Entscheidungsgründe:
Das erstbeklagte E ist Eigentümer des Hauses Krugerstraße 7 in 1010 Wien. Richard S*** war seit dem 1.7.1979 Hauptmieter des im Erdgeschoß dieses Hauses gelegenen 65 m 2 großen Geschäftsraumes Nr. 12. Er hatte einen Hauptmietzins von S 1.040,- monatlich wertgesichert zu entrichten. Auf die Miete der Geschäftsräumlichkeit fanden die Bestimmungen des Mietengesetzes Anwendung. Der Mietvertrag war auf unbestimmte Zeit mit vereinbarter halbjähriger Kündigungsfrist geschlossen worden. Nach Inhalt des Mietvertrages, den der Mieter Richard S*** und für den Vermieter der Zweitbeklagte mit Beisetzung eines Stampiglienabdruckes "Kammeramt Stift Herzogenburg, 3130 Herzogenburg" unterfertigten, sollte die Geschäftsräumlichkeit zum Handel mit Schallplatten verwendet und ohne ausdrückliche Zustimmung weder entgeltlich, noch unentgeltlich ganz oder teilweise Dritten überlassen werden, es sei denn an eine Gesellschaft, deren Gesellschafter der Mieter ist. Der Kläger und Richard S*** errichteten die RÜF A G M.B.H., der das Mietobjekt von Richard S*** überlassen wurde. Es kam zu Auseinandersetzungen der Gesellschafter. Der Kläger wollte sich von Richard S*** trennen und versuchte, die Hauptmietrechte an der Geschäftsräumlichkeit zu erlangen. Ein Besuch des Klägers im Feber 1981 blieb erfolglos, weil er den Zweitbeklagten im Stiftsgebäude nicht antraf.
Am 5.3.1981 fuhr der Kläger mit seiner Ehefrau wieder nach Herzogenburg. Er nahm eine von ihm aufgesetzte "Vereinbarung" und einen Brief mit, womit er hoffte, durch Schilderung der Geschäftspraktiken seines Partners und seiner dadurch eingetretenen Haftung für rund S 960.000,- Verbindlichkeiten die Ausschaltung des Richard S*** und die Vermietung des Raumes an ihn zu erreichen. Der Kläger wollte den für die Mietangelegenheiten zuständigen Mann sprechen. Der zweitbeklagte Ordenspriester leitet das Kammeramt des erstbeklagten Stiftes, das sein Vermögen durch den Ordensoberen und den für den Konvent auftretenden Stiftsdechanten verwaltet und von diesem nach außen vertreten wird. Der frühere Ordensobere hatte allerdings die Mietangelegenheiten des Stiftes stets dem Leiter des Kammeramtes überlassen, der die Besprechungen mit Mietinteressenten führte und Mietverträge abschloß.
Als der Kläger dem Zweitbeklagten sein Anliegen vorgetragen hatte, riet ihm der Stiftskämmerer, sich an den Mieter Richard S*** zu wenden. Der Kläger erwiderte, dieser sei zur Aufgabe der Mietrechte nicht bereit. Er könne aber durch die Einleitung eines Insolvenzverfahrens ausgeschaltet werden. Dies werde der Kläger übernehmen.
Der Zweitbeklagte ließ sich durch die Schilderung der Notlage des Klägers, der die Mietrechte erlangen wollte, um selbst in dem Geschäftsraum tätig zu werden, schließlich überreden, die vom Kläger abgefaßte und vorgelegte Vereinbarung mit dem folgenden Wortlaut zu unterfertigen:
"Herr A leitet gegen Herrn Richard S***,
Geschäftsführer der RÜF A H, sowie eventuell auch gegen
die RÜF A H das Konkursverfahren mittels eines Konkursantrages ein; das Stift C erklärt sich bereit, aufgrund der im beiliegenden Brief erläuterten Verhältnisse die Hauptmietrechte des Geschäftslokales Krugerstraße 7, 1010 Wien, nach erfolgter Lösung des Hauptmietverhältnisses mit Herrn S*** an Herrn Rüdiger A oder seine Frau zu einem Preis von
ÖS 16,- pro m 2 weiterzugeben.
Herzogenburg, am 5. März 1981".
