Die Revision ist ungeachtet des positiven Ausspruches des Berufungsgerichtes im Sinn des § 500 Abs 3 ZPO, an den das Revisionsgericht bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision nach § 508 a Abs 1 ZPO nicht gebunden ist, nicht zulässig. Das Rechtsmittel wäre nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhinge, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukäme, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen wäre oder eine solche Rechtsprechung fehlen würde oder uneinheitlich wäre.Die Revision ist ungeachtet des positiven Ausspruches des Berufungsgerichtes im Sinn des Paragraph 500, Absatz 3, ZPO, an den das Revisionsgericht bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision nach Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO nicht gebunden ist, nicht zulässig. Das Rechtsmittel wäre nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhinge, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukäme, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen wäre oder eine solche Rechtsprechung fehlen würde oder uneinheitlich wäre.
Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen sind jedoch in diesem Fall nicht erfüllt.
Nach dem mit dem ersten Halbsatz des § 19 Abs 2 Z 5 MG wortidenten ersten Halbsatz des § 30 Abs 2 Z 8 MRG ist es als ein wichtiger Kündigungsgrund anzusehen, wenn der Vermieter die gemietete Wohnung für sich selbst oder für Verwandte in absteigender Linie dringend benötigt.Nach dem mit dem ersten Halbsatz des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, MG wortidenten ersten Halbsatz des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG ist es als ein wichtiger Kündigungsgrund anzusehen, wenn der Vermieter die gemietete Wohnung für sich selbst oder für Verwandte in absteigender Linie dringend benötigt.
Aus dem Text des Mietrechtsgesetzes und aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ergibt sich keinerlei Hinweis darauf, daß der von der ständigen Rechtsprechung zum Mietengesetz an das Erfordernis des dringenden Eigenbedarfes angelegte strenge Maßstab trotz leichter Entspannungen auf dem Wohnungsmarkt gelockert werden sollte.
Dringender Eigenbedarf wird daher nach wie vor nur dann anzunehmen sein, wenn das Wohnbedürfnis des Vermieters oder seiner begünstigten Verwandten überhaupt nicht oder nur so unzulänglich gedeckt ist, daß eine notstandsartige, unabweisliche Notwendigkeit vorliegt, diesen Mangel so bald wie möglich zu beseitigen (20. 6. 1984, 7 Ob 598/84; 27. 6. 1984, 3 Ob 535/84 = JBl 1985, 238).
Dieser ständigen und einheitlichen, zu § 19 Abs 2 Z 5 MG ergangenen, nach den bezeichneten, teilweise schon veröffentlichten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes auch für das Mietrechtsgesetz weiterhin anzuwendenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist das Berufungsgericht gefolgt.Dieser ständigen und einheitlichen, zu Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, MG ergangenen, nach den bezeichneten, teilweise schon veröffentlichten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes auch für das Mietrechtsgesetz weiterhin anzuwendenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist das Berufungsgericht gefolgt.
Die Entscheidung hängt daher in dieser Beziehung nicht von einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO ab.Die Entscheidung hängt daher in dieser Beziehung nicht von einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO ab.
Das Berufungsgericht ist auch nicht von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen, daß für die Beurteilung eines Sachverhaltes als Kündigungsgrund im Hinblick auf § 572 ZPO grundsätzlich der Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung an den Kündigungsgegner maßgebend ist (EvBl 1965/89; MietSlg. 30.464 u. a.).Das Berufungsgericht ist auch nicht von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen, daß für die Beurteilung eines Sachverhaltes als Kündigungsgrund im Hinblick auf Paragraph 572, ZPO grundsätzlich der Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung an den Kündigungsgegner maßgebend ist (EvBl 1965/89; MietSlg. 30.464 u. a.).
Die Revisionswerberin verkennt, daß der dringende Eigenbedarf der Klägerin nicht erst im Zuge des Kündigungsverfahrens, sondern bereits im Zeitpunkt der Aufkündigung entstanden war, weil sie seit der Aufforderung ihres Sohnes, seine von ihr nicht auf Grund eines Mietverhältnisses bisher unentgeltlich bewohnte Eigentumswohnung in St. Anton am Arlberg 485 spätestens bis zum Beginn der Wintersaison im Dezember 1984 zu räumen, über keine gesicherte Wohnmöglichkeit mehr verfügte (MietSlg. 22.357).
Für die Prüfung, ob ein dringender Eigenbedarf vorliegt, ist zwar der Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung maßgebend. Dies bedeutet aber nicht, daß der vom Vermieter geltend gemachte Eigenbedarf nur dann gegeben ist, wenn er im genannten Zeitpunkt schon obdachlos war. Es ist vielmehr auch auf Umstände Bedacht zu nehmen, die zwar noch nicht eingetreten sind, aber nahe bevorstehen und aus denen sich der künftige Bedarf notwendigerweise ergibt (MietSlg. 18.403).
