternehmens abschließen wollte oder abgeschlossen hat, ist nicht zu bezweifeln (Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 13 zu § 1 KSchG). Die Annahme des Berufungsgerichtes, es hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß (auch) die Beklagte Unternehmerin iSd § 1 Abs 1 Z 1 KSchG war, trifft jedoch nicht zu. Unternehmen iSd § 1 Abs 1 Z 1 KSchG ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit. Das KSchG stellt weder auf den Kaufmannsbegriff noch auf den des Handelsgewerbes ab und erfaßt auch nichtkaufmännische Unternehmer (Krejci aaO Rz 14; Krejci in HBzKSchG 211; Apathy in Schwimann, ABGB, Rz 2 zu § 1 KSchG; SZ 55/157; RZ 1984/59; EvBl 1989/116 ua). Dabei wird weder eine bestimmte Mindestbetriebsgröße, noch ein Mindestkapital oder eine Mindestorganisation gefordert. Die Abgrenzung einer fallweisen, beiläufigen wirtschaftlichen Tätigkeit von einer laufenden, hinreichenden Organisation ist mitunter schwierig, wie sich am Beispiel des Vermieters von Bestandobjekten zeigt (Krejci aaO Rz 19 und Rz 20). Der Oberste Gerichtshof hat zur Unternehmereigenschaft privater Hauseigentümer dahin Stellung bezogen, daß der Vermieter als Unternehmer iSd KSchG anzusehen ist, wenn dritte Personen, etwa Hausbesorger beschäftigt werden, eine Mehrzahl dauernder Vertragspartner vorliegt und die Einschaltung von anderen Unternehmen oder Erfüllungsgehilfen erforderlich ist und längerfristige Vertragsbindungen bestehen. Als annähernde Richtzahl für die Mehrzahl von Vertragspartnern wurde angenommen, daß der private Hauseigentümer (noch) als Verbraucher anzusehen sei, wenn in seinem Haus nicht mehr als fünf Mietgegenstände in Bestand gegeben werden (SZ 53/103; MietSlg 35; 282; EFSlg 54.560; JBl 1992, 796; Apathy aaO; Krejci in HBzKSchG 680; derselbe in Rummel aaO Rz 20).Es geht hier um das Kaufgeschäft über eine Liegenschaft der Beklagten, auf der sich ein Haus befindet. Daß die klagende Gesellschaft mbH das Geschäft im Rahmen des Betriebes ihres Unternehmens abschließen wollte oder abgeschlossen hat, ist nicht zu bezweifeln (Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 13 zu Paragraph eins, KSchG). Die Annahme des Berufungsgerichtes, es hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß (auch) die Beklagte Unternehmerin iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG war, trifft jedoch nicht zu. Unternehmen iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit. Das KSchG stellt weder auf den Kaufmannsbegriff noch auf den des Handelsgewerbes ab und erfaßt auch nichtkaufmännische Unternehmer (Krejci aaO Rz 14; Krejci in HBzKSchG 211; Apathy in Schwimann, ABGB, Rz 2 zu Paragraph eins, KSchG; SZ 55/157; RZ 1984/59; EvBl 1989/116 ua). Dabei wird weder eine bestimmte Mindestbetriebsgröße, noch ein Mindestkapital oder eine Mindestorganisation gefordert. Die Abgrenzung einer fallweisen, beiläufigen wirtschaftlichen Tätigkeit von einer laufenden, hinreichenden Organisation ist mitunter schwierig, wie sich am Beispiel des Vermieters von Bestandobjekten zeigt (Krejci aaO Rz 19 und Rz 20). Der Oberste Gerichtshof hat zur Unternehmereigenschaft privater Hauseigentümer dahin Stellung bezogen, daß der Vermieter als Unternehmer iSd KSchG anzusehen ist, wenn dritte Personen, etwa Hausbesorger beschäftigt werden, eine Mehrzahl dauernder Vertragspartner vorliegt und die Einschaltung von anderen Unternehmen oder Erfüllungsgehilfen erforderlich ist und längerfristige Vertragsbindungen bestehen. Als annähernde Richtzahl für die Mehrzahl von Vertragspartnern wurde angenommen, daß der private Hauseigentümer (noch) als Verbraucher anzusehen sei, wenn in seinem Haus nicht mehr als fünf Mietgegenstände in Bestand gegeben werden (SZ 53/103; MietSlg 35; 282; EFSlg 54.560; JBl 1992, 796; Apathy aaO; Krejci in HBzKSchG 680; derselbe in Rummel aaO Rz 20).
