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Entscheidung 3 Ob 55/11a×

Entscheidung 3 Ob 55/11a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0022518 Rechtssatz 19.06.1963Zivilrecht
Ein Schaden kann auch dadurch entstehen, dass das Vermögen des Klägers durch Entstehen einer Verbindlichkeit, also eines Passivums, vermindert wurde. Es muss aber feststehen, dass eine solche Verbindlichkeit nicht nur buchmäßig besteht, sondern dass auch mi …
RS0022537 Rechtssatz 08.06.1977Zivilrecht
Der weite Schadensbegriff des ABGB umfasst jeden Zustand, der rechtlich als Nachteil aufzufassen ist, an dem also ein geringeres rechtliches Interesse als am bisherigen besteht.
RS0022568 Rechtssatz 30.08.1962Zivilrecht
Schon die entstandene Verbindlichkeit bedeutet einen Nachteil am Vermögen (unter Umständen auch ein bestrittener oder prozessverfangener Anspruch).
RS0034366 Rechtssatz 03.02.1960Zivilrecht
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung beginnt die Verjährung bei der kürzeren Verjährungszeit des § 1489 ABGB jedenfalls schon dann, wenn dem Berechtigten der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden erkennbar …
RS0034524 Rechtssatz 07.03.1956Zivilrecht
Die Kenntnis des Sachverhaltes, der den Grund des Entschädigungsanspruches darstellt, beginnt erst, wenn dem Beschädigten der Sachverhalt soweit bekannt wurde, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg anstellen hätte können.
RS0034536 Rechtssatz 11.07.1956Zivilrecht
Bei fortgesetzter Schädigung beginnt die Verjährung für den Ersatz des erstentstandenen Schaden mit der Kenntnis des Beschädigten von ihm zu laufen; für jede weitere Schädigung beginnt eine neue Verjährung in dem Zeitpunkt, in welchem sie dem Beschädigten z …