Die Entscheidung hängt daher auch in dieser Hinsicht nicht von einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO ab.Die Entscheidung hängt daher auch in dieser Hinsicht nicht von einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO ab.
Ob die Klägerin die Eigentumswohnung ihres Sohnes auf Grund einer Bittleihe unentgeltlich bewohnen durfte, ob ihr Sohn Geldschwierigkeiten hat und ob er imstande wäre, ihr weiterhin eine Wohnung zur Verfügung zu stellen, ist im Hinblick auf den festgestellten Umstand, daß ihr der weitere Wohnungsgebrauch nicht mehr gestattet wird und sie sich dieser offenbar nicht vereinbarungswidrigen Maßnahme nicht widersetzt hat, nicht entscheidend.
Deshalb kann es sich auch nicht um eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO handeln.Deshalb kann es sich auch nicht um eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO handeln.
Die in der Revision aufgestellte Behauptung, daß der Sohn der Klägerin diese bisher offenbar nicht ernsthaft zum Verlassen seiner Wohnung aufgefordert habe, widerspricht den Feststellungen der Vorinstanzen. Daß gegen die Klägerin in diesem Zusammenhang weder eine Kündigung noch ein Räumungsverfahren anhängig sei, ist eine erstmals in der Berufungsbeantwortung erhobene unzulässige Neuerung. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die Beklagte, der diesbezüglich die Behauptungs- und Beweislast obliegt (MietSlg. 33.353; Würth in Rummel, ABGB, Rdz 37 zu § 30 MRG) in erster Instanz nicht behauptet hat, daß die Klägerin den Eigenbedarf selbst verschuldet hätte.Die in der Revision aufgestellte Behauptung, daß der Sohn der Klägerin diese bisher offenbar nicht ernsthaft zum Verlassen seiner Wohnung aufgefordert habe, widerspricht den Feststellungen der Vorinstanzen. Daß gegen die Klägerin in diesem Zusammenhang weder eine Kündigung noch ein Räumungsverfahren anhängig sei, ist eine erstmals in der Berufungsbeantwortung erhobene unzulässige Neuerung. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die Beklagte, der diesbezüglich die Behauptungs- und Beweislast obliegt (MietSlg. 33.353; Würth in Rummel, ABGB, Rdz 37 zu Paragraph 30, MRG) in erster Instanz nicht behauptet hat, daß die Klägerin den Eigenbedarf selbst verschuldet hätte.
In diesem Zusammenhang sei jedoch auf § 36 MRG verwiesen, wonach der Vermieter, der aus Gründen unter anderem des § 30 Abs 2 Z 8 leg. cit. wegen des Eintritts eines bestimmten Bedarfes einen gerichtlichen Exekutionstitel auf Räumung des Mietgegenstandes erwirkt hat, der den Mietgegenstand aber nach dessen Räumung entweder gar nicht oder anderweitig verwertet, ohne durch eine mittlerweile eingetretene Änderung der Verhältnisse dazu veranlaßt zu sein, dem so ausgemieteten Mieter den durch die Ausmietung tatsächlich erlittenen Schaden zu ersetzen hat.In diesem Zusammenhang sei jedoch auf Paragraph 36, MRG verwiesen, wonach der Vermieter, der aus Gründen unter anderem des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, leg. cit. wegen des Eintritts eines bestimmten Bedarfes einen gerichtlichen Exekutionstitel auf Räumung des Mietgegenstandes erwirkt hat, der den Mietgegenstand aber nach dessen Räumung entweder gar nicht oder anderweitig verwertet, ohne durch eine mittlerweile eingetretene Änderung der Verhältnisse dazu veranlaßt zu sein, dem so ausgemieteten Mieter den durch die Ausmietung tatsächlich erlittenen Schaden zu ersetzen hat.
Zusammenfassend ist daher zu sagen, daß das Urteil des Berufungsgerichtes nicht auf der unrichtigen Lösung von Rechtsfragen beruht, denen erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zukäme (§ 503 Abs 2 ZPO).Zusammenfassend ist daher zu sagen, daß das Urteil des Berufungsgerichtes nicht auf der unrichtigen Lösung von Rechtsfragen beruht, denen erhebliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zukäme (Paragraph 503, Absatz 2, ZPO).
Die unzulässige Revision war daher zurückzuweisen.
Der Revisionsgegnerin gebührt für die Revisionsbeantwortung, in der sie keine Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Revision erhoben hat, kein Kostenersatz (§§ 40, 41 und 50 ZPO).Der Revisionsgegnerin gebührt für die Revisionsbeantwortung, in der sie keine Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Revision erhoben hat, kein Kostenersatz (Paragraphen 40, 41 und 50 ZPO).