Begründung:
Mit Urteil des LG für ZRS Wien vom 12.10.1984, den Parteien zugestellt am 20.12.1984, wurde die am 6.10.1962 geschlossene Ehe der Streitteile gemäß § 55 Abs.1 EheG mit dem Ausspruch geschieden, daß den Antragsgegner das Verschulden treffe.Mit Urteil des LG für ZRS Wien vom 12.10.1984, den Parteien zugestellt am 20.12.1984, wurde die am 6.10.1962 geschlossene Ehe der Streitteile gemäß Paragraph 55, Absatz eins, EheG mit dem Ausspruch geschieden, daß den Antragsgegner das Verschulden treffe.
Mit ihrem am 6.2.1985 eingebrachten Antrag beantragte die Antragstellerin, ihr das Eigentumsrecht an der im Eigentum des Antragsgegners stehenden Eigentumswohnung Wien, Pfenniggeldgasse 15-17/2/9, der ehemaligen Ehewohnung, sowie am darin befindlichen Hausrat zu übertragen in eventu, ihr zumindest ein lebenslängliches dingliches unentgeltliches Wohnrecht an dieser Wohnung einzuräumen. Später änderte sie ihren Antrag dahin ab, daß sie die Übertragung des Eigentumsrechtes an der genannten Eigentumswohnung gegen Zahlung von S 40.000,-- an den Antragsgegner oder in eventu die Einräumung des Wohnrechts nebst Leistung einer Ausgleichszahlung des Antragsgegners von S 200.000,-- beantragte. Dem Antragsgegner solle hingegen ein Pachtgrundstück und die von ihm angeschaffte Wohnung in Wien, Steinhagegasse 2/12 verbleiben. Der Antragsgegner beantragte, der Antragstellerin für den Fall der Einräumung des Eigentumsrechtes eine Ausgleichszahlung von S 250.000,-- aufzuerlegen bzw. für den Fall der Einräumung eines Wohnrechtes ihr die Zahlung eines monatlichen Benützungsentgeltes von S 1.500,-- aufzutragen.
Das Erstgericht räumte der Antragstellerin ein lebenslängliches Wohnrecht an der ehemaligen Ehewohnung ohne Leistung eines Benützungsentgeltes durch die Antragstellerin oder Auferlegung einer Ausgleichszahlung an den Antragsgegner ein und wies ihr den Hausrat dieser Wohnung zu. Das Pachtgrundstück in Wien, Kirschenallee 46, wurde dem Antragsgegner belassen. Die Wohnung Wien, Steinhagegasse 2/12, wurde nicht in die Teilung einbezogen. Die Verfahrenskosten wurden gegeneinander aufgehoben.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes, hob die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz ebenfalls gegeneinander auf und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig.
Die Vorinstanzen gingen im wesentlichen von folgenden Feststellungen aus:
Im Jahr 1961 schaffte der Antragsgegner die Eigentumswohnung in Wien, Pfenniggeldgasse 15-17 an, wobei ihm seine Eltern den Betrag von S 65.000,-- für die zu leistende Anzahlung schenkten, während er die monatlichen Rückzahlungen aus seinem Verdienst leistete. Diese Wohnung war in der Folge die Ehewohnung. Seit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft wird die Wohnung von der Antragstellerin und dem jetzt selbsterhaltungsfähigen ehelichen Sohn der Streitteile bewohnt. Der Wert dieser Wohnung beträgt jetzt S 397.100,--. Die Antragstellerin leistete für die Wohnung keine Beiträge in Geld. Sie war aber bis November 1963 ebenfalls berufstätig. Seit der Geburt des ehelichen Sohnes (21.12.1963) führte sie nur mehr den Haushalt und betreute den ehelichen Sohn.
Die monatlichen Abzahlungen für diese Eigentumswohnung betragen S 400,--, welche Raten noch etwa zwei Jahre lang zu leisten sind. Die monatlichen Betriebskosten belaufen sich auf etwa S 800,--. Seit der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft im August 1979 zahlt der Antragsgegner der Antragstellerin einen monatlichen Unterhaltsbetrag, der zuletzt S 6.500,-- betrug (zusätzlich S 1.200,-- Krankenversicherung), von welchem Betrag die Antragstellerin dann aber für die Abzahlungsraten und Betriebskosten der genannten Eigentumswohnung aufkam. Außer dem Unterhaltsbetrag des Antragsgegners steht der Antragstellerin kein Einkommen zur Verfügung.
Der Wert des ebenfalls aus dem Verdienst des Antragsgegners angeschafften Hausrates der ehelichen Wohnung beträgt S 14.180,--. Im Jahr 1966 erwarb der Antragsgegner einen Pachtgrund in der Kleingartensiedlung Esparsette in Wien, Kirschenallee 46, mit einem subjetiven Nutzungswert von S 142.600,--, ohne daß jedoch hiefür für den Fall der z.B.möglicherweise im Jahre 1988 geplanten Beendigung des Pachtverhältnisses eine Ablöse erzielt werden könnte. Die Wohnung in Wien, Steinhagegasse 2/12, erwarb der Antragsgegner 3 Jahre nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft. S 100.000,-- brachte er durch einen Firmenkredit auf, S 50.000,-- schenkten ihm seine Eltern, S 40.000,-- steuerte seine damalige Lebensgefährtin und jetzige zweite Ehegattin bei. Ersparnisse aus der Ehe mit der Antragstellerin waren bei Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft nicht vorhanden.
Die beiden Vorinstanzen waren aufgrund dieses Sachverhaltes der Auffassung, daß dem Antragsgegner das Eigentumsrecht an der strittigen Eigentumswohnung nicht entzogen werden müsse, sondern die Einräumung eines Wohnrechtes ausreiche. Bei der gegebenen Sachlage sei der Antragstellerin die Zahlung eines Entgelts nicht zuzumuten. Angesichts der Art der Finanzierung sei aber auch der Zuspruch einer Ausgleichszahlung an die Antragstellerin mit den Grundsätzen der Billigkeit nicht vereinbar.
Gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz wendet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und unrichtiger Kostenentscheidung mit dem Antrag, ihn dahin abzuändern, daß ihr das Eigentumsrecht an der strittigen Eigentumswohnung übertragen werde, allenfalls gegen eine in Raten abzustattende Ausgleichszahlung, und der Antragsgegner jedenfalls zum Ersatz der zumindest halben Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz verpflichtet werde.