Die Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt. Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegen nicht vor. Mängel, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden (MietSlg 38.793). Die Feststellung, daß "die" Wohnungseigentümer mit der Heizungs- und Entlüftungsanlage jetzt zufrieden sind und nicht bereit wären, Bauarbeiten in ihren Wohnungen vornehmen zu lassen, um die von der beklagten Partei gewünschten Verbesserungen durchzuführen, ist schon im Ersturteil enthalten (siehe S 27 des Ersturteiles oben, auch für die Heizanlage) und durch Beweismittel gedeckt. So hat etwa die Zeugin Stefanie G*** angegeben, daß ihres Wissens sie überhaupt die einzige Wohnungseigentümerin sei, die mit der Entlüftungsanlage nicht zufrieden sei, ohne daß sie deponiert hätte, daß sie eine Behebung durch umfangreiche Bauarbeiten wünsche (ZV G*** S 886 des Aktes), und einige Wohnungseigentümer haben sich dezidiert gegen die Vornahme von ihnen nicht nötig scheinenden Verbesserungsarbeiten ausgesprochen (ZV P*** S 913, ZV H*** S 913, ZV S*** S 914). Ob der aus diesen Aussagen vom Erstgericht gezogene Schluß zwingend ist, gehört in das Gebiet der in dritter Instanz nicht überprüfbaren Beweiswürdigung.
Unbegründet ist auch die Rechtsrüge.
Mit Recht macht die beklagte Partei an sich geltend, daß bei allen drei Mängelkomplexen der klagenden Partei vorgehalten werden kann, sie habe gegen die ausdrücklich vereinbarten Ausschreibungsunterlagen verstoßen. Der Heizungsanlage wurden zwar mehr oder weniger gleichwertige Temperaturberechnungen zugrunde gelegt, nicht jedoch exakt die vereinbarten. Die Entlüftungsanlage entsprach zwar ursprünglich den in Österreich üblichen Maßstäben, nicht aber den vereinbarten deutschen Industrienormen. Die Ölzuleitung entsprach zwar vielleicht den gesetzlichen Bestimmungen, war aber nicht bescheidgerecht, was wiederum den Vereinbarungen widersprach. Die beklagte Partei hätte daher unter Umständen in jedem Fall das Recht des Abgehens vom Vertrag im Sinne des § 1167 erster Satz ABGB gehabt, auch wenn das Werk selbst durch die Mängel nicht unbrauchbar gemacht wurde. Die beklagte Partei hat jedoch vom Wandlungsrecht keinen Gebrauch gemacht, sondern verlangt die Verbesserung der Mängel.Mit Recht macht die beklagte Partei an sich geltend, daß bei allen drei Mängelkomplexen der klagenden Partei vorgehalten werden kann, sie habe gegen die ausdrücklich vereinbarten Ausschreibungsunterlagen verstoßen. Der Heizungsanlage wurden zwar mehr oder weniger gleichwertige Temperaturberechnungen zugrunde gelegt, nicht jedoch exakt die vereinbarten. Die Entlüftungsanlage entsprach zwar ursprünglich den in Österreich üblichen Maßstäben, nicht aber den vereinbarten deutschen Industrienormen. Die Ölzuleitung entsprach zwar vielleicht den gesetzlichen Bestimmungen, war aber nicht bescheidgerecht, was wiederum den Vereinbarungen widersprach. Die beklagte Partei hätte daher unter Umständen in jedem Fall das Recht des Abgehens vom Vertrag im Sinne des Paragraph 1167, erster Satz ABGB gehabt, auch wenn das Werk selbst durch die Mängel nicht unbrauchbar gemacht wurde. Die beklagte Partei hat jedoch vom Wandlungsrecht keinen Gebrauch gemacht, sondern verlangt die Verbesserung der Mängel.
