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Entscheidung 3 Ob 55/24w×

Entscheidung 3 Ob 55/24w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Exekutionsrecht

Geschäftszahl

3Ob55/24w

Entscheidungsdatum

03.04.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei S* GmbH, *, vertreten durch Mag. Nikolaus Vasak, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei A* GmbH, *, vertreten durch Gabler Ortner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Exekution gemäß Paragraph 354, EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. September 2023, GZ 46 R 177/23d, 46 R 178/23a-13, ergänzt durch den Beschluss vom 6. März 2024, GZ 46 R 177/23d, 46 R 178/23a-21, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Das Erstgericht bewilligte der Betreibenden gegen die Verpflichtete aufgrund des Vergleichs des Handelsgerichts Wien vom 20. 2. 2023 die Exekution nach Paragraph 354, EO und trug der Verpflichteten (unter Androhung einer Geldstrafe) auf, der Betreibenden eine Abrechnung über sämtliche Einnahmen aus einer Theaterproduktion im Sommer 2023 (für den Monat Mai 2023) zu übermitteln und dieser alle Einnahmen daraus auf deren Konto zu überweisen. Mit Strafbeschluss vom 13. 7. 2023 verhängte das Erstgericht die angedrohte Geldstrafe von 2.000 EUR und drohte der Verpflichteten eine weitere Geldstrafe von 4.000 EUR an.

[2]           Das Rekursgericht änderte diese Entscheidungen (über die Rekurse der Verpflichteten) dahin ab, dass der Exekutionsantrag und der Strafantrag abgewiesen wurden, soweit sie die Erwirkung der Überweisung der Einnahmen auf das Konto der Betreibenden betrafen. Im Übrigen (hinsichtlich der Exekution zur Erwirkung der monatlichen Abrechnung) wurden die angefochtenen Beschlüsse bestätigt.

[3]           Mit Beschluss vom 31. 1. 2024, 3 Ob 210/23p, wies der Oberste Gerichtshof den Revisionsrekurs der Verpflichteten gegen die Entscheidung des Rekursgerichts (hinsichtlich der bewilligten Exekution zur Erwirkung der monatlichen Abrechnung) als jedenfalls unzulässig zurück. In Ansehung des (hier zu behandelnden) Rekurses der Betreibenden (betreffend die Exekution zur Erwirkung der Überweisung der Einnahmen) trug der Oberste Gerichtshof dem Rekursgericht die Nachholung der Bewertungsaussprüche zu beiden von der Betreibenden bekämpften Beschlüssen auf.

[4]           Ausgehend von den nunmehr ergänzten Bewertungsaussprüchen des Rekursgerichts handelt es sich beim Rechtsmittel der Betreibenden um einen außerordentlichen Revisionsrekurs. Mit diesem zeigt die Betreibende keine erhebliche Rechtsfrage auf.

Rechtliche Beurteilung

[5] 1. Im Beschluss vom 31. 1. 2024 zu 3 Ob 210/23p hat der Oberste Gerichtshof bereits beurteilt, dass es sich bei der Rechnungslegungspflicht einerseits und der daraus resultierenden Geldzahlungspflicht andererseits um unterschiedliche, voneinander unabhängige Leistungsverpflichtungen handelt, die verschiedenen Anspruchskategorien zuzuordnen sind, weiters dass die Geldzahlungspflicht (nach erfolgter Bezifferung des Zahlungsbetrags auf Basis der Rechnungslegung) durch Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen zu vollstrecken ist, und dass die Paragraphen 353, 354, EO in diesen Fällen nicht anzuwenden sind [vgl insb Rn 9 und 11].

[6] 2. Die auf diesen Grundsätzen beruhende Beurteilung des Rekursgerichts, dass die titelmäßige Geldzahlungspflicht nicht mit Exekution nach Paragraph 354, EO vollstreckt werden kann, ist demnach keine Verkennung der Rechtslage.

[7]                    3. Mangels erheblicher Rechtsfrage war der außerordentliche Revisionsrekurs der Betreibenden zurückzuweisen.

Textnummer

E141092

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0030OB00055.24W.0403.000

Im RIS seit

24.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2024

Dokumentnummer

JJT_20240403_OGH0002_0030OB00055_24W0000_000