Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Gemäß § 110 Abs 1 Z 2 JN ist die inländische Gerichtsbarkeit für die im § 109 JN genannten Angelegenheiten, zu denen trotz unklarer Formulierung des Gesetzes auch die Festsetzung des gesetzlichen Unterhaltes gehört (Schwimann, FamRZ 1985, 673, dort 678) dann gegeben, wenn der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder, soweit es um dringende Maßnahmen geht, zumindest seinen Aufenthalt im Inland hat.Gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, JN ist die inländische Gerichtsbarkeit für die im Paragraph 109, JN genannten Angelegenheiten, zu denen trotz unklarer Formulierung des Gesetzes auch die Festsetzung des gesetzlichen Unterhaltes gehört (Schwimann, FamRZ 1985, 673, dort 678) dann gegeben, wenn der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder, soweit es um dringende Maßnahmen geht, zumindest seinen Aufenthalt im Inland hat.
Der gewöhnliche Aufenthalt ist im allgemeinen bei einer Aufenthaltsdauer von ungefähr sechs Monaten gegeben (IPRAX 1986, 385). Anhaltspunkte, die gegen die Annahme sprechen würden, daß sich der Mittelpunkt der Lebensführung des Minderjährigen (EFSlg 41.565) seit Jänner 1988 in Österreich befindet, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es liegt daher keine Aktenwidrigkeit vor, wenn das Gericht zweiter Instanz von einem gewöhnlichen Aufenthalt ausging. Infolge des gewöhnlichen Aufenthalts ist daher die inländische Gerichtsbarkeit nach § 110 Abs 1 JN zu bejahen. Auf die Ergebnisse des in Jugoslawien möglicherweise noch anhängigen Unterhaltsfestsetzungsverfahrens muß derzeit nicht Bedacht genommen werden; denn selbst wenn in einem solchen Verfahren eine Entscheidung ergehen sollte, könnten bis dahin die Rechte und Interessen des Minderjährigen im Sinne des § 110 Abs 2 JN nur dadurch ausreichend gewahrt werden, daß sofort in Österreich ein Exekutionstitel geschaffen wird. Es ist daher kein Fall gegeben, wo wegen des ausländischen Verfahrens von der Einleitung oder Fortsetzung des inländischen Pflegschaftsverfahrens abgesehen werdenDer gewöhnliche Aufenthalt ist im allgemeinen bei einer Aufenthaltsdauer von ungefähr sechs Monaten gegeben (IPRAX 1986, 385). Anhaltspunkte, die gegen die Annahme sprechen würden, daß sich der Mittelpunkt der Lebensführung des Minderjährigen (EFSlg 41.565) seit Jänner 1988 in Österreich befindet, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es liegt daher keine Aktenwidrigkeit vor, wenn das Gericht zweiter Instanz von einem gewöhnlichen Aufenthalt ausging. Infolge des gewöhnlichen Aufenthalts ist daher die inländische Gerichtsbarkeit nach Paragraph 110, Absatz eins, JN zu bejahen. Auf die Ergebnisse des in Jugoslawien möglicherweise noch anhängigen Unterhaltsfestsetzungsverfahrens muß derzeit nicht Bedacht genommen werden; denn selbst wenn in einem solchen Verfahren eine Entscheidung ergehen sollte, könnten bis dahin die Rechte und Interessen des Minderjährigen im Sinne des Paragraph 110, Absatz 2, JN nur dadurch ausreichend gewahrt werden, daß sofort in Österreich ein Exekutionstitel geschaffen wird. Es ist daher kein Fall gegeben, wo wegen des ausländischen Verfahrens von der Einleitung oder Fortsetzung des inländischen Pflegschaftsverfahrens abgesehen werden
kann (vgl Entscheidungen wie EFSlg 44.700; EFSlg 49.264 =IPRAX 1986,kann vergleiche Entscheidungen wie EFSlg 44.700; EFSlg 49.264 =IPRAX 1986,
45; EFSlg 52.041 = ÖA 1987, 139). Wegen dieses in § 110 Abs 2 JN45; EFSlg 52.041 = ÖA 1987, 139). Wegen dieses in Paragraph 110, Absatz 2, JN
bestimmten Sofortschutzes, der sogar im Falle einer von der ausländischen Behörde schon getroffenen Maßnahme vorgesehen ist, kann das Problem der Streitanhängigkeit (vgl dazu Fasching, LB Rz 1191) nicht auftauchen.bestimmten Sofortschutzes, der sogar im Falle einer von der ausländischen Behörde schon getroffenen Maßnahme vorgesehen ist, kann das Problem der Streitanhängigkeit vergleiche dazu Fasching, LB Rz 1191) nicht auftauchen.
