Begründung:
Die erstbeklagte KG, deren Komplementärin die zweitbeklagte GmbH ist, trat im Jahr 1988 ihre Hauptmietrechte an Geschäftsräumlichkeiten in Wien 1, um S 17,000.000,- zuzüglich 20 % Umsatzsteuer an die protokollierte Firma Z***** T***** ab.
Der klagende Immobilienmakler begehrt eine Provision von S 1,020.000,- für die Vermittlung der Veräußerung dieser Mietrechte sowie Einrichtungsgegenstände. Nach der mündlichen Provisionsvereinbarung seien 5 % des Entgeltes zuzüglich Umsatzsteuer und drei Monatsmieten als Maklerlohn zu entrichten. Erst nachdem das vom Kläger vermittelte Geschäft perfekt gewesen sei, hätten die beklagten Parteien durchblicken lassen, sie seien nicht gewillt, den Provisionsanspruch des Klägers zu befriedigen. Rechtstitel für die Zahlung von S 17,000.000,- zuzüglich Umsatzsteuer sei der Wert der Einrichtungsgegenstände und die Abgeltung der von der erstbeklagten Partei getätigten Investitionen - einschließlich der von den Vorgängern übernommenen Investitionen - gewesen. Hiebei habe es sich um keine gemäß § 27 MRG verbotene Ablöse gehandelt, weil diese Investitionen und der Wiederbeschaffungswert der überlassenen Einrichtungsgegenstände den in Rechnung gestellten Betrag wertmäßig repräsentierten. Weiters habe die erstbeklagte Partei nach ihrer eigenen Darstellung dieses Entgelt in Kenntnis seiner Unzulässigkeit verlangt. § 27 MRG sei eine Schutznorm zugunsten des Mietrechtserwerbers, der vor unangemessenen Entgelten zur Erlangung von Mietrechten geschützt werden solle. Die erstbeklagte Partei könne sich als Veräußerer von Mietrechten nicht auf den gesetzlichen Schutz berufen; sie habe sich den Vorteil aus diesem Geschäft, dessen Unerlaubtheit sie nun gegenüber dem Kläger behaupte, zugewendet. Eine derartige Vorgangsweise sei im Sinn des § 879 Abs 1 ABGB tatbildmäßig. Der Kläger finanziere seine Geschäfte mit einem Betriebsmittelkredit, der mit 9,75 % verzinst werde.Der klagende Immobilienmakler begehrt eine Provision von S 1,020.000,- für die Vermittlung der Veräußerung dieser Mietrechte sowie Einrichtungsgegenstände. Nach der mündlichen Provisionsvereinbarung seien 5 % des Entgeltes zuzüglich Umsatzsteuer und drei Monatsmieten als Maklerlohn zu entrichten. Erst nachdem das vom Kläger vermittelte Geschäft perfekt gewesen sei, hätten die beklagten Parteien durchblicken lassen, sie seien nicht gewillt, den Provisionsanspruch des Klägers zu befriedigen. Rechtstitel für die Zahlung von S 17,000.000,- zuzüglich Umsatzsteuer sei der Wert der Einrichtungsgegenstände und die Abgeltung der von der erstbeklagten Partei getätigten Investitionen - einschließlich der von den Vorgängern übernommenen Investitionen - gewesen. Hiebei habe es sich um keine gemäß Paragraph 27, MRG verbotene Ablöse gehandelt, weil diese Investitionen und der Wiederbeschaffungswert der überlassenen Einrichtungsgegenstände den in Rechnung gestellten Betrag wertmäßig repräsentierten. Weiters habe die erstbeklagte Partei nach ihrer eigenen Darstellung dieses Entgelt in Kenntnis seiner Unzulässigkeit verlangt. Paragraph 27, MRG sei eine Schutznorm zugunsten des Mietrechtserwerbers, der vor unangemessenen Entgelten zur Erlangung von Mietrechten geschützt werden solle. Die erstbeklagte Partei könne sich als Veräußerer von Mietrechten nicht auf den gesetzlichen Schutz berufen; sie habe sich den Vorteil aus diesem Geschäft, dessen Unerlaubtheit sie nun gegenüber dem Kläger behaupte, zugewendet. Eine derartige Vorgangsweise sei im Sinn des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB tatbildmäßig. Der Kläger finanziere seine Geschäfte mit einem Betriebsmittelkredit, der mit 9,75 % verzinst werde.