Wer den Schutz des KSchG für sich in Anspruch nehmen will, muß dies behaupten und nachweisen, daß das 1. Hauptstück anzuwenden ist und die Voraussetzungen für den Verbraucherschutz vorliegen (Krejci in HBzKSchG 220; derselbe in Rummel aaO Rz 44; SZ 55/51; WBl 1987, 242; EvBl 1989/116; SZ 63/134; JBl 1992, 796 ua). Die Beklagte hat durch Inanspruchnahme des Rücktrittsrechtes nach § 3 KSchG den Schutz des KSchG in Anspruch genommen. Ihr obliegt der Beweis, daß ihr nicht Unternehmereigenschaft zukommt. Konkrete Feststellungen über die zu einer abschließenden Beurteilung führende Beschaffenheit des Kaufgegenstandes fehlen. Es bestehen jedoch Zweifel an der Verbrauchereigenschaft der Beklagten. Im Anbot der klagenden Partei vom 19.September 1990 wird festgehalten, daß die Gesamtnutzfläche rund 600 m2 umfaßt und 14 Wohnungen und ein Geschäftslokal auf der Liegenschaft bestehen, die alle vermietet sind. Die Beklagte hat mit der Verwaltung der Liegenschaft auch einen gewerblich mit Immobilienverwaltungen beschäftigten Dritten betraut. All dies könnte, wenn es im Tatsachenbereich festgestellt würde, die Unternehmereigenschaft der Beklagten iSd in SZ 53/103 ua genannten Abgrenzungskriterien bewirken. Schließlich gehört auch der Verkauf der Liegenschaft wie die Veräußerung eines Unternehmens, weil im Zweifel die Geschäfte eines Unternehmers als zu dessen Betrieb gehörig behandelt werden (§ 344 HGB) und auch Abwicklungsgeschäfte grundsätzlich Handelsgeschäfte sind (Welser in Krejci, HBzKSchG 200; JBl 1992, 796 mwN), noch zur unternehmerischen Tätigkeit. Die Verbrauchereigenschaft der Beklagten steht noch nicht fest. Es bedarf daher, bevor in die weitere Erörterung der Wirksamkeit des Rücktrittes eingegangen wird, zunächst der Feststellung der Tatsachen, die eine Einordnung in den Personenkreis der Unternehmer oder der Verbraucher nach § 1 Abs 1 Z 1 oder Z 2 KSchG erst möglich machen.Wer den Schutz des KSchG für sich in Anspruch nehmen will, muß dies behaupten und nachweisen, daß das 1. Hauptstück anzuwenden ist und die Voraussetzungen für den Verbraucherschutz vorliegen (Krejci in HBzKSchG 220; derselbe in Rummel aaO Rz 44; SZ 55/51; WBl 1987, 242; EvBl 1989/116; SZ 63/134; JBl 1992, 796 ua). Die Beklagte hat durch Inanspruchnahme des Rücktrittsrechtes nach Paragraph 3, KSchG den Schutz des KSchG in Anspruch genommen. Ihr obliegt der Beweis, daß ihr nicht Unternehmereigenschaft zukommt. Konkrete Feststellungen über die zu einer abschließenden Beurteilung führende Beschaffenheit des Kaufgegenstandes fehlen. Es bestehen jedoch Zweifel an der Verbrauchereigenschaft der Beklagten. Im Anbot der klagenden Partei vom 19.September 1990 wird festgehalten, daß die Gesamtnutzfläche rund 600 m2 umfaßt und 14 Wohnungen und ein Geschäftslokal auf der Liegenschaft bestehen, die alle vermietet sind. Die Beklagte hat mit der Verwaltung der Liegenschaft auch einen gewerblich mit Immobilienverwaltungen beschäftigten Dritten betraut. All dies könnte, wenn es im Tatsachenbereich festgestellt würde, die Unternehmereigenschaft der Beklagten iSd in SZ 53/103 ua genannten Abgrenzungskriterien bewirken. Schließlich gehört auch der Verkauf der Liegenschaft wie die Veräußerung eines Unternehmens, weil im Zweifel die Geschäfte eines Unternehmers als zu dessen Betrieb gehörig behandelt werden (Paragraph 344, HGB) und auch Abwicklungsgeschäfte grundsätzlich Handelsgeschäfte sind (Welser in Krejci, HBzKSchG 200; JBl 1992, 796 mwN), noch zur unternehmerischen Tätigkeit. Die Verbrauchereigenschaft der Beklagten steht noch nicht fest. Es bedarf daher, bevor in die weitere Erörterung der Wirksamkeit des Rücktrittes eingegangen wird, zunächst der Feststellung der Tatsachen, die eine Einordnung in den Personenkreis der Unternehmer oder der Verbraucher nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, KSchG erst möglich machen.