Zweck der auch vom Kläger unterschriebenen Vereinbarung war es, das Mietverhältnis mit Richard S*** durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über sein Vermögen aufzulösen und nach Beendigung dieses Bestandverhältnisses den Mietgegenstand an den Kläger gegen eine monatliche Miete von S 16,-/m 2 Nutzfläche weiter zu geben. Die Vereinbarung wurde dem Ordensoberen oder dem Kapitel nie zur Genehmigung vorgelegt. Sie ist auch nicht in das Kapitelbuch wie andere Verträge des erstbeklagten Stiftes eingetragen. Am 20.3.1981 brachte der Kläger gegen Richard S*** beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu 49 Nc 412/81 den Antrag auf Eröffnung des Konkurses ein. Das Konkursgericht beraumte am 10.4.1981 die Tagsatzung zur Einvernehmung des Schuldners auf den 27.4.1981 an.
Am 16.4.1981 übertrug Richard S*** mit Zustimmung des Zweitbeklagten seine Hauptmietrechte auf die I & S*** G M.B.H. und erklärte, daß er damit aus dem Mietverhältnis zum erstbeklagten Stift ausscheide und alle Rechte als Mieter nun der I & S*** G M.B.H. zustehenAm 16.4.1981 übertrug Richard S*** mit Zustimmung des Zweitbeklagten seine Hauptmietrechte auf die römisch eins & S*** G M.B.H. und erklärte, daß er damit aus dem Mietverhältnis zum erstbeklagten Stift ausscheide und alle Rechte als Mieter nun der römisch eins & S*** G M.B.H. zustehen
so auch die Forderungen auf Zahlung des Untermietzinses gegen die RÜF A G M.B.H. Der Zweitbeklagte hatte der Übertragung der Hauptmietrechte am 15.4.1981 zugestimmt, weil er meinte, dazu wegen der Bestimmung in dem mit Richard S*** bestehenden Mietvertrag verpflichtet zu sein, die eine gänzliche Überlassung des Mietgegenstandes an eine Gesellschaft, deren Gesellschafter der Mieter ist, erlaubte.
Am 27.4.1981 war nur der Kläger, nicht aber der Schuldner Richard S*** zur Einvernehmungstagsatzung erschienen. Die Tagsatzung wurde zur Zustellung des Konkurseröffnungsantrages an den Schuldner auf den 4.5.1981 erstreckt. Der Kläger erfuhr, daß die Hauptmietrechte auf die I & S*** G M.B.H.Am 27.4.1981 war nur der Kläger, nicht aber der Schuldner Richard S*** zur Einvernehmungstagsatzung erschienen. Die Tagsatzung wurde zur Zustellung des Konkurseröffnungsantrages an den Schuldner auf den 4.5.1981 erstreckt. Der Kläger erfuhr, daß die Hauptmietrechte auf die römisch eins & S*** G M.B.H.
übertragen wurden. Der von ihm angesprochene Zweitbeklagte riet, sich mit dieser Gesellschaft zu einigen. Der für die Rechtsanwälte Dr. Harald Ofner und Dr. Peter Schmautzer tätig gewesene Dr. Manfred Vogel schlug vor, gegen die I & S*** G M.B.H.übertragen wurden. Der von ihm angesprochene Zweitbeklagte riet, sich mit dieser Gesellschaft zu einigen. Der für die Rechtsanwälte Dr. Harald Ofner und Dr. Peter Schmautzer tätig gewesene Dr. Manfred Vogel schlug vor, gegen die römisch eins & S*** G M.B.H.
die Räumungsklage wegen titelloser Benützung des Geschäftsraumes einzubringen und ließ sich vom zweitbeklagten Kämmerer, der die Finanzverwaltung des Stiftes führt, Prozeßvollmacht geben. Die am 10.9.1981 erhobene Klage des Stiftes gegen die I & S*** G M.B.H., deren Geschäftsführer Erik I war, leitete den Rechtsstreit 47 C 492/81 des Bezirksgerichtes Innere Stadt ein, in dem mit Urteil vom 3.2.1983 das auf Räumung des Geschäftsraumes gerichtete Klagebegehren abgewiesen wurde, weil der Kämmerer für das Stift am 15.4.1981 der Übertragung der Hauptmietrechte durch Richard S*** an die I & S*** G M.B.H. zugestimmtdie Räumungsklage wegen titelloser Benützung des Geschäftsraumes einzubringen und ließ sich vom zweitbeklagten Kämmerer, der die Finanzverwaltung des Stiftes führt, Prozeßvollmacht geben. Die am 10.9.1981 erhobene Klage des Stiftes gegen die römisch eins & S*** G M.B.H., deren Geschäftsführer Erik römisch eins war, leitete den Rechtsstreit 47 C 492/81 des Bezirksgerichtes Innere Stadt ein, in dem mit Urteil vom 3.2.1983 das auf Räumung des Geschäftsraumes gerichtete Klagebegehren abgewiesen wurde, weil der Kämmerer für das Stift am 15.4.1981 der Übertragung der Hauptmietrechte durch Richard S*** an die römisch eins & S*** G M.B.H. zugestimmt
habe, ohne dabei in Irrtum geführt worden zu sein. Dieses Urteil ist rechtskräftig.
