Begründung:
Der Kläger ist Eigentümer land- und forstwirtschaftlicher Liegenschaften, die er auf Grund eines Schenkungsvertrages auf den Todesfall vom 31. März 1984 von dem am 10. April 1984 verstorbenen Landwirt Franz T*** erworben hat. Dieser hatte die Liegenschaften mit Pachtvertrag vom 19. Dezember 1975 dem Beklagten verpachtet. Nach seinem Punkt III kann dieser Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum 30. September aufgekündigt werden. Der Kläger begehrt vom Beklagten die geräumte Übergabe der Liegenschaften und bringt vor, er habe den Pachtvertrag am 9. Juli 1984 zum 30. September 1984 aufgekündigt. Der Beklagte weigere sich, den Pachtgegenstand zurückzustellen.Der Kläger ist Eigentümer land- und forstwirtschaftlicher Liegenschaften, die er auf Grund eines Schenkungsvertrages auf den Todesfall vom 31. März 1984 von dem am 10. April 1984 verstorbenen Landwirt Franz T*** erworben hat. Dieser hatte die Liegenschaften mit Pachtvertrag vom 19. Dezember 1975 dem Beklagten verpachtet. Nach seinem Punkt römisch drei kann dieser Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum 30. September aufgekündigt werden. Der Kläger begehrt vom Beklagten die geräumte Übergabe der Liegenschaften und bringt vor, er habe den Pachtvertrag am 9. Juli 1984 zum 30. September 1984 aufgekündigt. Der Beklagte weigere sich, den Pachtgegenstand zurückzustellen.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Franz T*** habe in einer Ergänzung zum Pachtvertrag vom 14. September 1979 auf das Kündigungsrecht verzichtet. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und traf folgende Feststellungen:
In einer maschinschriftlichen, von Franz T***
unterfertigten Erklärung vom 26. November 1977 bestimmte Franz T***, daß der am 14. Dezember 1975 mit dem Beklagten geschlossene Pachtvertrag zugunsten des Beklagten unkündbar sei. Am 14. September 1979 wurde zwischen Franz T*** und dem Beklagten ein "Abänderungs- und Ergänzungsvertrag" zum Pachtvertrag vom 19. Dezember 1975 geschlossen. In Punkt 3 dieses Vertrages wurde Punkt III des Vertrages vom 19. Dezember 1975, der die Einjährigkeit des Pachtvertrages und die zweimonatige Kündigungsfrist bestimmte, außer Kraft gesetzt und durch folgende Regelung ersetzt:unterfertigten Erklärung vom 26. November 1977 bestimmte Franz T***, daß der am 14. Dezember 1975 mit dem Beklagten geschlossene Pachtvertrag zugunsten des Beklagten unkündbar sei. Am 14. September 1979 wurde zwischen Franz T*** und dem Beklagten ein "Abänderungs- und Ergänzungsvertrag" zum Pachtvertrag vom 19. Dezember 1975 geschlossen. In Punkt 3 dieses Vertrages wurde Punkt römisch drei des Vertrages vom 19. Dezember 1975, der die Einjährigkeit des Pachtvertrages und die zweimonatige Kündigungsfrist bestimmte, außer Kraft gesetzt und durch folgende Regelung ersetzt:
"Der Pachtvertrag wird für die Zeitdauer bis zur Übernahme meiner Liegenschaft durch Otto T*** abgeschlossen. Der Tod eines Vertragsteils bewirkt keine Beendigung des Vertragsverhältnisses. Mein Rechtsnachfolger kann den Vertrag erst mit der Übergabe der Liegenschaft an Otto T*** lösen."
(Nach einem Übergabsvertrag aus 1934 und einem Testament aus 1966 sollte Stefanie T***, die Mutter des Beklagten, ihren Bruder Franz T*** beerben. Der Beklagte war als Nacherbe nach seiner Mutter vorgesehen und galt als Hofnachfolger). In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, der Bestandvertrag sei durch den Tod des Voreigentümers Franz T*** nicht aufgehoben worden. Der Kläger, der bei einer Schenkung auf den Todesfall nach dem Tod des Erblassers wie ein Vermächtnisnehmer zu behandeln sei, sei als Rechtsnachfolger des Franz T*** in den Bestandvertrag eingetreten und an die vereinbarte Unkündbarkeit gebunden.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,-- übersteigt. Der Kläger sei als Erwerber der Bestandliegenschaften im Sinne des § 1120 ABGB anzusehen. Dadurch, daß der Erwerber einer Liegenschaft in bestehende Bestandverträge eintrete, erführen diese nur insoferne eine inhaltliche Änderung, als sie kraft Gesetzes in Bestandverträge von unbestimmter Dauer mit gesetzlichen Kündigungsfristen und -terminen übergingen. Der Kläger sei daher an einen zwischen dem Voreigentümer und dem Beklagten allenfalls vereinbarten Kündigungsverzicht nicht gebunden, sodaß der Frage, ob ein Kündigungsverzicht zwischen dem Voreigentümer und dem Beklagten vereinbart wurde, keine Bedeutung zukomme. Die gesetzliche Kündigung der zum Teil forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften hätte aber nach § 560 Abs 1 Z 2 lit a ZPO unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist zum 30. November erfolgen müssen. Die vom Kläger ausgesprochene Aufkündigung entspreche daher nicht dem Gesetz und sei aus diesem Grund unwirksam.Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,-- übersteigt. Der Kläger sei als Erwerber der Bestandliegenschaften im Sinne des Paragraph 1120, ABGB anzusehen. Dadurch, daß der Erwerber einer Liegenschaft in bestehende Bestandverträge eintrete, erführen diese nur insoferne eine inhaltliche Änderung, als sie kraft Gesetzes in Bestandverträge von unbestimmter Dauer mit gesetzlichen Kündigungsfristen und -terminen übergingen. Der Kläger sei daher an einen zwischen dem Voreigentümer und dem Beklagten allenfalls vereinbarten Kündigungsverzicht nicht gebunden, sodaß der Frage, ob ein Kündigungsverzicht zwischen dem Voreigentümer und dem Beklagten vereinbart wurde, keine Bedeutung zukomme. Die gesetzliche Kündigung der zum Teil forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften hätte aber nach Paragraph 560, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ZPO unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist zum 30. November erfolgen müssen. Die vom Kläger ausgesprochene Aufkündigung entspreche daher nicht dem Gesetz und sei aus diesem Grund unwirksam.
Der Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragt, es im Sinn der Klage abzuändern.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.