Begründung:
Die Betreibende beantragte, ihr aufgrund eines Versäumungsurteils des Landesgerichtes Salzburg vom 6.4.1989 zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung im Betrage von S 131.739,20 s.A. die Exekution durch Pfändung der dem Verpflichteten gegen die Drittschuldnerin S*****versicherung AG aufgrund des Versicherungsvertrages mit der Polizzennummer ***** (insbesondere Feuerversicherung, Betriebsunterbrechungsversicherung und Inventarentschädigung) angeblich zustehenden Forderung im Betrag von S 3,500.000,-- mehr oder weniger und die Überweisung der gepfändeten Forderung zur Einziehung bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung zu bewilligen. Das Erstgericht bewilligte die Exekution antragsgemäß.
Am 1.9.1992 beantragte der Verpflichtete die Einstellung der Exekution gemäß § 39 Abs.1 Z 2 EO. Der Forderungsexekution stünde die zwingende Pfändungsbeschränkung gemäß § 98 VersVG entgegen. Der Verpflichtete habe mit der Drittschuldnerin einen Versicherungsvertrag hinsichtlich mehrerer Objekte abgeschlossen, wobei unter anderem die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Feuerversicherung AFB idF 1984 zugrundegelegt worden seien. Die mit Hypotheken belasteten Versicherungsobjekte seien am 7.8.1989 durch Brand zerstört worden. Der Versicherungsvertrag habe eine Wiederherstellungsklausel beinhaltet, wonach die Drittschuldnerin verpflichtet sei, die Entschädigungssumme nur zur Wiederherstellung des Versicherungsobjektes zu bezahlen. Die Forderung auf die Entschädigungssumme könne seitens des Versicherungsnehmers (= Verpflichteter) vor Wiederherstellung des Gebäudes nur an bestimmte Personen übertragen werden, die Zwangsvollstreckung in die Entschädigungsforderung unterliege denselben Beschränkungen. Im Zeitpunkt der Forderungspfändung zugunsten der Betreibenden sei das Versicherungsobjekt, welches am 10.8.1990 durch rechtskräftigen Zuschlag von Harald W***** ins Eigentum erworben worden sei, nicht wiederhergestellt gewesen, der Verpflichtete habe aber eine den Wiederaufbau sichernde Wiederherstellungserklärung bereits abgegeben gehabt. Dadurch sei die Entschädigungsforderung der Exekution entzogen.Am 1.9.1992 beantragte der Verpflichtete die Einstellung der Exekution gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, EO. Der Forderungsexekution stünde die zwingende Pfändungsbeschränkung gemäß Paragraph 98, VersVG entgegen. Der Verpflichtete habe mit der Drittschuldnerin einen Versicherungsvertrag hinsichtlich mehrerer Objekte abgeschlossen, wobei unter anderem die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Feuerversicherung AFB in der Fassung 1984 zugrundegelegt worden seien. Die mit Hypotheken belasteten Versicherungsobjekte seien am 7.8.1989 durch Brand zerstört worden. Der Versicherungsvertrag habe eine Wiederherstellungsklausel beinhaltet, wonach die Drittschuldnerin verpflichtet sei, die Entschädigungssumme nur zur Wiederherstellung des Versicherungsobjektes zu bezahlen. Die Forderung auf die Entschädigungssumme könne seitens des Versicherungsnehmers (= Verpflichteter) vor Wiederherstellung des Gebäudes nur an bestimmte Personen übertragen werden, die Zwangsvollstreckung in die Entschädigungsforderung unterliege denselben Beschränkungen. Im Zeitpunkt der Forderungspfändung zugunsten der Betreibenden sei das Versicherungsobjekt, welches am 10.8.1990 durch rechtskräftigen Zuschlag von Harald W***** ins Eigentum erworben worden sei, nicht wiederhergestellt gewesen, der Verpflichtete habe aber eine den Wiederaufbau sichernde Wiederherstellungserklärung bereits abgegeben gehabt. Dadurch sei die Entschädigungsforderung der Exekution entzogen.
Die Betreibende sprach sich gegen die Einstellung der Forderungsexekution aus. Die Abgabe einer Wiederherstellungserklärung durch den Verpflichteten werde von diesem lediglich behauptet, die Drittschuldnerin habe sich auf eine solche Erklärung nie berufen und ihrerseits keine Drittschuldnererklärung nach § 301 EO abgegeben. Hierauf replizierte der Verpflichtete, daß er bereits am 14.9.1989 eine entsprechende Wiederherstellungserklärung abgegeben habe, die vom nunmehrigen Liegenschaftseigentümer am 10. bzw. 12.8.1990 wiederholt worden sei.Die Betreibende sprach sich gegen die Einstellung der Forderungsexekution aus. Die Abgabe einer Wiederherstellungserklärung durch den Verpflichteten werde von diesem lediglich behauptet, die Drittschuldnerin habe sich auf eine solche Erklärung nie berufen und ihrerseits keine Drittschuldnererklärung nach Paragraph 301, EO abgegeben. Hierauf replizierte der Verpflichtete, daß er bereits am 14.9.1989 eine entsprechende Wiederherstellungserklärung abgegeben habe, die vom nunmehrigen Liegenschaftseigentümer am 10. bzw. 12.8.1990 wiederholt worden sei.