Gemäß § 1167 zweiter Satz ABGB steht dieses Recht aber nur zu, wenn die Verbesserung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. "Unverhältnismäßig" ist der für die Verbesserung erforderliche Aufwand, wenn er in keinem Verhältnis zu dem dadurch für den Besteller zu erzielenden Vorteil aus der Verbesserung und dem Nachteil steht, den für ihn der Mangel bedeutet (Adler-Höller in Klang2 V 396 Anm 31 mit Hinweis auf HHB 241).Gemäß Paragraph 1167, zweiter Satz ABGB steht dieses Recht aber nur zu, wenn die Verbesserung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. "Unverhältnismäßig" ist der für die Verbesserung erforderliche Aufwand, wenn er in keinem Verhältnis zu dem dadurch für den Besteller zu erzielenden Vorteil aus der Verbesserung und dem Nachteil steht, den für ihn der Mangel bedeutet (Adler-Höller in Klang2 römisch fünf 396 Anmerkung 31 mit Hinweis auf HHB 241).
Die Höhe der Behebungskosten allein ist nicht ausschlaggebend, sondern es ist vor allem auf die Wichtigkeit einer Behebung des Mangels für den Besteller Bedacht zu nehmen. Wenn sich der Mangel eher nur als geringer Nachteil im Gebrauch darstellt, können schon verhältnismäßig geringe Behebungskosten "unverhältnismäßig" sein, wenn der Mangel den Gebrauch aber entscheidend beeinträchtigt, dann sind auch verhältnismäßig hohe Behebungskosten noch kein Grund, die Verbesserung abzulehen (vgl Entscheidungen wie SZ 47/58, SZ 53/7). Derselbe Maßstab wird auch von denjenigen Autoren angelegt, die dafür eintreten, daß die Verbesserung nicht nur am konkreten Werk gefordert werden könne, sondern bei Unverbesserbarkeit desselben die Forderung nach Herstellung eines neuen Werkes für berechtigt halten (Reischauer in Rummel ABGB Rz 3 zu § 1167; Czermak in WBl 1987, 47 dort 51).Die Höhe der Behebungskosten allein ist nicht ausschlaggebend, sondern es ist vor allem auf die Wichtigkeit einer Behebung des Mangels für den Besteller Bedacht zu nehmen. Wenn sich der Mangel eher nur als geringer Nachteil im Gebrauch darstellt, können schon verhältnismäßig geringe Behebungskosten "unverhältnismäßig" sein, wenn der Mangel den Gebrauch aber entscheidend beeinträchtigt, dann sind auch verhältnismäßig hohe Behebungskosten noch kein Grund, die Verbesserung abzulehen vergleiche Entscheidungen wie SZ 47/58, SZ 53/7). Derselbe Maßstab wird auch von denjenigen Autoren angelegt, die dafür eintreten, daß die Verbesserung nicht nur am konkreten Werk gefordert werden könne, sondern bei Unverbesserbarkeit desselben die Forderung nach Herstellung eines neuen Werkes für berechtigt halten (Reischauer in Rummel ABGB Rz 3 zu Paragraph 1167,; Czermak in WBl 1987, 47 dort 51).
Wenn nun, wie im vorliegenden Fall, im Grunde genommen alle davon Betroffenen mit dem jetzigen Zustand des von der klagenden Partei errichteten Bauwerks insbesondere mit der beanständeten Heizungs- und Entlüftungsanlage und auch mit der nicht bescheidmäßigen Ölzuleitung einverstanden sind, dann folgt daraus zwingend, daß die der beklagten Partei als Vertragspartner der klagenden Partei oder den einzelnen Wohnungseigentümern als den Vertragspartnern der beklagten Partei, auf deren Interessen sie Bedacht zu nehmen hat, drohenden Nachteile nur ganz geringfügig sein können. Dazu kommt, daß die Wohnungseigentümer für längere Zeit eine ihnen in jedem Fall unangenehme Beeinträchtigung der Wohnqualität durch Baumaßnahmen hinnehmen müßten, wenn jetzt praktisch eine andere Heizungs- und eine andere Entlüftungsanlage eingebaut würde oder auch nur entscheidende Veränderungen an diesen Anlagen vorgenommen würden. Die eher doch nur mehr dem Beharren auf einem Justamentstandpunkt und dem Erzwingen der buchstabengetreuen Einhaltung der ursprünglich ja tatsächlich getroffenen Vereinbarungen dienliche Vornahme der Verbesserungsarbeiten würde andererseits einen sehr erheblichen Kostenaufwand erfordern. Selbst wenn die Höhe dieses Aufwandes im einzelnen nicht feststeht, immerhin schätzt aber die beklagte Partei in der Revision diese Kosten selbst so ein, daß sie die Höhe des Klagsbetrages voraussichtlich übersteigen würden, liegt hier das Mißverhältnis zwischen dem Nutzen einer Verbesserung und ihren Kosten so klar auf der Hand, daß es keiner zusätzlichen Erhebungen oder Feststellungen bedarf.
