Die Revision ist gemäß § 502 Abs 2 Z 1 ZPO auch in diesem Belange unzulässig, weil durch die Entscheidung des Berufungsgerichtes nur über die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes entschieden wurde.Die Revision ist gemäß Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO auch in diesem Belange unzulässig, weil durch die Entscheidung des Berufungsgerichtes nur über die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes entschieden wurde.
Zur Unterhaltsbemessung gehört unter anderem die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten und der zur Deckung dieser Bedürfnisse vorhandener Mittel, die vor der Leistung des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen sind, wie Vermögen, Einkommen, Leistungen dritter Personen und dergleichen (ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes seit Jahren, vgl. zuletzt die bei EFSlg. 41.753, 44.077, 44.083, 44.084 zitierten Entscheidungen, vgl. dazu auch Fasching, Handbuch RZ 1866). Auch die Frage, wie die der Klägerin gebührende Rente nach dem deutschen Bundesentschädigungsgesetz bei der Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes der Klägerin zu veranschlagen sei, stellt daher eine Bemessungsfrage dar. Dabei war auch zu bedenken, daß nach der Praxis der Gerichte erster und zweiter Instanz der angemessene Unterhaltsbeitrag dann, wenn der Unterhaltsberechtigte im Sinne des Standpunktes der Klägerin nicht berufstätig ist und ohne eigenes Einkommen ist, anders bemessen wird, als wenn der Unterhaltsberechtigte im Sinne des Standpunktes der beklagten Partei über ein eigenes Einkommen verfügt (nämlich in einem Fall 33 % des Einkommens des Unterhaltspflichtigen, vgl. Entscheidungen wie EFSlg. 40.029 oder 42.608, bzw. im anderen Fall 40 % des Gesamteinkommens beider Ehegatten abzüglich des Eigenverdienstes des unterhaltsberechtigten Teils, vgl. Entscheidungen wie EFSlg. 40.031, 40.032, 42.613, 42.614). Welche der beiden Prozentsätze anzuwenden ist, stellt selbstverständlich gleichfalls eine Frage der Unterhaltsbemessung dar.Zur Unterhaltsbemessung gehört unter anderem die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten und der zur Deckung dieser Bedürfnisse vorhandener Mittel, die vor der Leistung des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen sind, wie Vermögen, Einkommen, Leistungen dritter Personen und dergleichen (ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes seit Jahren, vergleiche zuletzt die bei EFSlg. 41.753, 44.077, 44.083, 44.084 zitierten Entscheidungen, vergleiche dazu auch Fasching, Handbuch RZ 1866). Auch die Frage, wie die der Klägerin gebührende Rente nach dem deutschen Bundesentschädigungsgesetz bei der Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes der Klägerin zu veranschlagen sei, stellt daher eine Bemessungsfrage dar. Dabei war auch zu bedenken, daß nach der Praxis der Gerichte erster und zweiter Instanz der angemessene Unterhaltsbeitrag dann, wenn der Unterhaltsberechtigte im Sinne des Standpunktes der Klägerin nicht berufstätig ist und ohne eigenes Einkommen ist, anders bemessen wird, als wenn der Unterhaltsberechtigte im Sinne des Standpunktes der beklagten Partei über ein eigenes Einkommen verfügt (nämlich in einem Fall 33 % des Einkommens des Unterhaltspflichtigen, vergleiche Entscheidungen wie EFSlg. 40.029 oder 42.608, bzw. im anderen Fall 40 % des Gesamteinkommens beider Ehegatten abzüglich des Eigenverdienstes des unterhaltsberechtigten Teils, vergleiche Entscheidungen wie EFSlg. 40.031, 40.032, 42.613, 42.614). Welche der beiden Prozentsätze anzuwenden ist, stellt selbstverständlich gleichfalls eine Frage der Unterhaltsbemessung dar.
Im Rahmen einer gemäß § 502 Abs 2 Z 1 ZPO unzulässigen Revision kann aber auch auf Rechtsfragen, denen an sich erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zukäme, nicht eingegangen werden. Zur problematischen Frage, ob daher die strittige Rente der Klägerin im Sinne der Entscheidung der Vorinstanzen wie ein Einkommen der Klägerin zu werten ist (ähnlich übrigens die Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofes vom 13. April 1983, FamRZ 1983, 674), oder ob diese Rente etwa nur zur Hälfte einzurechnen ist (so eine Entscheidung des OLG Karlsruhe, FamRZ 1981, 452) oder ob sie den Zwecken des deutschen Bundesentschädigungsgesetzes entsprechend bei der Unterhaltsbemessung allenfalls überhaupt unberücksichtigt bleiben hätte müssen, kann daher in diesem Verfahrensstadium vom Obersten Gerichtshof nicht Stellung genommen werden. Die unzulässige Revision war zurückzuweisen.Im Rahmen einer gemäß Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO unzulässigen Revision kann aber auch auf Rechtsfragen, denen an sich erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zukäme, nicht eingegangen werden. Zur problematischen Frage, ob daher die strittige Rente der Klägerin im Sinne der Entscheidung der Vorinstanzen wie ein Einkommen der Klägerin zu werten ist (ähnlich übrigens die Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofes vom 13. April 1983, FamRZ 1983, 674), oder ob diese Rente etwa nur zur Hälfte einzurechnen ist (so eine Entscheidung des OLG Karlsruhe, FamRZ 1981, 452) oder ob sie den Zwecken des deutschen Bundesentschädigungsgesetzes entsprechend bei der Unterhaltsbemessung allenfalls überhaupt unberücksichtigt bleiben hätte müssen, kann daher in diesem Verfahrensstadium vom Obersten Gerichtshof nicht Stellung genommen werden. Die unzulässige Revision war zurückzuweisen.
Da die beklagte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat, hat sie die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung gemäß §§ 50, 40, 41 ZPO selbst zu tragen.Da die beklagte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat, hat sie die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung gemäß Paragraphen 50, 40, 41, ZPO selbst zu tragen.