Zu dem Einwand der Revisionsgegnerin, sie sei jedenfalls Verbraucher, weil sie wegen ihrer Unerfahrenheit einem übermächtigen Unternehmer gegenüberstand, muß betont werden, daß der Gesetzgeber von einer typischen Ungleichgewichtslage ausging aber die Zuordnung im § 1 Abs 1 KSchG nicht nach der Ungleichgewichtslage im Einzelfall stattfindet. Ob der Unternehmer ungeschickt und unerfahren ist, bleibt dabei ebenso außer Betracht, wie die Rechtskunde oder Übermacht des Verbrauchers, der sich auf den Schutz des KSchG stützt (vgl Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 5 zu § 1 KSchG; SZ 55/51).Zu dem Einwand der Revisionsgegnerin, sie sei jedenfalls Verbraucher, weil sie wegen ihrer Unerfahrenheit einem übermächtigen Unternehmer gegenüberstand, muß betont werden, daß der Gesetzgeber von einer typischen Ungleichgewichtslage ausging aber die Zuordnung im Paragraph eins, Absatz eins, KSchG nicht nach der Ungleichgewichtslage im Einzelfall stattfindet. Ob der Unternehmer ungeschickt und unerfahren ist, bleibt dabei ebenso außer Betracht, wie die Rechtskunde oder Übermacht des Verbrauchers, der sich auf den Schutz des KSchG stützt vergleiche Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 5 zu Paragraph eins, KSchG; SZ 55/51).
Zutreffend machte die Revisionswerberin geltend, daß das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist, wenn es ohne weiteres von der Verbrauchereigenschaft der Beklagten und damit der Anwendbarkeit des § 3 KSchG ausging. Sollte sich ergeben, daß die Beklagte mit der Verwaltung des in ihrem Eigentum stehenden Hauses und dessen Veräußerung als "Unternehmensliquidation" iSd § 1 Abs 1 Z 1 KSchG als Unternehmerin tätig wurde, kommt es auf die Frage der Anbahnung des konkreten Kaufgeschäftes nicht an.Zutreffend machte die Revisionswerberin geltend, daß das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist, wenn es ohne weiteres von der Verbrauchereigenschaft der Beklagten und damit der Anwendbarkeit des Paragraph 3, KSchG ausging. Sollte sich ergeben, daß die Beklagte mit der Verwaltung des in ihrem Eigentum stehenden Hauses und dessen Veräußerung als "Unternehmensliquidation" iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG als Unternehmerin tätig wurde, kommt es auf die Frage der Anbahnung des konkreten Kaufgeschäftes nicht an.
Die zur Beurteilung des Anwendungsbereiches des KSchG fehlenden Feststellungen werden sich durch Beweisergänzung vom Berufungsgericht nachtragen lassen, das, falls ein Rücktritt nach § 3 KSchG ausscheidet, ohnedies zur Erledigung der Beweisrüge schreiten und zuletzt allenfalls zu der von der Beklagten auch geltend gemachten Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes Stellung beziehen muß.Die zur Beurteilung des Anwendungsbereiches des KSchG fehlenden Feststellungen werden sich durch Beweisergänzung vom Berufungsgericht nachtragen lassen, das, falls ein Rücktritt nach Paragraph 3, KSchG ausscheidet, ohnedies zur Erledigung der Beweisrüge schreiten und zuletzt allenfalls zu der von der Beklagten auch geltend gemachten Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes Stellung beziehen muß.
Es ist deshalb nach § 510 Abs 1 ZPO vorzugehen.Es ist deshalb nach Paragraph 510, Absatz eins, ZPO vorzugehen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 Satz 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, Satz 2 ZPO.