Die Revision der Kläger ist nicht zulässig.
Es ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, daß auch die Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechtes in Anlehnung an die Grundsätze der Auflösung von Dauerschuldverhältnissen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich ist (EvBl 1974/50 = JBl 1974, 618 = MietSlg 25.040/24; MietSlg 31.049, 31.050, 35.222; Mayrhofer, JBl 1974, 593; Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 524 ABGB). Wegen der besonderen Natur des Wohnungsgebrauchsrechtes kann aber das Abstehen vom Vertrag nur als äußerstes Notventil gelten, dessen Verweigerung den Sinn des Rechtsverhältnisses geradezu ins Gegenteil verkehren würde. Die "Empfindlichkeit" eines solchen Vertragsverhältnisses auf Veränderungen in der Zukunft ist also vermindert und die Bindung zwischen den Vertragsteilen entsprechend verstärkt (Mayrhofer aaO 602; MietSlg 31.223).Es ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, daß auch die Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechtes in Anlehnung an die Grundsätze der Auflösung von Dauerschuldverhältnissen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich ist (EvBl 1974/50 = JBl 1974, 618 = MietSlg 25.040/24; MietSlg 31.049, 31.050, 35.222; Mayrhofer, JBl 1974, 593; Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 524, ABGB). Wegen der besonderen Natur des Wohnungsgebrauchsrechtes kann aber das Abstehen vom Vertrag nur als äußerstes Notventil gelten, dessen Verweigerung den Sinn des Rechtsverhältnisses geradezu ins Gegenteil verkehren würde. Die "Empfindlichkeit" eines solchen Vertragsverhältnisses auf Veränderungen in der Zukunft ist also vermindert und die Bindung zwischen den Vertragsteilen entsprechend verstärkt (Mayrhofer aaO 602; MietSlg 31.223).
Aber auch wenn ein besonders wichtiger Grund im Sinne dieser Ausführungen vorliegt, ist die sogenannte außerordentliche Kündigung eines Dienstbarkeitsvertrages der vorliegenden Art dann nicht berechtigt, wenn mit dem Eintritt dieses Grundes von Anfang an zu rechnen war, wenn also die jetzt als Kündigungsgrund herangezogenen Umstände schon bei Vertragsabschluß bekannt oder doch als wahrscheinlich vorauszusehen waren (MietSlg 30.215, 31.222). Nach den getroffenen Feststellungen war den Klägern der Zustand des Beklagten von Anfang an bekannt. Selbst wenn sich der Alkoholmißbrauch in letzter Zeit verstärkt haben sollte, so war doch bei einem Alkoholiker wie dem Beklagten schon bei Vertragsabschluß mit der jetzt eingetretenen Entwicklung als naheliegend und höchstwahrscheinlich zu rechnen. Die in diesem Zusammenhang zu beurteilende Rechtsfrage wurde somit vom Berufungsgericht im Einklang mit der angeführten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gelöst. Neue rechtliche Gesichtspunkte werden in der Revision nicht aufgezeigt.
Der weiteren Frage, ob die eingetretenen Unzukömmlichkeiten sonst eine Aufhebung der Dienstbarkeit im Sinne der obigen Ausführungen rechtfertigen würden - und der, soweit überblickbar, bisher in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht behandelten (Folge-)Frage, ob in einem solchen Fall überhaupt die Teilanfechtung nur der Dienstbarkeitseinräumung oder aber nur eine Aufhebung des gesamten Übergabsvertrages möglich wäre - kommt daher in diesem Rechtsstreit keine erhebliche Bedeutung zu, sodaß die Anfechtungsvoraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht vorliegen.Der weiteren Frage, ob die eingetretenen Unzukömmlichkeiten sonst eine Aufhebung der Dienstbarkeit im Sinne der obigen Ausführungen rechtfertigen würden - und der, soweit überblickbar, bisher in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht behandelten (Folge-)Frage, ob in einem solchen Fall überhaupt die Teilanfechtung nur der Dienstbarkeitseinräumung oder aber nur eine Aufhebung des gesamten Übergabsvertrages möglich wäre - kommt daher in diesem Rechtsstreit keine erhebliche Bedeutung zu, sodaß die Anfechtungsvoraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht vorliegen.
Da die beklagte Partei auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat, hat sie gemäß den §§ 40, 41 und 50 ZPO die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.Da die beklagte Partei auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat, hat sie gemäß den Paragraphen 40, 41 und 50 ZPO die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.