Der Kläger, der in der Geschäftsräumlichkeit den Schallplattenhandel betreiben wollte, wurde nach Auflösung des Mietverhältnisses zwischen dem Stift und Richard S*** durch Übergang der Hauptmietrechte auf die I & S***Der Kläger, der in der Geschäftsräumlichkeit den Schallplattenhandel betreiben wollte, wurde nach Auflösung des Mietverhältnisses zwischen dem Stift und Richard S*** durch Übergang der Hauptmietrechte auf die römisch eins & S***
G M.B.H. nicht Hauptmieter des Bestandgegenstandes. Am 8.4.1982 erhoben der Kläger und seine Ehefrau, deren Klagebegehren inzwischen rechtskräftig abgewiesen und nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, gegen das erstbeklagte Stift und den Zweitbeklagten eine Schadenersatzklage. Der Kläger begehrt die Zahlung von S 240.000,- samt Zinsen und die Feststellung, daß die Beklagten ihm zur ungeteilten Hand für allen Schaden aus der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der Vereinbarung vom 5.3.1981 zu haften haben. Richard S*** habe als Hauptmieter des Geschäftslokals dieses nach Punkt VI der RÜF AG M.B.H. nicht Hauptmieter des Bestandgegenstandes. Am 8.4.1982 erhoben der Kläger und seine Ehefrau, deren Klagebegehren inzwischen rechtskräftig abgewiesen und nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, gegen das erstbeklagte Stift und den Zweitbeklagten eine Schadenersatzklage. Der Kläger begehrt die Zahlung von S 240.000,- samt Zinsen und die Feststellung, daß die Beklagten ihm zur ungeteilten Hand für allen Schaden aus der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der Vereinbarung vom 5.3.1981 zu haften haben. Richard S*** habe als Hauptmieter des Geschäftslokals dieses nach Punkt römisch sechs der RÜF A
G M.B.H., deren Gesellschafter der Kläger und Richard S*** waren, überlassen gehabt. "Die beklagte Partei" habe am 5.3.1981 mit dem Kläger bindend vereinbart, die Hauptmietrechte an dem Geschäftsraum nach Lösung des Hauptmietverhältnisses mit Richard S*** an den Kläger zu einem monatlichen Mietzins von
S 16,- pro m 2 zu vergeben. Der Kläger habe sich damals verpflichtet, gegen Richard S*** und die RÜF A
G M.B.H. einen Konkursantrag zu stellen und sei dieser Verpflichtung nachgekommen. Die "beklagte Partei" habe ihre Pflichten aus der Vereinbarung vom 5.3.1981 grob-schuldhaft verletzt und am 15.4.1981 die Hauptmietrechte an die I & S***G M.B.H. einen Konkursantrag zu stellen und sei dieser Verpflichtung nachgekommen. Die "beklagte Partei" habe ihre Pflichten aus der Vereinbarung vom 5.3.1981 grob-schuldhaft verletzt und am 15.4.1981 die Hauptmietrechte an die römisch eins & S***
G M.B.H. weitergegeben. Dem Kläger sei dadurch ein Schade entstanden. Er habe in der Geschäftsräumlichkeit den Schallplattenhandel betreiben wollen. Der in Aussicht gestandene günstige Hauptmietzins von nur S 16,- pro m 2 sei als konkrete Erwerbschance anzusehen gewesen, das verwertbare Hauptmietrecht stelle ein Vermögensrecht mit Marktwert dar. Der Kläger sei gezwungen, ein Ersatzlokal zu mieten. Die Mehrkosten seien mit monatlich S 20.000,- zu veranschlagen. Von April 1981 bis April 1982 sei daher schon ein Schaden von S 240.000,- eingetreten. Da es bisher nicht zum Abschluß des Mietvertrages mit unbestimmter Dauer kam, werde weiter ein monatlicher Schaden eintreten. Der Kläger habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht. Die Haftung des Zweitbeklagten ergebe sich daraus, daß er die Vertragsverletzung als dazu bevollmächtigter Vertreter des erstbeklagten Stiftes beging.