Der Ansicht, daß die Unterhaltsfestsetzung eine Schutzmaßnahme im Sinne des Minderjährigenschutzabkommens BGBl 1975/446 sei (so allerdings EvBl 1981/85) und daher § 110 JN nicht Anwendung fände (ÖA 1988, 51), schließt sich der erkennende Senat im Hinblick auf die zutreffenden Gegenargumente im Schrifttum (zB Hoyer in ZfRV 1981, 220; Schwimann in FS Floretta 155; Siehr in IPRAX 1982, 85/90) nicht an, doch würde sich dann die inländische Gerichtsbarkeit aus Art 1 dieses Übereinkommens ergeben. Liegt aber die inländische Gerichtsbarkeit zur Festsetzung des gesetzlichen Unterhalts vor, dann ist dieser im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen. Nur wenn ein Minderjähriger fremder Staatsangehörigkeit mangels inländischer Pflegschaftsbehörde im außerstreitigen Verfahren keinen Rechtsschutz fände, wenn also die Eröffnung eines Pflegschaftsverfahrens im Inland nicht zulässig wäre, müßte die Entscheidung im streitigen Verfahren erfolgen (SZ 49/78, ZfRV 1981, 33). Daß das Erstgericht erst durch die Antragstellung des Vaters tätig wurde, schadet nicht, weil gerade für diese Tätigkeit die Zuständigkeitsnorm des § 109 Abs 1 JN besteht.Der Ansicht, daß die Unterhaltsfestsetzung eine Schutzmaßnahme im Sinne des Minderjährigenschutzabkommens BGBl 1975/446 sei (so allerdings EvBl 1981/85) und daher Paragraph 110, JN nicht Anwendung fände (ÖA 1988, 51), schließt sich der erkennende Senat im Hinblick auf die zutreffenden Gegenargumente im Schrifttum (zB Hoyer in ZfRV 1981, 220; Schwimann in FS Floretta 155; Siehr in IPRAX 1982, 85/90) nicht an, doch würde sich dann die inländische Gerichtsbarkeit aus Artikel eins, dieses Übereinkommens ergeben. Liegt aber die inländische Gerichtsbarkeit zur Festsetzung des gesetzlichen Unterhalts vor, dann ist dieser im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen. Nur wenn ein Minderjähriger fremder Staatsangehörigkeit mangels inländischer Pflegschaftsbehörde im außerstreitigen Verfahren keinen Rechtsschutz fände, wenn also die Eröffnung eines Pflegschaftsverfahrens im Inland nicht zulässig wäre, müßte die Entscheidung im streitigen Verfahren erfolgen (SZ 49/78, ZfRV 1981, 33). Daß das Erstgericht erst durch die Antragstellung des Vaters tätig wurde, schadet nicht, weil gerade für diese Tätigkeit die Zuständigkeitsnorm des Paragraph 109, Absatz eins, JN besteht.
Gemäß Art 1 des Haager Unterhaltsstatuts-Abkommens, BGBl 1961/293, bestimmt das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Minderjährigen, ob, in welchem Ausmaß und von wem das Kind Unterhaltsleistungen verlangen kann. Diese Bestimmung ist infolge der Regelung nach Art 6 des Übereinkommens auch im Verhältnis zu Nichtvertragsstaaten anzuwenden (SZ 49/78, EFSlg 52.041 = ÖA 1987, 139 ua). Es liegt daher auch nicht die gerügte offenbare Gesetzwidrigkeit im Zusammenhang mit der Frage des anzuwendenden Rechts vor.Gemäß Artikel eins, des Haager Unterhaltsstatuts-Abkommens, BGBl 1961/293, bestimmt das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Minderjährigen, ob, in welchem Ausmaß und von wem das Kind Unterhaltsleistungen verlangen kann. Diese Bestimmung ist infolge der Regelung nach Artikel 6, des Übereinkommens auch im Verhältnis zu Nichtvertragsstaaten anzuwenden (SZ 49/78, EFSlg 52.041 = ÖA 1987, 139 ua). Es liegt daher auch nicht die gerügte offenbare Gesetzwidrigkeit im Zusammenhang mit der Frage des anzuwendenden Rechts vor.
Damit wird im Revisionsrekurs keiner der nach § 16 AußStrG allein zulässigen Anfechtungsgründe aufgezeigt; die Bekämpfung der Kostenentscheidung ist schon gemäß § 14 Abs 2 AußStrG ausgeschlossen.Damit wird im Revisionsrekurs keiner der nach Paragraph 16, AußStrG allein zulässigen Anfechtungsgründe aufgezeigt; die Bekämpfung der Kostenentscheidung ist schon gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG ausgeschlossen.