Die beklagten Parteien wendeten ein, es sei nicht zur Unterfertigung eines Maklerauftrags gekommen. Der Kommanditist der erstbeklagten Partei, Robert S*****, habe dem ihm bereits bekannten Angestellten des Klägers, Peter N*****, erklärt, daß der Betrag von S 17,000.000,-
zuzüglich 20 % Umsatzsteuer der erstbeklagten Partei netto und ohne jede weitere Belastung verbleibe müsse. Mit dem Kläger sei es zu keiner Vereinbarung gekommen. Peter N***** habe erklärt, selbständiger Makler zu sein; Robert S***** sei davon ausgegangen, er werde die Provision vom Vertragspartner verlangen und erhalten. Weiters sei bereits ein Interessent vorhanden gewesen, der S 14,000.000,- geboten habe; es sei also nur mehr darum gegangen, den Mehrbetrag von S 3,000.000,- zu erhalten; 5 % hievon würden nur S 150.000,- ergeben. Nur insofern sei der Kläger allenfalls verdienstlich geworden. Abgesehen davon, daß ein verbindlicher Vermittlungsauftrag nicht zustande gekommen sei, könnte nur vom Wert des mitverkauften Inventars bzw. allenfalls getätigter Investitionen ausgegangen werden, somit höchstens von S 3,000.000,-.
Das Erstgericht schränkte das Verfahren mit Beschluß vom 30.3.1989 auf den Grund des Anspruchs ein; mit Urteil vom 30.3.1990, 11 Cg 119/88-13, wies es das Klagebegehren ab.
Mit Zwischenurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 10.1.1991, 3 R 188/90-18, wurde hingegen erkannt, daß die Provisionsforderung des Klägers gegen die beklagten Parteien dem Grunde nach zu Recht besteht. Die dagegen von den beklagten Parteien erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 10.7.1991, 3 Ob 1537/91-22, gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Mit Zwischenurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 10.1.1991, 3 R 188/90-18, wurde hingegen erkannt, daß die Provisionsforderung des Klägers gegen die beklagten Parteien dem Grunde nach zu Recht besteht. Die dagegen von den beklagten Parteien erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 10.7.1991, 3 Ob 1537/91-22, gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Im weiteren Verfahren zur Höhe der Klagsforderung wendeten die Beklagten noch ein, es sei kein Unternehmen, sondern ein bis auf einige Einrichtungsgegenstände geräumtes Lokal übergeben worden. Für die Berechnung der Provision des Klägers kämen nur §§ 14, 15 der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 16.6.1978 über die Ausübungsregeln für Immobilienmakler idF BGBl 1983/69 in Betracht. Von der gemäß § 27 MRG verbotenen Ablöse von S 17,000.000,- dürfe der Vermittler keine Provision begehren; mangels weiterer Vereinbarungen stünden dem Kläger daher maximal drei Bruttomonatsmieten a S 25.000,- zu.Im weiteren Verfahren zur Höhe der Klagsforderung wendeten die Beklagten noch ein, es sei kein Unternehmen, sondern ein bis auf einige Einrichtungsgegenstände geräumtes Lokal übergeben worden. Für die Berechnung der Provision des Klägers kämen nur Paragraphen 14, 15, der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 16.6.1978 über die Ausübungsregeln für Immobilienmakler in der Fassung BGBl 1983/69 in Betracht. Von der gemäß Paragraph 27, MRG verbotenen Ablöse von S 17,000.000,- dürfe der Vermittler keine Provision begehren; mangels weiterer Vereinbarungen stünden dem Kläger daher maximal drei Bruttomonatsmieten a S 25.000,- zu.
