Die von der beklagten Partei gegen dieses Zwischenurteil des Berufungsgerichtes wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erhobene außerordentliche Revision ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig, weil zu der in ihrer Bedeutung über den Anlaßfall hinausgehenden Frage, unter welchen Umständen eine Schadensursache wie die hier aufgetretene zur Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz führt, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt; sie ist auch berechtigt.Die von der beklagten Partei gegen dieses Zwischenurteil des Berufungsgerichtes wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erhobene außerordentliche Revision ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig, weil zu der in ihrer Bedeutung über den Anlaßfall hinausgehenden Frage, unter welchen Umständen eine Schadensursache wie die hier aufgetretene zur Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz führt, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt; sie ist auch berechtigt.
Da auch mit den Ausführungen zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nur Feststellungsmängel behauptet werden, die auf eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht zurückgehen würden, ist hierauf nicht gesondert einzugehen (SSV-NF 3/29; JBl 1982, 311; SZ 23/175 ua).
Gemäß § 5 Abs 1 PHG ist ein Produkt fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist, besonders angesichtsGemäß Paragraph 5, Absatz eins, PHG ist ein Produkt fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist, besonders angesichts
1. der Darbietung des Produkts,
2. des Gebrauchs des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden kann,
3. des Zeitpunkts, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht worden ist.
Bei den Produktfehlern ist zwischen Konstruktionsfehlern, Produktionsfehlern und Instruktionsfehlern zu unterscheiden. Bei den Konstruktionsfehlern ist die Enttäuschung der Sicherheitserwartung im technischen Konzept, eben in der "Konstruktion" des Produkts, begründet. Beim Produktions(Fabrikations-)fehler entspricht zwar das Konzept und das danach hergestellte "idealtypische Produkt" den Erwartungen, nicht aber einzelne Stücke, weil der Produktionsprozeß nicht normgerecht war. Beim Instruktionsfehler macht nur die unzureichende Darbietung das Produkt fehlerhaft (Welser, PHG Rz 24 ff zu § 5; vgl auch Fitz/Purtscheller in Fitz/Purtscheller/Reindl, Produkthaftung Rz 45 ff sowie Schmidt-Salzer/Hollmann, Kommentar EG-Richtlinie Produkthaftung Rz 100 ff zu Art 6 mwN).Bei den Produktfehlern ist zwischen Konstruktionsfehlern, Produktionsfehlern und Instruktionsfehlern zu unterscheiden. Bei den Konstruktionsfehlern ist die Enttäuschung der Sicherheitserwartung im technischen Konzept, eben in der "Konstruktion" des Produkts, begründet. Beim Produktions(Fabrikations-)fehler entspricht zwar das Konzept und das danach hergestellte "idealtypische Produkt" den Erwartungen, nicht aber einzelne Stücke, weil der Produktionsprozeß nicht normgerecht war. Beim Instruktionsfehler macht nur die unzureichende Darbietung das Produkt fehlerhaft (Welser, PHG Rz 24 ff zu Paragraph 5,; vergleiche auch Fitz/Purtscheller in Fitz/Purtscheller/Reindl, Produkthaftung Rz 45 ff sowie Schmidt-Salzer/Hollmann, Kommentar EG-Richtlinie Produkthaftung Rz 100 ff zu Artikel 6, mwN).