Das Erstgericht stellte das Exekutionsverfahren gemäß § 39 Abs.1 Z 2 EO ein. Zum Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung sei bereits die Erklärung vorgelegen, das durch Brand zerstörte Objekt wiederherzustellen. Ob eine Drittschuldnererklärung seitens des Feuerversicherers abgegeben worden sei, sei bedeutungslos. Die betriebene Forderung unterliege dem Pfändungsschutz nach § 98 VersVG.Das Erstgericht stellte das Exekutionsverfahren gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, EO ein. Zum Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung sei bereits die Erklärung vorgelegen, das durch Brand zerstörte Objekt wiederherzustellen. Ob eine Drittschuldnererklärung seitens des Feuerversicherers abgegeben worden sei, sei bedeutungslos. Die betriebene Forderung unterliege dem Pfändungsschutz nach Paragraph 98, VersVG.
Dagegen erhob die Betreibende Rekurs mit dem wesentlichen Vorbringen, eine Wiederherstellungserklärung sei seitens des Verpflichteten tatsächlich nicht abgegeben worden, jedenfalls aber nicht vor der Zustellung des Zahlungsverbotes an die Drittschuldnerin.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs teilweise Folge und änderte den erstinstanzlichen Beschluß wie folgt ab:
"1. Die mit Beschluß des Bezirksgerichtes Gastein vom 9.4.1991, E 927/91-1, bewilligte Exekution durch "Pfändung und Überweisung der der verpflichteten Partei gegen den Drittschuldner S*****versicherung AG aufgrund des Versicherungsvertrages mit der Polizzennummer ***** (insbesondere Feuerversicherung ,Betriebsunterbrechungsversicherung und Inventarentschädigung) angeblich zustehenden Forderung im Betrag von S 2,5 Millionen" wird hinsichtlich der Entschädigung aus der Feuerversicherung mit Ausnahme etwaiger Ansprüche aus einer Betriebsunterbrechung gemäß § 39 Abs.1 Z 2 EO eingestellt."1. Die mit Beschluß des Bezirksgerichtes Gastein vom 9.4.1991, E 927/91-1, bewilligte Exekution durch "Pfändung und Überweisung der der verpflichteten Partei gegen den Drittschuldner S*****versicherung AG aufgrund des Versicherungsvertrages mit der Polizzennummer ***** (insbesondere Feuerversicherung ,Betriebsunterbrechungsversicherung und Inventarentschädigung) angeblich zustehenden Forderung im Betrag von S 2,5 Millionen" wird hinsichtlich der Entschädigung aus der Feuerversicherung mit Ausnahme etwaiger Ansprüche aus einer Betriebsunterbrechung gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, EO eingestellt.
Alle schon vollzogenen Exekutionsakte, soweit sie zugunsten der oben bezeichneten vollstreckbaren Forderung der betreibenden Partei vorgenommen wurden, werden hiemit im Umfange der Einstellung aufgehoben.
2. Die Kosten für die Äußerung hat die betreibende Partei selbst zu tragen.
3. Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihrer Mitteilung ON 5 selbst zu tragen.