Die Beklagten beantragten, das Klagebegehren abzuweisen. Der Zweitbeklagte habe die ihm vom Kläger unterbreitete Vereinbarung am 5.3.1981 nur auf Drängen des Klägers und nach dessen Hinweis, daß Richard S*** im Konkurs sei, unterschrieben, weil er damit seine Bereitschaft zum Ausdruck bringen wollte, sich bei den zuständigen Stellen des erstbeklagten Stiftes für eine Vermietung des Geschäftsraumes an den Kläger zu verwenden, sobald der Bestandvertrag mit Richard S*** aufgelöst sei. Dem Zweitbeklagten sei keine Entscheidungsgewalt zugekommen. Das Stift werde nur durch den Probst und den Dechant gemeinsam vertreten. Der Zweitbeklagte habe die Vereinbarung zwischen Richard S*** und der durch Erik I vertretenen I & S***Die Beklagten beantragten, das Klagebegehren abzuweisen. Der Zweitbeklagte habe die ihm vom Kläger unterbreitete Vereinbarung am 5.3.1981 nur auf Drängen des Klägers und nach dessen Hinweis, daß Richard S*** im Konkurs sei, unterschrieben, weil er damit seine Bereitschaft zum Ausdruck bringen wollte, sich bei den zuständigen Stellen des erstbeklagten Stiftes für eine Vermietung des Geschäftsraumes an den Kläger zu verwenden, sobald der Bestandvertrag mit Richard S*** aufgelöst sei. Dem Zweitbeklagten sei keine Entscheidungsgewalt zugekommen. Das Stift werde nur durch den Probst und den Dechant gemeinsam vertreten. Der Zweitbeklagte habe die Vereinbarung zwischen Richard S*** und der durch Erik römisch eins vertretenen römisch eins & S***
G M.B.H. zur Kenntnis genommen, weil die Übertragung der Hauptmietrechte im Mietvertragspunkt VI vorgesehen gewesen sei. Das Erstgericht gab mit Teilurteil dem Feststellungsbegehren des Klägers gegen beide Beklagte statt. Es kam nach Feststellung des geschilderten Sachverhalts zu der Rechtsansicht, daß die Beklagten dem Kläger wegen der Nichterfüllung der Vereinbarung vom 5.3.1981 für einen Schaden haften. Entgegen dem Inhalt der Vereinbarung sei die Geschäftsräumlichkeit nach Auflösung des Bestandvertrages mit Richard S*** nicht dem Kläger vermietet worden. Das erstbeklagte Stift habe für das Verhalten des Zweitbeklagten einzustehen, weil der Kläger auf dessen Vollmacht zum Abschluß der Vereinbarung vom 5.3.1981 auf Grund des äußeren Tatbestandes vertrauen durfte. Der Zweitbeklagte hafte als Vertreter ohne Vollmacht persönlich und habe dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der diesem durch die schuldhafte Täuschung über das Bestehen einer Vertretungsmacht zugefügt wurde. Die Vereinbarung sei nicht eingehalten worden, weil die Hauptmietrechte auf dieG M.B.H. zur Kenntnis genommen, weil die Übertragung der Hauptmietrechte im Mietvertragspunkt römisch sechs vorgesehen gewesen sei. Das Erstgericht gab mit Teilurteil dem Feststellungsbegehren des Klägers gegen beide Beklagte statt. Es kam nach Feststellung des geschilderten Sachverhalts zu der Rechtsansicht, daß die Beklagten dem Kläger wegen der Nichterfüllung der Vereinbarung vom 5.3.1981 für einen Schaden haften. Entgegen dem Inhalt der Vereinbarung sei die Geschäftsräumlichkeit nach Auflösung des Bestandvertrages mit Richard S*** nicht dem Kläger vermietet worden. Das erstbeklagte Stift habe für das Verhalten des Zweitbeklagten einzustehen, weil der Kläger auf dessen Vollmacht zum Abschluß der Vereinbarung vom 5.3.1981 auf Grund des äußeren Tatbestandes vertrauen durfte. Der Zweitbeklagte hafte als Vertreter ohne Vollmacht persönlich und habe dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der diesem durch die schuldhafte Täuschung über das Bestehen einer Vertretungsmacht zugefügt wurde. Die Vereinbarung sei nicht eingehalten worden, weil die Hauptmietrechte auf die