Hier kommt ein Instruktionsfehler nach den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes nicht in Betracht, zumal nicht hervorgekommen ist, daß die beklagte Partei mit der Möglichkeit des Eindringens eines Schmutzteilchens trotz ordnungsgemäßer Benützung des Produktes rechnen und diese Möglichkeit daher als mit der Benützung allgemein verbundene Gefahr ansehen mußte. Ein Produktionsfehler läge vor, wenn das Schmutzteilchen, das das Absinken des Stützfußes verursachte, schon während der Herstellung des Gerätes in den Hydraulikkreis geraten wäre. Um einen Konstruktionsfehler würde es sich hingegen handeln, wenn dies erst später der Fall gewesen wäre, wenn aber infolge einer mangelhaften Konstruktion keine Vorrichtung vorgesehen worden wäre, die dennoch das Absinken des Stützfußes vermieden oder zumindest angezeigt hätte. Hiefür wäre entweder ein weiterer Hydraulikkreis oder eine entsprechende Anzeigevorrichtung notwendig gewesen. Beides war aber nach den - zum Teil erst im Rahmen der rechtlichen Beurteilung getroffenen, aber dennoch beachtlichen (JUS Z 1994/513) Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes nach dem Stand der Technik - der Stand der Wissenschaft ist hier ohne Bedeutung (vgl Schmidt-Salzer/Hollmann aaO Rz 123 zu Art 7) - nicht erforderlich. Dieser Standard konkretisiert die berechtigten Sicherheitserwartungen des durchschnittlichen Produktbenützers (Graf von Westphalen, Produkthaftungshandbuch II § 62 Rz 18), er ist die Grundlage jeder erwartbaren Sicherheit (Taschner/Frietsch, Produkthaftung2, Rz 15 zu § 3 ProdHaftG). Dann kann aber die Maßnahme nicht als den berechtigten Sicherheitserwartungen der Produktbenützer entsprechend angesehen werden, es sei denn, daß diese aufgrund der Darbietung des Produktes (s § 5 Abs 1 Z 1 PHG) mit einer über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Sicherheit rechnen durften. Die Voraussetzungen hiefür sind hier aber nicht gegeben.Hier kommt ein Instruktionsfehler nach den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes nicht in Betracht, zumal nicht hervorgekommen ist, daß die beklagte Partei mit der Möglichkeit des Eindringens eines Schmutzteilchens trotz ordnungsgemäßer Benützung des Produktes rechnen und diese Möglichkeit daher als mit der Benützung allgemein verbundene Gefahr ansehen mußte. Ein Produktionsfehler läge vor, wenn das Schmutzteilchen, das das Absinken des Stützfußes verursachte, schon während der Herstellung des Gerätes in den Hydraulikkreis geraten wäre. Um einen Konstruktionsfehler würde es sich hingegen handeln, wenn dies erst später der Fall gewesen wäre, wenn aber infolge einer mangelhaften Konstruktion keine Vorrichtung vorgesehen worden wäre, die dennoch das Absinken des Stützfußes vermieden oder zumindest angezeigt hätte. Hiefür wäre entweder ein weiterer Hydraulikkreis oder eine entsprechende Anzeigevorrichtung notwendig gewesen. Beides war aber nach den - zum Teil erst im Rahmen der rechtlichen Beurteilung getroffenen, aber dennoch beachtlichen (JUS Ziffer 1994 /, 513,) Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes nach dem Stand der Technik - der Stand der Wissenschaft ist hier ohne Bedeutung vergleiche Schmidt-Salzer/Hollmann aaO Rz 123 zu Artikel 7,) - nicht erforderlich. Dieser Standard konkretisiert die berechtigten Sicherheitserwartungen des durchschnittlichen Produktbenützers (Graf von Westphalen, Produkthaftungshandbuch römisch zwei Paragraph 62, Rz 18), er ist die Grundlage jeder erwartbaren Sicherheit (Taschner/Frietsch, Produkthaftung2, Rz 15 zu Paragraph 3, ProdHaftG). Dann kann aber die Maßnahme nicht als den berechtigten Sicherheitserwartungen der Produktbenützer entsprechend angesehen werden, es sei denn, daß diese aufgrund der Darbietung des Produktes (s Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, PHG) mit einer über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Sicherheit rechnen durften. Die Voraussetzungen hiefür sind hier aber nicht gegeben.
Es bleibt daher der Fall eines Produktionsfehlers. Dieser macht das Produkt fehlerhaft im Sinn des § 5 Abs 1 PHG, weil der Produktbenützer mit Recht erwarten darf, daß keines von mehreren hergestellten Produkten gegenüber einem anderen einen Mangel aufweist, der die Sicherheit wesentlich beeinträchtigt. Um einen solchen Produktionsfehler auszuschließen, hätte die beklagte Partei gemäß § 7 Abs 2 PHG unter Berücksichtigung der Umstände als wahrscheinlich dartun müssen, daß das Schmutzteilchen, das den Schaden verursacht hat, noch nicht in den Hydraulikkreis des Gerätes geraten war, als sie es in den Verkehr gebracht hat. Hiezu hat die beklagte Partei aber im Verfahren erster Instanz keine Behauptung aufgestellt und die Vorinstanzen haben daher in diesem Zusammenhang mit Recht keine Feststellungen getroffen. Die nunmehr in der Revision vorgebrachte Annahme, es sei wahrscheinlicher, daß das Schmutzteilchen erst während des Einsatzes in das Gerät gelangte, istEs bleibt daher der Fall eines Produktionsfehlers. Dieser macht das Produkt fehlerhaft im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, PHG, weil der Produktbenützer mit Recht erwarten darf, daß keines von mehreren hergestellten Produkten gegenüber einem anderen einen Mangel aufweist, der die Sicherheit wesentlich beeinträchtigt. Um einen solchen Produktionsfehler auszuschließen, hätte die beklagte Partei gemäß Paragraph 7, Absatz 2, PHG unter Berücksichtigung der Umstände als wahrscheinlich dartun müssen, daß das Schmutzteilchen, das den Schaden verursacht hat, noch nicht in den Hydraulikkreis des Gerätes geraten war, als sie es in den Verkehr gebracht hat. Hiezu hat die beklagte Partei aber im Verfahren erster Instanz keine Behauptung aufgestellt und die Vorinstanzen haben daher in diesem Zusammenhang mit Recht keine Feststellungen getroffen. Die nunmehr in der Revision vorgebrachte Annahme, es sei wahrscheinlicher, daß das Schmutzteilchen erst während des Einsatzes in das Gerät gelangte, ist
nicht offenkundig im Sinn des § 269 ZPO, weshalb auf sie ohne entsprechende Feststellungen nicht Bedacht genommen werden kann. nicht offenkundig im Sinn des Paragraph 269, ZPO, weshalb auf sie ohne entsprechende Feststellungen nicht Bedacht genommen werden kann.
