Aus der Begründung:
Es ist dem Vollzugsgericht untersagt, die Voraussetzungen und die Gesetzmäßigkeit der Exekutionsbewilligung zu prüfen, außer es kommt eine Exekution in Frage, die der Exekutionsordnung überhaupt fremd oder durch sie verboten ist (GlUNF. 5788; SZ. III 41; SZ. XVI 40). Darüber hinaus darf das Vollzugsgericht den ihm aufgetragenen Vollzug nur dann verweigern, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, daß die Unrichtigkeit des Exekutionsbewilligungsbeschlusses in einem Übersehen oder einer Unkenntnis des Bewilligungsrichters ihren Grund hatte, nicht aber, wenn der Bewilligungsbeschluß eindeutig die Rechtsansicht des Bewilligungsrichters zu erkennen gibt, daß das nach Ansicht des Exekutionsrichters der Exekutionsführung entgegenstehende rechtliche Hindernis in Wahrheit nicht besteht, daher die Ablehnung des Vollzuges eine bei der Gleichordnung des Bewilligungs- mit dem Vollzugsgericht unzulässige Überprüfung des Beschlusses des ersteren bedeuten würde (SZ. XVI 40).Es ist dem Vollzugsgericht untersagt, die Voraussetzungen und die Gesetzmäßigkeit der Exekutionsbewilligung zu prüfen, außer es kommt eine Exekution in Frage, die der Exekutionsordnung überhaupt fremd oder durch sie verboten ist (GlUNF. 5788; SZ. römisch drei 41; SZ. römisch sechzehn 40). Darüber hinaus darf das Vollzugsgericht den ihm aufgetragenen Vollzug nur dann verweigern, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, daß die Unrichtigkeit des Exekutionsbewilligungsbeschlusses in einem Übersehen oder einer Unkenntnis des Bewilligungsrichters ihren Grund hatte, nicht aber, wenn der Bewilligungsbeschluß eindeutig die Rechtsansicht des Bewilligungsrichters zu erkennen gibt, daß das nach Ansicht des Exekutionsrichters der Exekutionsführung entgegenstehende rechtliche Hindernis in Wahrheit nicht besteht, daher die Ablehnung des Vollzuges eine bei der Gleichordnung des Bewilligungs- mit dem Vollzugsgericht unzulässige Überprüfung des Beschlusses des ersteren bedeuten würde (SZ. römisch sechzehn 40).
Der Fall des Übersehens oder der Unkenntnis einer entscheidenden Tatsache scheidet hier aus. Die Ablehnung des Vollzuges durch das Exekutionsgericht wäre demnach nur dann gerechtfertigt, wenn feststunde, daß ein weiteres Tätigwerden des Vollzugsgerichtes deshalb unzulässig wäre, weil die Verwaltungsbehörde einzuschreiten hätte. Diese Voraussetzung ist aber nicht gegeben.
Für die Zivilteilung beweglicher Sachen gilt § 352 EO. analog (vgl. SZ. XIX 94, SZ. XXVIII 212 u. a.). Trotz des Einverständnisses der Parteien mit der Art der Teilung muß diese exekutiv durchgeführt werden, wenn keine Einigkeit über die Versteigerungsbedingungen, d.Für die Zivilteilung beweglicher Sachen gilt Paragraph 352, EO. analog vergleiche SZ. römisch neunzehn 94, SZ. römisch 28 212 u. a.). Trotz des Einverständnisses der Parteien mit der Art der Teilung muß diese exekutiv durchgeführt werden, wenn keine Einigkeit über die Versteigerungsbedingungen, d.
h. insbesondere über den Ausrufspreis, besteht. Nur unter der Voraussetzung einer derartigen Einigung könnte die betreibende Partei um die Vornahme der Feilbietung unmittelbar bei der Verwaltungsbehörde ansuchen. Die Parteien haben es unterlassen, in ihrem Exekutionsantrag dazu Stellung zu nehmen, ob eine Einigkeit sämtlicher Miteigentümer über die Versteigerungsbedingungen besteht. Es kann hier ununtersucht bleiben, ob dieses Unterlassen des Vorbringens eine Zurückstellung des Exekutionsantrages zur Verbesserung (SZ. XXVIII 212) oder dessen Abweisung (SZ. XXXII 54) gerechtfertigt hätte, da die Bewilligung der Exekution trotz dieses mangelhaften Vorbringens in Rechtskraft erwachsen ist. Vor Klärung der Frage der Einigung über den Ausrufpreis steht aber jedenfalls nicht fest, ob das Vollzugsgericht bei fehlender Einigkeit nicht dessen Höhe festzusetzen haben wird.h. insbesondere über den Ausrufspreis, besteht. Nur unter der Voraussetzung einer derartigen Einigung könnte die betreibende Partei um die Vornahme der Feilbietung unmittelbar bei der Verwaltungsbehörde ansuchen. Die Parteien haben es unterlassen, in ihrem Exekutionsantrag dazu Stellung zu nehmen, ob eine Einigkeit sämtlicher Miteigentümer über die Versteigerungsbedingungen besteht. Es kann hier ununtersucht bleiben, ob dieses Unterlassen des Vorbringens eine Zurückstellung des Exekutionsantrages zur Verbesserung (SZ. römisch 28 212) oder dessen Abweisung (SZ. römisch 32 54) gerechtfertigt hätte, da die Bewilligung der Exekution trotz dieses mangelhaften Vorbringens in Rechtskraft erwachsen ist. Vor Klärung der Frage der Einigung über den Ausrufpreis steht aber jedenfalls nicht fest, ob das Vollzugsgericht bei fehlender Einigkeit nicht dessen Höhe festzusetzen haben wird.
Das Rekursgericht hat daher mit Recht den den Vollzug ablehnenden Beschluß des Erstrichters aufgehoben.