Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Es entspricht der herrschenden Lehre und Rechtsprechung, daß es eine Frage des materiellen Rechts ist, ob und inwieweit ein klagbarer Unterlassungsanspruch zusteht (Fasching III 15; Fasching ZPR Rz 1069; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 23 zu § 1294; SZ 48/45; EvBl 1983/91 uva). Die Pflicht zum Unterlassen kann aus dem Vertrag, aus einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift oder aus der Natur des Rechtes entspringen, ohne daß das Gesetz dies ausdrücklich ausspricht (Schuster-Bonnot, Der privatrechtliche Anspruch auf Unterlassung, JBl 1976, 282; SZ 56/124 ua). Dem von der klagenden Personenhandelsgesellschaft zur Begründung ihres Untersagungsanspruches vorgetragenen Sachverhalt kann eine vom Beklagten ihr gegenüber vertraglich übernommene Verpflichtung, den Abbau von Geschiebe und die Gewinnung von Schotter im fraglichen Mündungsbereich zu unterlassen, nicht entnommen werden. Eine diesbezügliche ausdrücklich oder unzweifelhaft schlüssig zustande gekommene vertragliche Regelung behauptet die klagende Partei nicht. Sie stützt sich allein darauf, sie sei - nach dem angeblichen Ausscheiden ihres Partners nunmehr allein - im Vertragsverhältnis zur Kraftwerksbetreiberin Österreichische D*** Aktiengesellschaft berechtigt und auch verpflichtet, die nach dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der Kraftwerksgesellschaft obliegende Geschiebeentnahme im Mündungsbereich des großen Dürrenbaches unentgeltlich vorzunehmen, um das Eintreten größerer Geschiebemassen in den Stausee des Kraftwerks zu verhindern. Auf Vertrag mit dem Beklagten kann sie ihren Anspruch nicht stützen. Mit der Unterlassungsklage kann ein Eingriff in absolut geschützte Rechte abgestellt oder einem solchen drohenden Eingriff vorgebeugt werden (Fasching ZPR Rz 1070, 1071). Einen solchen geschehenen oder drohenden Eingriff des Beklagten in ein absolut geschütztes oder gleichen Rechtsschutz genießendes Recht der klagenden Partei vermag sie nicht darzutun. Es kann dem Klagegrund nicht entnommen werden, die klagende Partei sei Eigentümerin des im fraglichen in fremden Eigentum stehenden Gelände der Gewässereinmündung erst abzubauenden Geschiebes. Auch wenn sie vom Berechtigten die Erlaubnis hätte, dort Schotterabbau zu betreiben, kommt ihr die Stellung als Eigentümer des noch nicht abgebauten Materials nicht zu. Mit einem Bestandvertrag ist die behauptete Rechtsstellung der klagenden Partei, der von der Kraftwerksbetreiberin die Entnahme von Schotter erlaubt worden sein soll, schon mangels Entgeltlichkeit nicht vergleichbar. Wenn die klagende Partei zufolge ihrer Vertragsbeziehung mit der Kraftwerksgesellschaft ohne Vorliegen eines Bestandverhältnisses Anspruch auf ausschließliche Entnahme von Geschiebematerial haben sollte, kann sie sich zur Durchsetzung ihres Anspruches nur an ihren Vertragspartner halten und nicht an den Beklagten, der behauptet, seinerseits Abbaurechte zu besitzen, ohne daß ersichtlich wäre, daß zwischen den Streitteilen aufrechte Vereinbarungen über ein Ausschließlichkeitsrecht der klagenden Partei bestünden. In der Abweisung des Klagebegehrens liegt daher keine rechtsirrtümliche Beurteilung des Sachvorbringens der klagenden Partei.Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Es entspricht der herrschenden Lehre und Rechtsprechung, daß es eine Frage des materiellen Rechts ist, ob und inwieweit ein klagbarer Unterlassungsanspruch zusteht (Fasching römisch drei 15; Fasching ZPR Rz 1069; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 23 zu Paragraph 1294,; SZ 48/45; EvBl 1983/91 uva). Die Pflicht zum Unterlassen kann aus dem Vertrag, aus einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift oder aus der Natur des Rechtes entspringen, ohne daß das Gesetz dies ausdrücklich ausspricht (Schuster-Bonnot, Der privatrechtliche Anspruch auf Unterlassung, JBl 1976, 282; SZ 56/124 ua). Dem von der klagenden Personenhandelsgesellschaft zur Begründung ihres Untersagungsanspruches vorgetragenen Sachverhalt kann eine vom Beklagten ihr gegenüber vertraglich übernommene Verpflichtung, den Abbau von Geschiebe und die Gewinnung von Schotter im fraglichen Mündungsbereich zu unterlassen, nicht entnommen werden. Eine diesbezügliche ausdrücklich oder unzweifelhaft schlüssig zustande gekommene vertragliche Regelung behauptet die klagende Partei nicht. Sie stützt sich allein darauf, sie sei - nach dem angeblichen Ausscheiden ihres Partners nunmehr allein - im Vertragsverhältnis zur Kraftwerksbetreiberin Österreichische D*** Aktiengesellschaft berechtigt und auch verpflichtet, die nach dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der Kraftwerksgesellschaft obliegende Geschiebeentnahme im Mündungsbereich des großen Dürrenbaches unentgeltlich vorzunehmen, um das Eintreten größerer Geschiebemassen in den Stausee des Kraftwerks zu verhindern. Auf Vertrag mit dem Beklagten kann sie ihren Anspruch nicht stützen. Mit der Unterlassungsklage kann ein Eingriff in absolut geschützte Rechte abgestellt oder einem solchen drohenden Eingriff vorgebeugt werden (Fasching ZPR Rz 1070, 1071). Einen solchen geschehenen oder drohenden Eingriff des Beklagten in ein absolut geschütztes oder gleichen Rechtsschutz genießendes Recht der klagenden Partei vermag sie nicht darzutun. Es kann dem Klagegrund nicht entnommen werden, die klagende Partei sei Eigentümerin des im fraglichen in fremden Eigentum stehenden Gelände der Gewässereinmündung erst abzubauenden Geschiebes. Auch wenn sie vom Berechtigten die Erlaubnis hätte, dort Schotterabbau zu betreiben, kommt ihr die Stellung als Eigentümer des noch nicht abgebauten Materials nicht zu. Mit einem Bestandvertrag ist die behauptete Rechtsstellung der klagenden Partei, der von der Kraftwerksbetreiberin die Entnahme von Schotter erlaubt worden sein soll, schon mangels Entgeltlichkeit nicht vergleichbar. Wenn die klagende Partei zufolge ihrer Vertragsbeziehung mit der Kraftwerksgesellschaft ohne Vorliegen eines Bestandverhältnisses Anspruch auf ausschließliche Entnahme von Geschiebematerial haben sollte, kann sie sich zur Durchsetzung ihres Anspruches nur an ihren Vertragspartner halten und nicht an den Beklagten, der behauptet, seinerseits Abbaurechte zu besitzen, ohne daß ersichtlich wäre, daß zwischen den Streitteilen aufrechte Vereinbarungen über ein Ausschließlichkeitsrecht der klagenden Partei bestünden. In der Abweisung des Klagebegehrens liegt daher keine rechtsirrtümliche Beurteilung des Sachvorbringens der klagenden Partei.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.