Das Erstgericht verpflichtete die beklagten Parteien mit Endurteil zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 660.000,- samt 9,75 % Zinsen seit 2.9.1988 und wies das Mehrbegehren auf Zahlung von S 360.000,-
samt 9,75 % Zinsen seit 2.9.1988 ab. Es stellte fest, daß eine Provisionsforderung von S 550.000,- zuzüglich 20 % Umsatzsteuer von S 110.000,- insgesamt S 660.000,-, ortsüblich und angemessen sei.
Die beklagten Parteien ließen dieses Urteil hinsichtlich der Klagsstattgebung von S 90.000,- samt 4 % Zinsen seit 2.9.1988 unbekämpft. Das Berufungsgericht gab im übrigen der Berufung der beklagten Parteien gegen den sonstigen klagsstattgebenden Teil und der Berufung des Klägers gegen den klagsabweisenden Teil nicht Folge und ließ die ordentliche Revision zu, weil - soweit vom Berufungsgericht überblickbar - eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob sich der Empfänger einer gesetzwidrigen Ablöse im Provisionsprozeß als Beklagter gegenüber dem von ihm mit der Vermittlung der Ablösezahlung beauftragten Immobilienmakler auf die Gesetzwidrigkeit dieser Vereinbarung berufen darf.
Das Berufungsgericht verwies auf seine bereits im Zwischenurteil vertretene Rechtsansicht, daß der Kläger nicht allein deshalb seinen Provisionsanspruch verloren habe, weil er sich wegen Unterlassung der schriftlichen Auftragsbestätigung und der Belehrung über die Provisionspflicht standeswidrig verhalten habe. Gemäß § 27 Abs 1 Z 1 MRG seien Vereinbarungen ungültig und verboten, wonach der neue Mieter dafür, daß der frühere Mieter den Mietgegenstand aufgibt, dem früheren Mieter etwas zu leisten hat; gemäß § 15 ImmVO stelle nur die gesetzlich zulässige Zahlung für Abgeltung für Investitionen oder Einrichtungsgegenständen die Bemessungsgrundlage für die Provisionsberechnung des Immobilienmaklers dar. Die Frage, ob auch eine gesetzwidrige Ablösezahlung bei der Bemessung der Abgeberprovision herangezogen werden darf, sei hier jedoch nicht entscheidungswesentlich. Geschäfte, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, seien nichtig. Zu unterscheiden sei zwischen einer "absoluten" Nichtigkeit (Verstoß gegen Gesetze die dem Schutz von Allgemeininteressen, der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dienen), auf die sich jedermann ohne besondere Anfechtung berufen darf, und der "geltend zu machenden" Nichtigkeit (Verstoß gegen eine Norm, die bloß den Schutz eines Vertragspartners bezweckt). Im letzteren Fall werde die Geltendmachung der Nichtigkeit dem Vertragspartner selbst überlassen. Ein Verstoß gegen § 27 MRG als bloß inter partes wirkendes Schutzgesetz sei als relative Nichtigkeit zu qualifizieren. Ihre Geltendmachung stelle ein Recht dar, dessen Ausübung unter Umständen Rechtsmißbrauch sein könne. Der vorliegende Sachverhalt sei dadurch gekennzeichnet, daß die Beklagten den Kläger beauftragten, einen Nachmieter namhaft zu machen, der gewillt war, ihnen S 17,000.000,- als Ablösezahlung zu leisten. Dem Kläger sei es tatsächlich gelungen, diesem Wunsch zu entsprechen. Der Nachmieter habe den vereinbarten Ablösebetrag bezahlt und habe die dreijährige Rückforderungsfrist (§ 27 Abs 3 MRG) hinsichtlich einer allenfalls gesetzwidrigen Überzahlung ungenutzt verstreichen lassen. Bei dieser Sachlage sei die nunmehr im Provisionsprozeß erhobene Einrede der Beklagten, die Ablösezahlung sei ungesetzlich gewesen, rechtsmißbräuchlich, weil sie erkennbar nur dem einzigen Zweck diene, den Kläger als Vertragspartner der Beklagten zu schädigen. Die Berufung der Beklagten als Empfänger des Ablösebetrages auf die Nichtigkeit der Ablösevereinbarung bezwecke ja gerade nicht deren