I & S*** G M.B.H. übertragen wurden.römisch eins & S*** G M.B.H. übertragen wurden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und änderte das Teilurteil des Erstgerichtes dahin ab, daß das vom Kläger gegen die Beklagten gerichtete Feststellungsbegehren abgewiesen wird. Es sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 300.000,- übersteigt. Das Berufungsgericht kam bei der Auslegung der Vereinbarung vom 5.3.1981 zu dem Ergebnis, daß dem Kläger der Abschluß eines Mietvertrages nur unter der Bedingung in Aussicht gestellt wurde, daß der Kläger die Auflösung des bestehenden Mietvertrages mit Richard S*** bewirken könne. Dies sei dem Kläger aber nicht möglich gewesen, weil weder ein Konkurseröffnungsantrag noch die Eröffnung des Konkurses den Bestandvertrag berühren und ein Einverständnis des Richard S*** in die Aufhebung des Mietvertrages zur Ermöglichung der Vermietung an den Kläger nicht erwartet werden konnte. Beide Teile seien bei Abschluß der Vereinbarung vom 5.3.1981 von der unzutreffenden Ansicht ausgegangen, der Kläger könne durch einen Antrag auf Konkurseröffnung das zwischen dem erstbeklagten Stift und Richard S*** auf unbestimmte Zeit geschlossene Mietverhältnis zur Auflösung bringen. Der Vertragspunkt VI des mit Richard S*** geschlossenen Mietvertrages vom 31.5.1979 habe nur die gänzliche oder teilweise Überlassung von Räumlichkeiten an eine Gesellschaft, deren Gesellschafter der Hauptmieter ist, vorgesehen, ohne daß dies als Kündigungsgrund geltend gemacht werden konnte, nicht aber dem Richard S*** ein Weitergaberecht eingeräumt. Richard S*** habe am 16.4.1981 auf seine Mietrechte jedoch nur unter der Bedingung verzichtet, daß die I & S***Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und änderte das Teilurteil des Erstgerichtes dahin ab, daß das vom Kläger gegen die Beklagten gerichtete Feststellungsbegehren abgewiesen wird. Es sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 300.000,- übersteigt. Das Berufungsgericht kam bei der Auslegung der Vereinbarung vom 5.3.1981 zu dem Ergebnis, daß dem Kläger der Abschluß eines Mietvertrages nur unter der Bedingung in Aussicht gestellt wurde, daß der Kläger die Auflösung des bestehenden Mietvertrages mit Richard S*** bewirken könne. Dies sei dem Kläger aber nicht möglich gewesen, weil weder ein Konkurseröffnungsantrag noch die Eröffnung des Konkurses den Bestandvertrag berühren und ein Einverständnis des Richard S*** in die Aufhebung des Mietvertrages zur Ermöglichung der Vermietung an den Kläger nicht erwartet werden konnte. Beide Teile seien bei Abschluß der Vereinbarung vom 5.3.1981 von der unzutreffenden Ansicht ausgegangen, der Kläger könne durch einen Antrag auf Konkurseröffnung das zwischen dem erstbeklagten Stift und Richard S*** auf unbestimmte Zeit geschlossene Mietverhältnis zur Auflösung bringen. Der Vertragspunkt römisch sechs des mit Richard S*** geschlossenen Mietvertrages vom 31.5.1979 habe nur die gänzliche oder teilweise Überlassung von Räumlichkeiten an eine Gesellschaft, deren Gesellschafter der Hauptmieter ist, vorgesehen, ohne daß dies als Kündigungsgrund geltend gemacht werden konnte, nicht aber dem Richard S*** ein Weitergaberecht eingeräumt. Richard S*** habe am 16.4.1981 auf seine Mietrechte jedoch nur unter der Bedingung verzichtet, daß die römisch eins & S***
G M.B.H. - deren Gesellschafter er war - die Hauptmietrechte erlange. Sollte der Zweitbeklagte zum Abschluß der Vereinbarung mit Richard S*** am 15.4.1981 nicht Vollmacht gehabt haben und ein Mietverhältnis mit der I & S***G M.B.H. - deren Gesellschafter er war - die Hauptmietrechte erlange. Sollte der Zweitbeklagte zum Abschluß der Vereinbarung mit Richard S*** am 15.4.1981 nicht Vollmacht gehabt haben und ein Mietverhältnis mit der römisch eins & S***
