Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes fehlt es aber an dieser Voraussetzung. Gegen ein Urteil des Berufungsgerichtes ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung über die Kündigung in der unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeit hängt von der vom Berufungsgericht behandelten Rechtsfrage, ob der Verkauf eines im 18.Jahrhundert erbauten Palais rechtswirksam iSd § 30 Abs 2 Z 13 MRG als wichtiger und bedeutsamer Kündigungsgrund im Mietvertrag vereinbart werden konnte, nicht ab:Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes fehlt es aber an dieser Voraussetzung. Gegen ein Urteil des Berufungsgerichtes ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung über die Kündigung in der unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeit hängt von der vom Berufungsgericht behandelten Rechtsfrage, ob der Verkauf eines im 18.Jahrhundert erbauten Palais rechtswirksam iSd Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 13, MRG als wichtiger und bedeutsamer Kündigungsgrund im Mietvertrag vereinbart werden konnte, nicht ab:
Nach dem insoweits klaren Wortsinn der Vereinbarung sollte der Verkauf des Palais den Kündigungsgrund abgeben. Die klagende Partei hat sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, im Prozeß darauf berufen, daß dieser Kündigungsgrund eitnrat, als der Kaufvertrag geschlossen wurde. Der Abschluß des Kaufvertrages liegt aber nach der Zustellung der Aufkündigung an die beklagten Hauptmieter. Es stellt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO idF WGN dar, daß für das Vorliegen des behaupteten Kündigungsgrundes der Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung an den Gegner maßgeblich ist. Insoweit sind Lehre und Rechtsprechung einheitlich (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, Rz 26 zu § 33 MRG;Nach dem insoweits klaren Wortsinn der Vereinbarung sollte der Verkauf des Palais den Kündigungsgrund abgeben. Die klagende Partei hat sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, im Prozeß darauf berufen, daß dieser Kündigungsgrund eitnrat, als der Kaufvertrag geschlossen wurde. Der Abschluß des Kaufvertrages liegt aber nach der Zustellung der Aufkündigung an die beklagten Hauptmieter. Es stellt keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO in der Fassung WGN dar, daß für das Vorliegen des behaupteten Kündigungsgrundes der Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung an den Gegner maßgeblich ist. Insoweit sind Lehre und Rechtsprechung einheitlich (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, Rz 26 zu Paragraph 33, MRG;
Würth in Rummel, ABGB, Rz 5 zu § 33 MRG; EvBl 1965/89;Würth in Rummel, ABGB, Rz 5 zu Paragraph 33, MRG; EvBl 1965/89;
MietSlg 35.388 ua). Auch im Falle der Entscheidung MietSlg 35.382/36 erfolgte die Aufkündigung erst am Tag nach Abschluß des Kaufvertrages des Wohnhauses, im Falle der Entscheidung ImmZ 1989, 154 sogar erst durch den neuen Eigentümer. (Daß dort die Veräußerung der Liegenschaft in Betracht gezogen war, bezog sich auf die Zeit der Vereinbarung und nicht der Kündigung.) Da es im maßgebenden Zeitpunkt am Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 13 MRG fehlte, könnte selbst eine nach Zustellung der Aufkündigung erfolgte Verwirklichung des Kündigungsgrundes, die jedenfalls nicht vor dem Abschluß des Kaufvertrages am 21.Juni 1989 eingetreten sein konnte, nicht zur Wirksamerklärung der Aufkündigung aus diesem Grund führen. Auf den Kündigungsgrund des Eigenbedarfes nach § 30 Abs 2 Z 8 MRG, der schon daran scheitert, daß das Bestandobjekt auch für Bürozwecke vermietet wurde und nur ein Eigenbedarf der künftigen Käuferin geltend gemacht wurde, bei der jedenfalls § 30 Abs 3 Satz 2 MRG zum Tragen käme, ist die klagende Partei schon im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen.MietSlg 35.388 ua). Auch im Falle der Entscheidung MietSlg 35.382/36 erfolgte die Aufkündigung erst am Tag nach Abschluß des Kaufvertrages des Wohnhauses, im Falle der Entscheidung ImmZ 1989, 154 sogar erst durch den neuen Eigentümer. (Daß dort die Veräußerung der Liegenschaft in Betracht gezogen war, bezog sich auf die Zeit der Vereinbarung und nicht der Kündigung.) Da es im maßgebenden Zeitpunkt am Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 13, MRG fehlte, könnte selbst eine nach Zustellung der Aufkündigung erfolgte Verwirklichung des Kündigungsgrundes, die jedenfalls nicht vor dem Abschluß des Kaufvertrages am 21.Juni 1989 eingetreten sein konnte, nicht zur Wirksamerklärung der Aufkündigung aus diesem Grund führen. Auf den Kündigungsgrund des Eigenbedarfes nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG, der schon daran scheitert, daß das Bestandobjekt auch für Bürozwecke vermietet wurde und nur ein Eigenbedarf der künftigen Käuferin geltend gemacht wurde, bei der jedenfalls Paragraph 30, Absatz 3, Satz 2 MRG zum Tragen käme, ist die klagende Partei schon im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen.
Die Aufhebung der Aufkündigung und die Abweisung des auf Räumung des Bestandobjektes gerichteten Begehrens hatte also schon deshalb zu erfolgen, weil zur Zeit der Zustellung der Aufkündigung der Verkauf der Liegenschaft noch nicht wirksam zustande gekommen war. Daß aber die bloße Verkaufsabsicht, möge sie auch in das Stadium vor Vertragsabschluß gekommen sein, nicht einmal nach der Vereinbarung den Kündigungsgrund erfüllt, folgt schon daran, daß es sonst der Vermieterin - unterstellt man sonst die Zulässigkeit der Vereinbarung dieses Kündigungsgrundes - möglich wäre, die Kündigungsschutzbestimmungen dadurch zu unterlaufen, daß sie nach erfolgreicher Kündigung ihre Verkaufsabsicht aufgibt. Überdies würde es an der nach § 30 Abs 2 Z 13 MRG erforderlichen Schriftform mangeln, weil Verkaufsabsicht im Mietvertrag nicht als Kündigungsgrund vereinbart wurde.Die Aufhebung der Aufkündigung und die Abweisung des auf Räumung des Bestandobjektes gerichteten Begehrens hatte also schon deshalb zu erfolgen, weil zur Zeit der Zustellung der Aufkündigung der Verkauf der Liegenschaft noch nicht wirksam zustande gekommen war. Daß aber die bloße Verkaufsabsicht, möge sie auch in das Stadium vor Vertragsabschluß gekommen sein, nicht einmal nach der Vereinbarung den Kündigungsgrund erfüllt, folgt schon daran, daß es sonst der Vermieterin - unterstellt man sonst die Zulässigkeit der Vereinbarung dieses Kündigungsgrundes - möglich wäre, die Kündigungsschutzbestimmungen dadurch zu unterlaufen, daß sie nach erfolgreicher Kündigung ihre Verkaufsabsicht aufgibt. Überdies würde es an der nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 13, MRG erforderlichen Schriftform mangeln, weil Verkaufsabsicht im Mietvertrag nicht als Kündigungsgrund vereinbart wurde.
Die Beklagten haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen. Sie haben deshalb keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten dieser zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung ungeeigneten Rechtmittelschrift (§§ 40 und 50 ZPO).Die Beklagten haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen. Sie haben deshalb keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten dieser zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung ungeeigneten Rechtmittelschrift (Paragraphen 40 und 50 ZPO).