4. Im übrigen wird der Einstellungsantrag der verpflichteten Partei abgewiesen."
Es führte aus, beim vorliegenden Versicherungsvertrag handle es sich um eine Bündelversicherung, die neben einer Feuerversicherung noch eine Haushaltsversicherung sowie eine Versicherung bei Sturmschäden, Glasbruch, Leitungswasserschäden und Einbruch umfasse. Zusätzlich sei auch eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen worden. Die Feuerversicherung betreffe das Wohnhaus, das Restaurant im Erdgeschoß und zwei Lokale, wobei die gewerbliche Einrichtung sämtlicher Lokale mitversichert sei. Überdies umfasse die Feuerversicherung Schäden an Brennstoffvorräten sowie Abbruch-, Aufräumungs- und Feuerlöschkosten. Schließlich decke die Feuerversicherung auch Schäden aus einer Betriebsunterbrechung im Tanzcafe "*****". Der Versicherung lägen die Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen (AFB) 1984 zugrunde. Deren Art.9 lege fest, daß für Gebäude, die zur Zeit des Schadensfalles mit Hypotheken, Reallasten oder Rentenschulden belastet seien, die Entschädigung nur gezahlt werde, soweit ihre Verwendung zur Wiederherstellung gesichert sei. Die mit Hypotheken belasteten Versicherungsobjekte seien am 7.8.1989 durch Brand teilweise zerstört und beschädigt worden. Im Zusammenhang mit der Feuerversicherung der Gebäude greife der Pfändungsschutz des § 98 VersVG Platz, ohne daß es einer Wiederherstellungserklärung des Verpflichteten gegenüber der Versicherung bedurft hätte. Von der Abgabe einer solchen Erklärung sei überdies unbedenklich auszugehen. Der Pfändungsschutz umfasse auch die gewerbliche Einrichtung und anderes mehr. Nicht umfaßt sei allerdings eine Entschädigung im Zusammenhang mit einer Betriebsunterbrechung aufgrund des Feuers, sodaß in diesem Umfang der Pfändungsschutz nicht zum Tragen komme. Der Pfändungsschutz sei auch nicht dadurch verlorengegangen, daß Miteigentumsanteile der Liegenschaft des Verpflichteten durch Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren E 5063/88 des Bezirksgerichtes Gastein von Harald W***** eigentümlich erworben worden seien. Dieser Zuschlag habe 1466/3238stel Anteile der Liegenschaft EZ 574 Grundbuch Bad Hofgastein betroffen. Es könne dem Gesetz nicht entnommen werden, daß die Wiederherstellungsklausel im Falle der Zwangsversteigerung außer Kraft trete, wenn die Wiederherstellung nicht vor Erteilung des Zuschlags an den Ersteher durchführbar gewesen sei.Es führte aus, beim vorliegenden Versicherungsvertrag handle es sich um eine Bündelversicherung, die neben einer Feuerversicherung noch eine Haushaltsversicherung sowie eine Versicherung bei Sturmschäden, Glasbruch, Leitungswasserschäden und Einbruch umfasse. Zusätzlich sei auch eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen worden. Die Feuerversicherung betreffe das Wohnhaus, das Restaurant im Erdgeschoß und zwei Lokale, wobei die gewerbliche Einrichtung sämtlicher Lokale mitversichert sei. Überdies umfasse die Feuerversicherung Schäden an Brennstoffvorräten sowie Abbruch-, Aufräumungs- und Feuerlöschkosten. Schließlich decke die Feuerversicherung auch Schäden aus einer Betriebsunterbrechung im Tanzcafe "*****". Der Versicherung lägen die Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen (AFB) 1984 zugrunde. Deren Artikel 9, lege fest, daß für Gebäude, die zur Zeit des Schadensfalles mit Hypotheken, Reallasten oder Rentenschulden belastet seien, die Entschädigung nur gezahlt werde, soweit ihre Verwendung zur Wiederherstellung gesichert sei. Die mit Hypotheken belasteten Versicherungsobjekte seien am 7.8.1989 durch Brand teilweise zerstört und beschädigt worden. Im Zusammenhang mit der Feuerversicherung der Gebäude greife der Pfändungsschutz des Paragraph 98, VersVG Platz, ohne daß es einer Wiederherstellungserklärung des Verpflichteten gegenüber der Versicherung bedurft hätte. Von der Abgabe einer solchen Erklärung sei überdies unbedenklich auszugehen. Der Pfändungsschutz umfasse auch die gewerbliche Einrichtung und anderes mehr. Nicht umfaßt sei allerdings eine Entschädigung im Zusammenhang mit einer Betriebsunterbrechung aufgrund des Feuers, sodaß in diesem Umfang der Pfändungsschutz nicht zum Tragen komme. Der Pfändungsschutz sei auch nicht dadurch verlorengegangen, daß Miteigentumsanteile der Liegenschaft des Verpflichteten durch Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren E 5063/88 des Bezirksgerichtes Gastein von Harald W***** eigentümlich erworben worden seien. Dieser Zuschlag habe 1466/3238stel Anteile der Liegenschaft EZ 574 Grundbuch Bad Hofgastein betroffen. Es könne dem Gesetz nicht entnommen werden, daß die Wiederherstellungsklausel im Falle der Zwangsversteigerung außer Kraft trete, wenn die Wiederherstellung nicht vor Erteilung des Zuschlags an den Ersteher durchführbar gewesen sei.
Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte das Rekursgericht für zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof lediglich in einer älteren Entscheidung mit der Frage, ob die Wiederherstellungsklausel im Falle der Zwangsversteigerung außer Kraft trete, befaßt habe, und es in dieser Entscheidung vor allem darum gegangen sei, ob die Entschädigungssumme in die Verteilung des erzielten Meistbots einzubeziehen sei.
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.