Begründung:
Die dem Verpflichteten gehörende Liegenschaft wurde im Zuge einer gerichtlichen Veräußerung nach § 119 KO um das Meistbot von S 3,000.000,- zugeschlagen. Außerdem erlegte die zuständige Behörde eine Entschädigung für die Einlösung von Straßengrund in der Höhe von S 636.310,-.Die dem Verpflichteten gehörende Liegenschaft wurde im Zuge einer gerichtlichen Veräußerung nach Paragraph 119, KO um das Meistbot von S 3,000.000,- zugeschlagen. Außerdem erlegte die zuständige Behörde eine Entschädigung für die Einlösung von Straßengrund in der Höhe von S 636.310,-.
Das Erstgericht wies in dem Verteilungsbeschluß unter I aus dem Meistbot zwei vorzugsberechtigten Gläubigern S 64.288,63 und sodann in der bücherlichen Rangordnung einer Pfandgläubigerin S 380.981,35, einer weiteren Pfandgläubigerin S 90.711,62, der ersten Pfandgläubigerin weitere S 128.631,24 und schließlich der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin S 2,335.087,16 zu, womit es - offensichtlich auf Grund eines Rechenfehlers - das Meistbot als erschöpft ansah. Unter II wies es im selben Beschluß aus der erlegten Entschädigung der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin S 480.376,84 zur vollständigen Berichtigung ihrer Forderung durch Barzahlung und einer nachfolgenden Pfandgläubigerin den Restbetrag von S 155.933,16 zu.Das Erstgericht wies in dem Verteilungsbeschluß unter römisch eins aus dem Meistbot zwei vorzugsberechtigten Gläubigern S 64.288,63 und sodann in der bücherlichen Rangordnung einer Pfandgläubigerin S 380.981,35, einer weiteren Pfandgläubigerin S 90.711,62, der ersten Pfandgläubigerin weitere S 128.631,24 und schließlich der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin S 2,335.087,16 zu, womit es - offensichtlich auf Grund eines Rechenfehlers - das Meistbot als erschöpft ansah. Unter römisch zwei wies es im selben Beschluß aus der erlegten Entschädigung der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin S 480.376,84 zur vollständigen Berichtigung ihrer Forderung durch Barzahlung und einer nachfolgenden Pfandgläubigerin den Restbetrag von S 155.933,16 zu.
Das Rekursgericht hob diesen Beschluß des Erstgerichtes infolge des Rekurses der mit S 90.711,62 berücksichtigten Pfandgläubigerin auf, soweit damit der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin ein S 2,150.000,- übersteigender Betrag zugewiesen wurde, und trug dem Erstgericht in diesem Umfang die neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens auf. Das Erstgericht habe zu Unrecht eine von der Rekurswerberin mit S 97.865,06 ordnungsgemäß angemeldete Forderung übergangen. Da darüber in der Meistbotsverteilungstagsatzung nicht verhandelt worden sei, müsse dies nachgeholt werden.