Der Revisionsrekurs des Verpflichteten, der im Rekurs einen Schätzwert von S 3,153.454,- anstrebte und im Revisionsrekurs einen Schätzwert von S 2,771.875,- begehrt, ist unzulässig. Der Rechtsmittelwerber übersieht, daß seit der ZVNov 1983 auch der bestätigende Teil eines nur teilweise bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses keiner Anfechtung unterliegt (§ 528 Abs 1 Z 1 ZPO idF BGBl 1983/135). Dies gilt über § 78 EO auch im Zwangsversteigerungsverfahren, für das nur § 83 Abs 3 und § 239 Abs 3 EO Ausnahmen bei Anfechtung der Entscheidung über Rekurse gegen eine Exekutionsbewilligung auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels und gegen den Verteilungsbeschluß schaffen (Petrasch, ÖJZ 1983, 175 und 204; JBl 1984, 679; ÖBl 1985, 23 ua). Darüber, daß der Schätzwert nicht mit einem S 2,204.472,-Der Revisionsrekurs des Verpflichteten, der im Rekurs einen Schätzwert von S 3,153.454,- anstrebte und im Revisionsrekurs einen Schätzwert von S 2,771.875,- begehrt, ist unzulässig. Der Rechtsmittelwerber übersieht, daß seit der ZVNov 1983 auch der bestätigende Teil eines nur teilweise bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses keiner Anfechtung unterliegt (Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO in der Fassung BGBl 1983/135). Dies gilt über Paragraph 78, EO auch im Zwangsversteigerungsverfahren, für das nur Paragraph 83, Absatz 3 und Paragraph 239, Absatz 3, EO Ausnahmen bei Anfechtung der Entscheidung über Rekurse gegen eine Exekutionsbewilligung auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels und gegen den Verteilungsbeschluß schaffen (Petrasch, ÖJZ 1983, 175 und 204; JBl 1984, 679; ÖBl 1985, 23 ua). Darüber, daß der Schätzwert nicht mit einem S 2,204.472,-
übesteigenden Betrag festzusetzen ist, liegen übereinstimmende Entscheidungen beider Instanzen vor. Die Entscheidung des Rekursgerichtes, dem gegen den erstrichterlichen Beschluß erhobenen Rekurs des Verpflichteten nur im Umfang der Abänderung, nicht aber in weiterem Umfang Folge zu geben, stellt insoweit eine Bestätigung dar, die keiner weiteren Anfechtung unterliegt (§ 78 EO und § 528 Abs 1 Z 1 ZPO).übesteigenden Betrag festzusetzen ist, liegen übereinstimmende Entscheidungen beider Instanzen vor. Die Entscheidung des Rekursgerichtes, dem gegen den erstrichterlichen Beschluß erhobenen Rekurs des Verpflichteten nur im Umfang der Abänderung, nicht aber in weiterem Umfang Folge zu geben, stellt insoweit eine Bestätigung dar, die keiner weiteren Anfechtung unterliegt (Paragraph 78, EO und Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO).