Die Zulässigkeit resultiert allerdings nicht aus einer unterschiedlichen Anwendung der Bestimmungen über den Bevollmächtigungsvertrag einerseits sowie jener über den Dienst- und Werkvertrag andererseits auf den Vertrag zwischen Rechtsanwalt und seinem Klienten durch die Judikatur. Unhaltbar ist zunächst, worauf in der Revisionsbeantwortung richtig hingewiesen wird, die Ansicht der Revision, daß das Bestehen eines freien Anwaltsstandes gefährdet wäre, dürften Rechtsanwaltshonorare nicht in jeder Lage des Verfahrens fälliggestellt werden, da demnach der Rechtsanwalt um sein Recht gebracht wäre, das Mandat jederzeit und ohne Angabe von Gründen aufzukündigen. Derartiges wurde von den Vorinstanzen in diesem Verfahren zu Recht niemals behauptet. Selbstverständlich kann im Sinne des § 11 Abs 2 RAO ein Rechtsanwalt jederzeit seiner Partei die Vertretung kündigen, wobei allerdings seine Verpflichtung nach dieser Gesetzesstelle, noch durch 14 Tage von der Zustellung an die Partei soweit wie nötig zu vertreten, entsteht. Daß in einem solchen Fall regelmäßig auch (nach entsprechender Abrechnung) das Honorar (jedenfalls bei einem Vertrag mit einem einzigen Anwalt) fällig wird, wurde ebenfalls nicht beweifelt. Es hat auch das Berufungsgericht klargestellt, daß der Tod des Rechtsanwalts zur Fälligkeit des Honorars führt; lediglich für den Fall der Vertretung durch mehrere Anwälte in derselben Sache gelte das nicht. Im übrigen ist es unerheblich, ob, wie nach einigen Entscheidungen (zB SZ 12/144; SZ 27/49) und Lehrmeinungen (Stanzl in Klang2 IV/1 803), § 1070 ABGB auf den Honoraranspruch des Rechtsanwalts analog anzuwenden ist oder nicht (so aber zahlreiche E zu RIS-Justiz RS0038942 und RS0038703; insbesondere auch die in der Revision zitierte E EvBl 1969/198). Daran, daß mangels einer abweichenden Abrechnungsvereinbarung das Entgelt des Rechtsanwaltes erst nach Beendigung des Auftragsverhältnisses fällig werden kann, besteht in Lehre und Rechtsprechung kein Zweifel (vgl nur Apathy in Schwimann ABGB2 Rz 5 zu § 1004; RIS-Justiz RS0019324 und RS0021878), wobei allerdings für den Fall von zahlreichen Einzelleistungen und eines Begehrens des Schuldners um detaillierte Darstellung der einzelnen Leistungen Kostenbeträge die Forderung erst mit dem Zeitpunkt fällig wird, zu dem der Rechtsanwalt nach der tatsächlichen Lage der Dinge imstande war, die Kostennote zu legen (SZ 27/49 und weitere E zu RIS-Justiz RS0019330).Die Zulässigkeit resultiert allerdings nicht aus einer unterschiedlichen Anwendung der Bestimmungen über den Bevollmächtigungsvertrag einerseits sowie jener über den Dienst- und Werkvertrag andererseits auf den Vertrag zwischen Rechtsanwalt und seinem Klienten durch die Judikatur. Unhaltbar ist zunächst, worauf in der Revisionsbeantwortung richtig hingewiesen wird, die Ansicht der Revision, daß das Bestehen eines freien Anwaltsstandes gefährdet wäre, dürften Rechtsanwaltshonorare nicht in jeder Lage des Verfahrens fälliggestellt werden, da demnach der Rechtsanwalt um sein Recht gebracht wäre, das Mandat jederzeit und ohne Angabe von Gründen aufzukündigen. Derartiges wurde von den Vorinstanzen in diesem Verfahren zu Recht niemals behauptet. Selbstverständlich kann im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, RAO ein Rechtsanwalt jederzeit seiner Partei die Vertretung kündigen, wobei allerdings seine Verpflichtung nach dieser Gesetzesstelle, noch durch 14 Tage von der Zustellung an die Partei soweit wie nötig zu vertreten, entsteht. Daß in einem solchen Fall regelmäßig auch (nach entsprechender Abrechnung) das Honorar (jedenfalls bei einem Vertrag mit einem einzigen Anwalt) fällig wird, wurde ebenfalls nicht beweifelt. Es hat auch das Berufungsgericht klargestellt, daß der Tod des Rechtsanwalts zur Fälligkeit des Honorars führt; lediglich für den Fall der Vertretung durch mehrere Anwälte in derselben Sache gelte das nicht. Im übrigen ist es unerheblich, ob, wie nach einigen Entscheidungen (zB SZ 12/144; SZ 27/49) und Lehrmeinungen (Stanzl in Klang2 IV/1 803), Paragraph 1070, ABGB auf den Honoraranspruch des Rechtsanwalts analog anzuwenden ist oder nicht (so aber zahlreiche E zu RIS-Justiz RS0038942 und RS0038703; insbesondere auch die in der Revision zitierte E EvBl 1969/198). Daran, daß mangels einer abweichenden Abrechnungsvereinbarung das Entgelt des Rechtsanwaltes erst nach Beendigung des Auftragsverhältnisses fällig werden kann, besteht in Lehre und Rechtsprechung kein Zweifel vergleiche nur Apathy in Schwimann ABGB2 Rz 5 zu Paragraph 1004,; RIS-Justiz RS0019324 und RS0021878), wobei allerdings für den Fall von zahlreichen Einzelleistungen und eines Begehrens des Schuldners um detaillierte Darstellung der einzelnen Leistungen Kostenbeträge die Forderung erst mit dem Zeitpunkt fällig wird, zu dem der Rechtsanwalt nach der tatsächlichen Lage der Dinge imstande war, die Kostennote zu legen (SZ 27/49 und weitere E zu RIS-Justiz RS0019330).
Völlig zu Unrecht behauptet die Revisionswerberin, worauf ebenfalls in der Revisionsbeantwortung hingewiesen wird, daß das Berufungsgericht von einer ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweiche, wonach der Aufwandersatz im Rahmen des Bevollmächtigungsvertrages ohne unnötigen Aufschub fällig sei. Wie sich aus der vom Erstgericht verwerteten Kostennote der klagenden Verlassenschaft ergibt, macht diese darin Barauslagen von unter S 12.000 geltend, während die Beklagte einen Kostenvorschuß von fast S 20.000 erlegt hatte. Daraus ergibt sich, daß jedenfalls der Aufwand des bevollmächtigten und beauftragten Rechtsanwalts durch diesen Vorschuß gedeckt war und daher nicht mehr offen ist. Demnach stellt sich im vorliegenden Prozeß die Frage einer vorzeitigen Geltendmachung von Aufwandersatz im Sinn des § 1014 ABGB überhaupt nicht, vielmehr geht es um jene des Entgelts eines Rechtsanwalts (vgl dazu etwa Apathy in Schwimann ABGB2 Rz 1 zu § 1014, Strasser in Rummel2 Rz 3 zu §§ 1014, 1015). Auch die zweite der angesprochenen Rechtsfragen ist somit nicht erheblich für den Ausgang dieses Rechtsstreites.Völlig zu Unrecht behauptet die Revisionswerberin, worauf ebenfalls in der Revisionsbeantwortung hingewiesen wird, daß das Berufungsgericht von einer ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweiche, wonach der Aufwandersatz im Rahmen des Bevollmächtigungsvertrages ohne unnötigen Aufschub fällig sei. Wie sich aus der vom Erstgericht verwerteten Kostennote der klagenden Verlassenschaft ergibt, macht diese darin Barauslagen von unter S 12.000 geltend, während die Beklagte einen Kostenvorschuß von fast S 20.000 erlegt hatte. Daraus ergibt sich, daß jedenfalls der Aufwand des bevollmächtigten und beauftragten Rechtsanwalts durch diesen Vorschuß gedeckt war und daher nicht mehr offen ist. Demnach stellt sich im vorliegenden Prozeß die Frage einer vorzeitigen Geltendmachung von Aufwandersatz im Sinn des Paragraph 1014, ABGB überhaupt nicht, vielmehr geht es um jene des Entgelts eines Rechtsanwalts vergleiche dazu etwa Apathy in Schwimann ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 1014,, Strasser in Rummel2 Rz 3 zu Paragraphen 1014, 1015,). Auch die zweite der angesprochenen Rechtsfragen ist somit nicht erheblich für den Ausgang dieses Rechtsstreites.
Bei der Beurteilung, ob bei Vollmachtserteilung an zwei Rechtsanwälte der Tod des einen das Rechtsverhältnis mit dem anderen nicht zum Erlöschen bringt, fehlt es allerdings an einer Judikatur des Obersten Gerichtshofs. Dieser Frage kommt auch erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO im Hinblick auf die große Zahl von Zusammenschlüssen von Rechtsanwälten in Österreich zu.Bei der Beurteilung, ob bei Vollmachtserteilung an zwei Rechtsanwälte der Tod des einen das Rechtsverhältnis mit dem anderen nicht zum Erlöschen bringt, fehlt es allerdings an einer Judikatur des Obersten Gerichtshofs. Dieser Frage kommt auch erhebliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO im Hinblick auf die große Zahl von Zusammenschlüssen von Rechtsanwälten in Österreich zu.
In der Sache ist zunächst zu prüfen, ob richtigerweise das Berufungsgericht zur Auffassung gelangt ist, es sei ein eine Gesamtforderung beider Rechtsanwälte begründender gemeinsamer Bevollmächtigungsvertrag der Beklagten sowohl mit dem verstorbenen Rechtsanwalt als auch dessen Sohn zustande gekommen.
Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen wurde dem Geschäftsführer der Beklagten der jüngere der beiden Rechtsanwälte als Anwalt empfohlen. Mit diesem hat auch dessen deutsche Anwältin Kontakt aufgenommen, er selbst hat sich bereit erklärt, die Causa zu übernehmen. Dr.Christian F***** hat auch tatsächlich die Beklagte in diesem Verfahren beinahe ausschließlich betreut. Deren Geschäftsführer hat sich lediglich von ihm vertreten (im Ersturteil irrtümlich: "bevollmächtigt") gefühlt. Dagegen lautete das übliche, von der Beklagten unterfertigte Vollmachtsformular ausdrücklich auf beide Rechtsanwälte. Diese verwendeten ab 1.1.1995 einen gemeinsamen Briefkopf, gemeinsame Kanzleistempel und gemeinsame Vollmachtsformulare, sie erhielten vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag einen "Sozietätencode", meldeten sich gemeinsam beim Datenverarbeitungsregister, erhielten eine gemeinsame DVR-Nummer und versendeten gemeinsam Weihnachtskarten.
Für das österreichische Recht befaßte sich Ferdinand Graf (Anwaltshaftung 26 ff) ausführlich mit der Frage, wer Vertragspartner wird, wenn ein Mandant einen Rechtsanwalt beauftragt, der sich mit Kollegen entweder in einer Regiegemeinschaft oder einer Sozietät zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden hat. Wie er richtig darlegt (Nachweise bei FN 100), ist auch eine bloße Regiegemeinschaft als GesbR zu qualifizieren, auch war die Ausübung der Rechtsanwaltschaft in der Form einer solchen GesbR schon vor der Novelle zur RAO BGBl 1990, 474) möglich (JAB 1380 BlgNR 17.GP 6). Dies wurde auch in der Rechtsprechung bekräftigt (WBl 1987, 40 und weitere E zu RIS-Justiz RS0022516; zuletzt 9 ObA 341/93 zur Regiegemeinschaft). Selbstverständlich handelt es sich (soweit nicht eine Partnerschaft im Sinn des § 1 a Abs 1 und § 6 EGG vorliegt) bei einer Vereinigung von Rechtsanwälten, bei der die anwaltliche Tätigkeit selbst Gesellschaftszweck ist und die nach außen als Einheit auftritt, um eine GesbR (Ferdinand Graf aaO 27 mit Nachweisen aus der Lit).Für das österreichische Recht befaßte sich Ferdinand Graf (Anwaltshaftung 26 ff) ausführlich mit der Frage, wer Vertragspartner wird, wenn ein Mandant einen Rechtsanwalt beauftragt, der sich mit Kollegen entweder in einer Regiegemeinschaft oder einer Sozietät zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden hat. Wie er richtig darlegt (Nachweise bei FN 100), ist auch eine bloße Regiegemeinschaft als GesbR zu qualifizieren, auch war die Ausübung der Rechtsanwaltschaft in der Form einer solchen GesbR schon vor der Novelle zur RAO BGBl 1990, 474) möglich (JAB 1380 BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode 6). Dies wurde auch in der Rechtsprechung bekräftigt (WBl 1987, 40 und weitere E zu RIS-Justiz RS0022516; zuletzt 9 ObA 341/93 zur Regiegemeinschaft). Selbstverständlich handelt es sich (soweit nicht eine Partnerschaft im Sinn des Paragraph eins, a Absatz eins und Paragraph 6, EGG vorliegt) bei einer Vereinigung von Rechtsanwälten, bei der die anwaltliche Tätigkeit selbst Gesellschaftszweck ist und die nach außen als Einheit auftritt, um eine GesbR (Ferdinand Graf aaO 27 mit Nachweisen aus der Lit).
Nach Graf soll nun dann, wenn eine bloße Regiegemeinschaft in der Form vorliegt, daß die Rechtsanwälte als Einzelanwälte auftreten, die ihren Beruf voneinander unabhängig ausüben, wobei jeder seine eigene Klientel betreut, und Briefpapier, Vollmachten, Konten und Honorarnoten nur auf seinen Namen lauten, nur dieser eine Anwalt verpflichtet sein, ohne daß andere Partner der Regiegemeinschaft aus dem Vertrag berechtigt oder verpflichtet würden oder für den von dem einen Mitglied verursacht Schaden haften würden. Für den Mandanten sei es klar ersichtlich, daß er nur mit einem Anwalt kontrahiere (aaO 26 f). Dagegen sei die "Sozietät" auch eine Außengesellschaft. Das geschlossene Auftreten im Geschäftsverkehr lasse es als möglich bzw naheliegend erscheinen, daß der zukünftige Klient, der eine Sozietät bzw einen Anwalt der Sozietät aufsuche, den Auftrag nicht nur diesem Anwalt, sondern der Sozietät als solcher übertrage. Maßgeblich sei, wer nach dem ausdrücklich oder schlüssig erklärten Willen des Mandanten dessen Vertragspartner sein habe sollen (BGHZ 56, 355; Borgmann/Haug 48). Ergebe sich ausdrücklich oder schlüssig, daß der Mandant die Sozietät mit seiner Vertretung betrauen wolle und werde dieser Auftrag von einem Sozius angenommen, so würden dadurch auch die übrigen Partner gebunden. Selbst wenn dem Rechtsanwalt im Innenverhältnis dafür die Vollmacht mangle, trete die Bindungswirkung aufgrund einer Duldungs- bzw Anscheinsvollmacht ein. Dem Mandanten könne nicht zugemutet werden, sich um das interne Vertragsverhältnis der Anwälte zu kümmern. Habe er gutgläubig auf diesen Tatbestand vertraut, werde er geschützt. dies gelte ebenso für bloße Regiegemeinschaften, die nach außen den Anschein einer Sozietät erweckten. Die Anwälte, die nach außen den Eindruck einer solchen Einheit in zurechenbarer Weise entstehen ließen, hafteten im Zweifel gesamtschuldnerisch, ohne Rücksicht auf das vertragliche Innenverhältnis. Bestehe das Mandat mit der ganzen Sozietät, so habe dies auch zur Folge, daß der Tod eines Sozius nicht zur Beendigung des Mandates führe, es bestehe mit den übrigen Mitgliedern der Sozietät fort. Gleiches gelte für den Fall des Ausscheidens eines Sozius. In einigen typisierbaren Fällen sei der Parteiwille erkennbar auf den Abschluß eines Einzelmandates gerichtet, etwa wenn der Mandant mit einem Rechtsanwalt näher befreundet sei (und Gegenstand des Auftrages eine Privatangelegenheit sei), bei einem Spezialproblem, das von einem besonderen Fachmann bearbeitet werden solle und etwa im Rahmen der Verfahrenshilfe (aaO 27 ff).
Von Hetz (Anwaltsgemeinschaften 104) wird zu Recht (wie auch vom Berufungsgericht) klargestellt, daß ein allfälliges Gesamtmandat an eine Sozietät von Rechtsanwälten nicht Kollektivvollmacht im Sinn des § 1011 ABGB bedeutet, wonach die Mitwirkung aller zur Gültigkeit des Geschäfts und Verpflichtung des Machtgebers notwendig sei. Vielmehr bedeute dieses das Recht jedes beauftragten Sozius, die ihm anvertraute Rechtssache durch jeden anderen Sozius besorgen zu lassen. Diese Beurteilung entspricht zweifellos den Vorstellungen des Durchschnittsmandanten, der keinesfalls erwartet oder verlangt, daß etwa in einem Prozeß jeweils zugleich alle Gesellschafter der Anwaltsgesellschaft für ihn tätig werden.Von Hetz (Anwaltsgemeinschaften 104) wird zu Recht (wie auch vom Berufungsgericht) klargestellt, daß ein allfälliges Gesamtmandat an eine Sozietät von Rechtsanwälten nicht Kollektivvollmacht im Sinn des Paragraph 1011, ABGB bedeutet, wonach die Mitwirkung aller zur Gültigkeit des Geschäfts und Verpflichtung des Machtgebers notwendig sei. Vielmehr bedeute dieses das Recht jedes beauftragten Sozius, die ihm anvertraute Rechtssache durch jeden anderen Sozius besorgen zu lassen. Diese Beurteilung entspricht zweifellos den Vorstellungen des Durchschnittsmandanten, der keinesfalls erwartet oder verlangt, daß etwa in einem Prozeß jeweils zugleich alle Gesellschafter der Anwaltsgesellschaft für ihn tätig werden.
Auch Hetz vertritt die Ansicht, daß es für die Abgrenzung zwischen Einzel- und Gesamtmandat nicht auf den Wortlaut der Vollmacht ankomme. Auch für den österreichischen Rechtsbereich sei aber nach dem Grundsatzurteil GesRZ 1989, 229 im Zweifel anzunehmen, daß bei einer Auftragserteilung mittels einheitlichen Vertrages auch bei teilbarer Leistung die Gesellschafter einer GesbR solidarisch verpflichtet würden (aaO 104 f). Bei Gemeinschaften, die durch das äußere Erscheinungsbild beim Vollmachtgeber den Anschein erweckten, es handle sich um eine Einheit, entstehe im Außenverhältnis eine vertragliche Bindung mit allen (Schein-)Sozien in Form eines Gesamtmandates. Rechtliche Grundlage sei § 863 ABGB. Es müsse allerdings ein äußerer Tatbestand vom Geschäftsherrn geschaffen bzw durch sein Zutun entstanden oder sogar von ihm veranlaßt worden sein. Dem Dritten dürften keine Zweifel am Vorhandensein der Rechtsmacht des Kontrahenten kommen. Im Falle der fälschlichen Annahme des Bestehens einer Sozietät durch einen Mandanten habe dieser im Falle der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber den "Scheinsozien" zu beweisen, daß er aufgrund der äußeren Umstände vom Bestand eines Unternehmens und mit einer Vollmacht des Annehmenden ausgehen habe können (aaO 107 f). Indizien für eine Berufsausübungsgesellschaft sieht Hetz (126) in einem gemeinsamen Kanzleischild, einem gemeinsamen Briefkopf, gemeinsamen Drucksorten oder sogar gemeinsamen Stempeln und ähnlichem.Auch Hetz vertritt die Ansicht, daß es für die Abgrenzung zwischen Einzel- und Gesamtmandat nicht auf den Wortlaut der Vollmacht ankomme. Auch für den österreichischen Rechtsbereich sei aber nach dem Grundsatzurteil GesRZ 1989, 229 im Zweifel anzunehmen, daß bei einer Auftragserteilung mittels einheitlichen Vertrages auch bei teilbarer Leistung die Gesellschafter einer GesbR solidarisch verpflichtet würden (aaO 104 f). Bei Gemeinschaften, die durch das äußere Erscheinungsbild beim Vollmachtgeber den Anschein erweckten, es handle sich um eine Einheit, entstehe im Außenverhältnis eine vertragliche Bindung mit allen (Schein-)Sozien in Form eines Gesamtmandates. Rechtliche Grundlage sei Paragraph 863, ABGB. Es müsse allerdings ein äußerer Tatbestand vom Geschäftsherrn geschaffen bzw durch sein Zutun entstanden oder sogar von ihm veranlaßt worden sein. Dem Dritten dürften keine Zweifel am Vorhandensein der Rechtsmacht des Kontrahenten kommen. Im Falle der fälschlichen Annahme des Bestehens einer Sozietät durch einen Mandanten habe dieser im Falle der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber den "Scheinsozien" zu beweisen, daß er aufgrund der äußeren Umstände vom Bestand eines Unternehmens und mit einer Vollmacht des Annehmenden ausgehen habe können (aaO 107 f). Indizien für eine Berufsausübungsgesellschaft sieht Hetz (126) in einem gemeinsamen Kanzleischild, einem gemeinsamen Briefkopf, gemeinsamen Drucksorten oder sogar gemeinsamen Stempeln und ähnlichem.
Nach § 51 a Abs 2 d BRAO haften die Mitglieder einer Sozietät [von Rechtsanwälten] aus dem zwischen ihr und dem Auftraggeber bestehenden Vertragsverhältnis als Gesamtschuldner. Schon vor Einführung dieser Bestimmung wurde es aber ständige Rechtsprechung des BGH, daß bei Bestehen einer Sozietät im Regelfall davon auszugehen ist, daß das Mandat sämtlichen Anwälten erteilt wird, die Mitglieder der Sozietät sind (Nachweise bei Rinsche, Die Haftung des Rechtsanwalts und des Notars Rz I 161 und I 18). Demnach kommt bei einer bereits bestehenden Anwaltssozietät auch bei Vertragsabschluß nur mit einem der Sozien der Anwaltsvertrag mit allen der Sozietät angehörenden Anwälten zustande (aaO). Für die Frage, ob eine gesamtschuldnerische Haftung entsteht, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Mandant eine Einzelvollmacht ausgestellt oder die gesamte Sozietät bevollmächtigt hat. Die Vollmacht bestimmt die Vertretungsmacht nach außen und nicht unbedingt deckungsgleich das interne Auftragserhältnis (Borgmann/Haug Anwaltshaftung3 Rz III 27). Nach diesen Autoren entspreche diese Betrachtungsweise der Praxis und Verkehrsanschauung und biete durch die direkte Haftung aller Sozien den adäquaten Ausgleich für das gemeinsame Auftreten nach außen und die Möglichkeit der internen Arbeitsverteilung. Zwar sei abweichend vom Grundsatz die Einzelbeauftragung eines bestimmten Anwaltes einer Sozietät möglich, für diese Annahme müßten aber besondere Umstände sprechen, wie Beauftragung eines Experten in einer Spezielsache, sehr persönliche Vertrauensbeziehungen, Zulassung nur eines Anwalts bei dem Gericht, vor dem verhandelt wird.Nach Paragraph 51, a Absatz 2, d BRAO haften die Mitglieder einer Sozietät [von Rechtsanwälten] aus dem zwischen ihr und dem Auftraggeber bestehenden Vertragsverhältnis als Gesamtschuldner. Schon vor Einführung dieser Bestimmung wurde es aber ständige Rechtsprechung des BGH, daß bei Bestehen einer Sozietät im Regelfall davon auszugehen ist, daß das Mandat sämtlichen Anwälten erteilt wird, die Mitglieder der Sozietät sind (Nachweise bei Rinsche, Die Haftung des Rechtsanwalts und des Notars Rz römisch eins 161 und römisch eins 18). Demnach kommt bei einer bereits bestehenden Anwaltssozietät auch bei Vertragsabschluß nur mit einem der Sozien der Anwaltsvertrag mit allen der Sozietät angehörenden Anwälten zustande (aaO). Für die Frage, ob eine gesamtschuldnerische Haftung entsteht, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Mandant eine Einzelvollmacht ausgestellt oder die gesamte Sozietät bevollmächtigt hat. Die Vollmacht bestimmt die Vertretungsmacht nach außen und nicht unbedingt deckungsgleich das interne Auftragserhältnis (Borgmann/Haug Anwaltshaftung3 Rz römisch drei 27). Nach diesen Autoren entspreche diese Betrachtungsweise der Praxis und Verkehrsanschauung und biete durch die direkte Haftung aller Sozien den adäquaten Ausgleich für das gemeinsame Auftreten nach außen und die Möglichkeit der internen Arbeitsverteilung. Zwar sei abweichend vom Grundsatz die Einzelbeauftragung eines bestimmten Anwaltes einer Sozietät möglich, für diese Annahme müßten aber besondere Umstände sprechen, wie Beauftragung eines Experten in einer Spezielsache, sehr persönliche Vertrauensbeziehungen, Zulassung nur eines Anwalts bei dem Gericht, vor dem verhandelt wird.
Seit der grundlegenden Entscheidung NJW 1971, 1801/1802 vertritt der BGH nicht nur die gesamtschuldnerische Haftung assoziierter Anwälte, sondern stellt auch klar, daß die vertragliche sowie haftpflichtrechtliche Beziehung auch zu dem lediglich Angestellten, dem fiktiven Sozius, der kein Gesellschafter ist, besteht (aaO VII Rz 3 mN). Wie Rinsche (aaO Rz I 19) darlegt, sei entscheidend, wer gegenüber dem Mandanten als Mitglied der Sozietät erscheint, was sich im wesentlichen aus der Anführung der Anwälte auf dem gemeinsamen Praxisschild, den Briefbögen, Stempeln etc ergebe. In einem derartigen Fall könnten sich die Mitglieder der Anwaltsgemeinschaften nicht etwa darauf berufen, daß sie in Wahrheit nicht durch einen Sozietätsvertrag miteinander verbunden seien. Der BGH folgere dies aus den Grundsätzen der Duldungs- und Anscheinsvollmacht. Nur wenn dem Mandanten die tatsächlichen Verhältnisse bekannt gewesen wären, greife die Rechtsscheinhaftung nicht ein. Beweispflichtig für die Kenntnis sei der in Anspruch genommene Anwalt (aaO).Seit der grundlegenden Entscheidung NJW 1971, 1801 aus 1802, vertritt der BGH nicht nur die gesamtschuldnerische Haftung assoziierter Anwälte, sondern stellt auch klar, daß die vertragliche sowie haftpflichtrechtliche Beziehung auch zu dem lediglich Angestellten, dem fiktiven Sozius, der kein Gesellschafter ist, besteht (aaO römisch sieben Rz 3 mN). Wie Rinsche (aaO Rz römisch eins 19) darlegt, sei entscheidend, wer gegenüber dem Mandanten als Mitglied der Sozietät erscheint, was sich im wesentlichen aus der Anführung der Anwälte auf dem gemeinsamen Praxisschild, den Briefbögen, Stempeln etc ergebe. In einem derartigen Fall könnten sich die Mitglieder der Anwaltsgemeinschaften nicht etwa darauf berufen, daß sie in Wahrheit nicht durch einen Sozietätsvertrag miteinander verbunden seien. Der BGH folgere dies aus den Grundsätzen der Duldungs- und Anscheinsvollmacht. Nur wenn dem Mandanten die tatsächlichen Verhältnisse bekannt gewesen wären, greife die Rechtsscheinhaftung nicht ein. Beweispflichtig für die Kenntnis sei der in Anspruch genommene Anwalt (aaO).
Der erkennende Senat hat erworgen: Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes kann jedenfalls kein Schluß in der Richtung gezogen werden, die beklagte Partei habe dem später verstorbenen Rechtsanwalt ein Einzelmandat erteilt. Wäre ein Einzelmandat nur dem Sohn erteilt worden, wäre die klagende Verlassenschaft ohne dargelegte Zession für die Geltendmachung des Honorars nicht rechtszuständig.
Ist aber Vater und Sohn die gemeinsame Vollmachtsurkunden verwendeten, ein gemeinsames Mandat erteilt worden, ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen, das Honorar wäre bei Fehlen einer anderslautenden Vereinbarung mangels Abschlusses des einzig erteilten Auftrages noch nicht fällig, zu billigen. Wird zwei Rechtsanwälten in derselben causa gemeinsam Vollmacht erteilt, entstehen Gesamthandforderungen und -verbindlichkeiten beider (vgl Apathy aaO Rz 1, 2 zu § 890 ABGB; Thomas Palandt 57, 817; Peter Ulmer in MünchKomm3 Rz 26 vor § 705; Manfred Wolf Soergel12 Rz 31 zu § 431). § 1011 ABGB ist, wie Hetz aaO überzeugend darlegte, auf die gemeinsame Bevollmächtigung zweier Rechtsanwälte, die auch deren Auftrag inkludierte, nicht anzuwenden. Nur bei Kollektivvertretung würde Tod eines Vertreters den Auftrag erledigen (Apathy aaO Rz 4 zu § 1011). Fällt aber einer von mehreren gemeinsam beauftragten Rechtsanwälten fort (Tod, Ende der Kanzleigemeinschaft) wird dadurch das aufrecht bleibende Mandat des verbliebenen Rechtsanwaltes, wurde keine davon abweichende Vereinbarung getroffen, nicht berührt.Ist aber Vater und Sohn die gemeinsame Vollmachtsurkunden verwendeten, ein gemeinsames Mandat erteilt worden, ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen, das Honorar wäre bei Fehlen einer anderslautenden Vereinbarung mangels Abschlusses des einzig erteilten Auftrages noch nicht fällig, zu billigen. Wird zwei Rechtsanwälten in derselben causa gemeinsam Vollmacht erteilt, entstehen Gesamthandforderungen und -verbindlichkeiten beider vergleiche Apathy aaO Rz 1, 2 zu Paragraph 890, ABGB; Thomas Palandt 57, 817; Peter Ulmer in MünchKomm3 Rz 26 vor Paragraph 705,; Manfred Wolf Soergel12 Rz 31 zu Paragraph 431,). Paragraph 1011, ABGB ist, wie Hetz aaO überzeugend darlegte, auf die gemeinsame Bevollmächtigung zweier Rechtsanwälte, die auch deren Auftrag inkludierte, nicht anzuwenden. Nur bei Kollektivvertretung würde Tod eines Vertreters den Auftrag erledigen (Apathy aaO Rz 4 zu Paragraph 1011,). Fällt aber einer von mehreren gemeinsam beauftragten Rechtsanwälten fort (Tod, Ende der Kanzleigemeinschaft) wird dadurch das aufrecht bleibende Mandat des verbliebenen Rechtsanwaltes, wurde keine davon abweichende Vereinbarung getroffen, nicht berührt.
Auf das Innenverhältnis der beauftragten Rechtsanwälte kommt es nicht an. Ob eine (dauernde) Sozietät vorlag, wie diese rechtlich einzuordnen ist, ob Gesamtverhältnisse durch bloßen Rechtschein begründet werden können, ist dann ebenso unbeachtlich, wie eine Absprache zweier gemeinsam bevollmächtigter Rechtsanwälte dahin, daß nur einer (hier: der später Verstorbene) Honorarforderungen aktiv geltend zu machen befugt ist, die Leistungen des anderen aber durch monatliche Pauschalzahlungen abgegolten werden. Im Sinne der ursprünglich bestandenen Gesamtschuld ist der überlebende Gesellschafter weiterhin verpflichtet, im Sinne des abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages, im konkreten Fall daher durch Fortführung des noch nicht beendeten Rechtsstreites tätig zu werden.
Völlig zu Recht haben die Vorinstanzen auch die Ansicht der klagenden Partei verneint, die Zustimmung des Sohnes des Erblassers zur Geltendmachung der gegenständlichen Honorarforderung binde auch die Beklagte. Tatsächlich hat die klagende Partei nicht einmal die Behauptung aufgestellt, daß der überlebende Teil der Kanzleigemeinschaft seine Zustimmung für die Beklagte erklärt und diese somit vertreten habe. Derartiges wurde auch nicht festgestellt.
Demnach wurde die Klage schon mangels Fälligkeit zutreffend abgewiesen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.