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Entscheidung 3 Ob 55/00k×

Entscheidung 3 Ob 55/00k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob55/00k

Entscheidungsdatum

30.10.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Christina K*****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichteten Parteien 1. Ilse K*****, vertreten durch Dr. Paul Sutterlüty und andere Rechtsanwälte in Dornbirn, 2. Roland M*****, vertreten durch Simma und Bechtold Rechtsanwälte KEG, Dr. Henrik Gunz, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Aufhebung einer Gemeinschaft, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 28. Dezember 1999, GZ 2 R 405/99w-65, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Dem Rekursgericht kann bei der Beurteilung, ob im Einzelfall ein Titel für die (exekutive) Verbücherung von Wohnungseigentum vorliegt, keine auffallende Fehlbeurteilung vorgeworfen werden. Der Vergleich vom 13. 4. 1999 allein reicht, wie auch die Revisionsrekurswerberin zugesteht, für die Verbücherung nicht aus; das danach vom Erstgricht eingeholte Gutachten ON 46 kann schon deshalb der Entscheidung nicht zugrundegelegt werden, weil ihm nicht alle Parteien zugestimmt haben (ON 50, 56). Die Beschwer der zweitverpflichteten Partei kann bei dieser Sachlage nicht verneint werden.

Anmerkung

E59860 03A00550

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00055.00K.1030.000

Dokumentnummer

JJT_20001030_OGH0002_0030OB00055_00K0000_000