Begründung:
Auf Antrag des Masseverwalters bewilligte das Konkursgericht die gerichtliche Veräußerung des zur Konkursmasse gehörenden mit Wohnungseigentum an einer Wohnung verbundenen Liegenschaftsanteiles. Das Erstgericht hatte als Exekutionsgericht einzuschreiten (§ 119 KO).Auf Antrag des Masseverwalters bewilligte das Konkursgericht die gerichtliche Veräußerung des zur Konkursmasse gehörenden mit Wohnungseigentum an einer Wohnung verbundenen Liegenschaftsanteiles. Das Erstgericht hatte als Exekutionsgericht einzuschreiten (Paragraph 119, KO).
Die Versteigerung war für den 3.Oktober 1991 anberaumt.
Infolge des am 25.September 1991 überreichten Übernahmsantrages schob das Erstgericht nach Erlag der Sicherheit das Versteigerungsverfahren nach § 204 Abs 1 EO auf und beraumte für den 23.Oktober 1991 die mündliche Verhandlung über den Antrag an.Infolge des am 25.September 1991 überreichten Übernahmsantrages schob das Erstgericht nach Erlag der Sicherheit das Versteigerungsverfahren nach Paragraph 204, Absatz eins, EO auf und beraumte für den 23.Oktober 1991 die mündliche Verhandlung über den Antrag an.
Erst bei dieser Tagsatzung traten zwei weitere Interessenten auf, die Übernahmsanträge stellten und den Übernahmspreis des ersten Antragstellers von S 725.000,- um S 1.000,- und S 2.000,-
überboten. Der erste Übernahmswerber erhöhte den in seinem Antrag angebotenen Übernahmspreis um S 3.000,- auf S 728.000,-.
Das Erstgericht genehmigte den in der Tagsatzung verbesserten ersten Übernahmsantrag, die Liegenschaft um S 728.000,- zu übernehmen und alle der Verpflichteten zur Last fallenden Kosten zu tragen, und wies die Übernahmsanträge der weiteren Antragsteller mit der Begründung zurück, daß zwar die Frist des § 202 Abs 1 EO nicht mehr gelte, wenn zumindest ein Übernahmsantrag rechtzeitig spätestens acht Tage vor dem Versteigerungstermin angebracht wurde; es sei aber nicht mehr zulässig, in der Tagsatzung selbst solche Anträge zu stellen, weil das Erfordernis der Aufnahme weiterer Übernahmsanträge in das Protokoll zu unzumutbaren Verfahrensverzögerungen führen könne.Das Erstgericht genehmigte den in der Tagsatzung verbesserten ersten Übernahmsantrag, die Liegenschaft um S 728.000,- zu übernehmen und alle der Verpflichteten zur Last fallenden Kosten zu tragen, und wies die Übernahmsanträge der weiteren Antragsteller mit der Begründung zurück, daß zwar die Frist des Paragraph 202, Absatz eins, EO nicht mehr gelte, wenn zumindest ein Übernahmsantrag rechtzeitig spätestens acht Tage vor dem Versteigerungstermin angebracht wurde; es sei aber nicht mehr zulässig, in der Tagsatzung selbst solche Anträge zu stellen, weil das Erfordernis der Aufnahme weiterer Übernahmsanträge in das Protokoll zu unzumutbaren Verfahrensverzögerungen führen könne.
Das Rekursgericht gab dem vom dritten Antragsteller erhobenen Rekurs nicht Folge und bestätigte den erstrichterlichen Beschluß zur Gänze. Es teilte zwar nicht die Rechtsansicht, daß Übernahmsanträge nicht auch noch bei der Verhandlung über einen rechtzeitig angebrachten Übernahmsantrag gestellt werden könnten, hielt aber die Zurückweisung des weiteren Antrags für zutreffend, weil es sich nicht um das günstigste Angebot gehandelt habe. Der dritte Übernahmsantragsteller habe nur einen Übernahmspreis von S 727.000,- geboten, der erste Antragsteller habe aber sein Anbot auf S 728.000,- erhöht.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.