Rückabwicklung, sondern nur den Entfall des Provisionsanspruchs des Klägers trotz dessen verdienstlicher Tätigkeit. Diese Vorgangsweise der Beklagten erfülle damit den Tatbestand des Rechtsmißbrauchs gemäß § 1295 Abs 2 ABGB. Bei Ausmittlung der ortsüblichen Provision sei daher vom gesamten bezahlten Ablösebetrag als Bemessungsgrundlage auszugehen.Das Berufungsgericht verwies auf seine bereits im Zwischenurteil vertretene Rechtsansicht, daß der Kläger nicht allein deshalb seinen Provisionsanspruch verloren habe, weil er sich wegen Unterlassung der schriftlichen Auftragsbestätigung und der Belehrung über die Provisionspflicht standeswidrig verhalten habe. Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG seien Vereinbarungen ungültig und verboten, wonach der neue Mieter dafür, daß der frühere Mieter den Mietgegenstand aufgibt, dem früheren Mieter etwas zu leisten hat; gemäß Paragraph 15, ImmVO stelle nur die gesetzlich zulässige Zahlung für Abgeltung für Investitionen oder Einrichtungsgegenständen die Bemessungsgrundlage für die Provisionsberechnung des Immobilienmaklers dar. Die Frage, ob auch eine gesetzwidrige Ablösezahlung bei der Bemessung der Abgeberprovision herangezogen werden darf, sei hier jedoch nicht entscheidungswesentlich. Geschäfte, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, seien nichtig. Zu unterscheiden sei zwischen einer "absoluten" Nichtigkeit (Verstoß gegen Gesetze die dem Schutz von Allgemeininteressen, der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dienen), auf die sich jedermann ohne besondere Anfechtung berufen darf, und der "geltend zu machenden" Nichtigkeit (Verstoß gegen eine Norm, die bloß den Schutz eines Vertragspartners bezweckt). Im letzteren Fall werde die Geltendmachung der Nichtigkeit dem Vertragspartner selbst überlassen. Ein Verstoß gegen Paragraph 27, MRG als bloß inter partes wirkendes Schutzgesetz sei als relative Nichtigkeit zu qualifizieren. Ihre Geltendmachung stelle ein Recht dar, dessen Ausübung unter Umständen Rechtsmißbrauch sein könne. Der vorliegende Sachverhalt sei dadurch gekennzeichnet, daß die Beklagten den Kläger beauftragten, einen Nachmieter namhaft zu machen, der gewillt war, ihnen S 17,000.000,- als Ablösezahlung zu leisten. Dem Kläger sei es tatsächlich gelungen, diesem Wunsch zu entsprechen. Der Nachmieter habe den vereinbarten Ablösebetrag bezahlt und habe die dreijährige Rückforderungsfrist (Paragraph 27, Absatz 3, MRG) hinsichtlich einer allenfalls gesetzwidrigen Überzahlung ungenutzt verstreichen lassen. Bei dieser Sachlage sei die nunmehr im Provisionsprozeß erhobene Einrede der Beklagten, die Ablösezahlung sei ungesetzlich gewesen, rechtsmißbräuchlich, weil sie erkennbar nur dem einzigen Zweck diene, den Kläger als Vertragspartner der Beklagten zu schädigen. Die Berufung der Beklagten als Empfänger des Ablösebetrages auf die Nichtigkeit der Ablösevereinbarung bezwecke ja gerade nicht deren Rückabwicklung, sondern nur den Entfall des Provisionsanspruchs des Klägers trotz dessen verdienstlicher Tätigkeit. Diese Vorgangsweise der Beklagten erfülle damit den Tatbestand des Rechtsmißbrauchs gemäß Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB. Bei Ausmittlung der ortsüblichen Provision sei daher vom gesamten bezahlten Ablösebetrag als Bemessungsgrundlage auszugehen.
Die Beklagten hätten das Vorbringen des Klägers, er finanziere seine Geschäfte mit einem Betriebsmittelkredit, der mit 9,75 % verzinst werde, nie substantiiert bestritten, demzufolge habe es keines besonderen Nachweises durch den Kläger bedurft, weshalb der Zinsenzuspruch des Erstgerichtes auch der Höhe nach zu Recht erfolgt sei.