Auch bei einem Produktionsfehler ist die Haftung aber gemäß § 8 Z 2 PHG ausgeschlossen, wenn der in Anspruch genommene nachweist, daß die Eigenschaften des Produkts nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu dem Zeitpunkt, zu dem er es in den Verkehr gebracht hat, nicht als Fehler erkannt werden konnten. Es handelt sich dabei um einen Haftungsausschluß für typische Entwicklungsrisiken (Graf von Westphalen aaO § 60 Rz 78; Taschner/Frietsch aaO Rz 98 zu § 1 ProdHaftG). Das Kernelement des Entwicklungsrisikos liegt darin, daß die Gefährlichkeit einer bestimmten Produkteigenschaft beim Inverkehrbringen nicht erkennbar war (Fitz/Purtscheller aaO Rz 11 zu § 8 PHG). Die beklagte Partei macht in der Revision mit Recht geltend, daß sich das Berufungsgericht hiemit nicht auseinandersetzte, obwohl sie sich schon im Verfahren erster Instanz auf diesen Haftungsausschluß berufen hat. Aufgrund der vorliegenden Tatsachenfeststellungen kann die angeführte Frage aber nicht beantwortet werden. Die Feststellung, daß das Gerät insgesamt dem Stand der Technik entsprochen hat, sagt nichts darüber aus, ob ein Fehler nach dem allgemein zugänglichen Stand der Technik oder Wissenschaft als Fehler erkannt werden konnte. Hiezu wird das Erstgericht im fortzusetzenden Verfahren daher Feststellungen zu treffen haben.Auch bei einem Produktionsfehler ist die Haftung aber gemäß Paragraph 8, Ziffer 2, PHG ausgeschlossen, wenn der in Anspruch genommene nachweist, daß die Eigenschaften des Produkts nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu dem Zeitpunkt, zu dem er es in den Verkehr gebracht hat, nicht als Fehler erkannt werden konnten. Es handelt sich dabei um einen Haftungsausschluß für typische Entwicklungsrisiken (Graf von Westphalen aaO Paragraph 60, Rz 78; Taschner/Frietsch aaO Rz 98 zu Paragraph eins, ProdHaftG). Das Kernelement des Entwicklungsrisikos liegt darin, daß die Gefährlichkeit einer bestimmten Produkteigenschaft beim Inverkehrbringen nicht erkennbar war (Fitz/Purtscheller aaO Rz 11 zu Paragraph 8, PHG). Die beklagte Partei macht in der Revision mit Recht geltend, daß sich das Berufungsgericht hiemit nicht auseinandersetzte, obwohl sie sich schon im Verfahren erster Instanz auf diesen Haftungsausschluß berufen hat. Aufgrund der vorliegenden Tatsachenfeststellungen kann die angeführte Frage aber nicht beantwortet werden. Die Feststellung, daß das Gerät insgesamt dem Stand der Technik entsprochen hat, sagt nichts darüber aus, ob ein Fehler nach dem allgemein zugänglichen Stand der Technik oder Wissenschaft als Fehler erkannt werden konnte. Hiezu wird das Erstgericht im fortzusetzenden Verfahren daher Feststellungen zu treffen haben.
Der Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.