G M.B.H. noch nicht begründet sein, wäre weiter Richard S*** der Hauptmieter des Geschäftsraumes. Aus der Vereinbarung vom 5.3.1981 könnten Schadenersatzforderungen gegen das Stift oder den Zweitbeklagten nicht abgeleitet werden, gleich, ob der Zweitbeklagte für das Stift rechtswirksam handelte oder nicht. Der Zweitbeklagte sei zum Abschluß der Vereinbarung vom 5.3.1981 nicht bevollmächtigt gewesen, das Vermögen des Stiftes werde durch die nach kanonischem Recht berufenen Organe verwaltet und vertreten (Art. XIII § 2 Abs 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich BGBl 1934 II/2). Der Probst und der Stiftsdechant als allein zeichnungsbefugte Personen hätten das Geschäft auch nicht genehmigt. Zum Abschluß von Mietverträgen seien nur diese Organe berechtigt. Nur sie könnten einen äußeren Tatbestand setzen, auf den der Kläger hätte vertrauen können. Die zur Zustimmung berufenen Organe hätten keinen äußeren Tatbestand gesetzt. Daß auch der schriftliche Mietvertrag mit Richard S*** vom 31.5.1979 nur vom Zweitbeklagten unterfertigt wurde, sei ohne Bedeutung. Die erforderliche Genehmigung der zuständigen Lokaloberen konnte in diesem Fall eingeholt worden sein. Das Erstgericht habe zu Unrecht die vom zur Vertretung nicht berufenen Kämmerer gesetzten Handlungen dem Stift zugerechnet.G M.B.H. noch nicht begründet sein, wäre weiter Richard S*** der Hauptmieter des Geschäftsraumes. Aus der Vereinbarung vom 5.3.1981 könnten Schadenersatzforderungen gegen das Stift oder den Zweitbeklagten nicht abgeleitet werden, gleich, ob der Zweitbeklagte für das Stift rechtswirksam handelte oder nicht. Der Zweitbeklagte sei zum Abschluß der Vereinbarung vom 5.3.1981 nicht bevollmächtigt gewesen, das Vermögen des Stiftes werde durch die nach kanonischem Recht berufenen Organe verwaltet und vertreten (Artikel römisch dreizehn, Paragraph 2, Absatz eins, des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich BGBl 1934 II/2). Der Probst und der Stiftsdechant als allein zeichnungsbefugte Personen hätten das Geschäft auch nicht genehmigt. Zum Abschluß von Mietverträgen seien nur diese Organe berechtigt. Nur sie könnten einen äußeren Tatbestand setzen, auf den der Kläger hätte vertrauen können. Die zur Zustimmung berufenen Organe hätten keinen äußeren Tatbestand gesetzt. Daß auch der schriftliche Mietvertrag mit Richard S*** vom 31.5.1979 nur vom Zweitbeklagten unterfertigt wurde, sei ohne Bedeutung. Die erforderliche Genehmigung der zuständigen Lokaloberen konnte in diesem Fall eingeholt worden sein. Das Erstgericht habe zu Unrecht die vom zur Vertretung nicht berufenen Kämmerer gesetzten Handlungen dem Stift zugerechnet.
Gegen das abändernde Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich der Kläger mit seiner Revision aus dem Grunde der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Er beantragt die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nach § 509 Abs 2 ZPO und die Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichtes dahin, daß das Teilurteil des Erstgerichtes wieder hergestellt werde, das dem Feststellungsbegehren gegen beide Beklagte stattgegeben hat. Die Beklagten beantragen, der Revision nicht Folge zu geben. Dem Revisionsgericht erscheint es nicht erforderlich, vor Entscheidung über die eingelegte Revision eine mündliche Verhandlung anzuordnen (vgl. Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1947).Gegen das abändernde Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich der Kläger mit seiner Revision aus dem Grunde der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Er beantragt die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 509, Absatz 2, ZPO und die Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichtes dahin, daß das Teilurteil des Erstgerichtes wieder hergestellt werde, das dem Feststellungsbegehren gegen beide Beklagte stattgegeben hat. Die Beklagten beantragen, der Revision nicht Folge zu geben. Dem Revisionsgericht erscheint es nicht erforderlich, vor Entscheidung über die eingelegte Revision eine mündliche Verhandlung anzuordnen vergleiche Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1947).