Damit erweisen sich die sonst in der Revision angeschnittenen Rechtsfragen als unerheblich:
Es ist nicht erkennbar, inwiefern die Entscheidung SZ 47/58 der sonstigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes widersprechen soll. Gerade auch diese Entscheidung spricht sich für die grundsätzliche Berechtigung einer Verbesserung auch bei erheblichem Kostenaufwand derselben aus, weist aber eben wie auch andere Entscheidungen auf das Erfordernis hin, daß die Verbesserung für den Besteller des Werkes eine echten Vorteil bedeuten muß. Richtig ist, daß die Heizleistung nicht genau nach den vereinbarten Vertragsbedingungen errechnet wurde. Sie entspricht aber in der tatsächlich vorgenommenen Berechnung weitgehend den vorgesehenen Bedürfnissen, weil sie teilweise sogar von höheren Temperaturdifferenzen ausgeht und nur teilweise von niedrigeren Heizwerten, was aber durch Verschieben der Heizungsregelkurve kompensiert werden kann. Durch den Hinweis auf diese Gesichtspunkte hat sich das Berufungsgericht mit der Rechtsrüge der beklagten Partei ausreichend auseinandergesetzt (S 34 unten und 35 oben des Berufungsurteiles).
Ob die klagende Partei verpflichtet gewesen wäre, die Anweisungen der beklagten Partei zur Heizungsanlage zu überprüfen und die beklagte Partei auf die Unrichtigkeit ihrer Anweisungen hinzuweisen, spielt keine Rolle, weil auch das den Anweisungen der beklagten Partei entsprechende Werk nicht als mißlungen zu betrachten ist.
Zur Frage der eventuellen Berechtigung der Gegenforderung ist die Revision an sich inhaltsleer. Hier ist aber immerhin darauf hinzuweisen, daß der beklagten Partei nicht der Nachweis gelungen ist, daß die Bestellung eines anderen Unternehmens durch das Verhalten der klagenden Partei auch nur veranlaßt geschweige denn erzwungen worden wäre. Die klagende Partei hat vielmehr der beklagten Partei nach den getroffenen Feststellungen eine Einsicht in die Planungsunterlagen der Firma S*** angeboten, die beklagte Partei machte von diesem Angebot aber keinen Gebrauch, sondern beauftragte sofort nur auf Grund einer vagen Vermutung die Firma T***-T*** mit der Erstellung einer Wärmebedarfsberechnung. Abgesehen davon, daß ohnedies auch die Berechnung der Firma S*** braucbar war, hat damit die beklagte Partei gegen den Grundsatz verstoßen, daß die Verbesserung eines Mangels (hier: nicht buchstabengetreue Befolgung der Ausschreibungsunterlagen) zuerst vom Unternehmer zu fordern ist, wenn die Kosten des Verbesserungsaufwandes begehrt werden (HS 10.890).
Die immer wieder ins Spiel gebrachte Problematik, ob den einzelnen Wohnungseigentümern oder nur die Gesamtheit aller Wohnungseigentümer oder wenigstens eine Mehrheit derselben die Verbesserung des Mangels verlangen können, taucht nicht auf, weil nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen nicht einmal das Begehren eines einzelnen Wohnungseigentümers auf Vornahme von Sanierungsarbeiten an den als mangelhaft reklamierten Anlagen feststeht. Weil die dreijährige Gewährleistungs- und Schadenersatzpflicht längst abgelaufen ist, würde es auch keine Rolle spielen, wenn sich die bisher festgestellte Meinung einzelner oder aller Wohnungseigentümer in Zukunft ändern sollte. Die besonders hervorgehobenen Mängel an der Entlüftungsanlage (Gefahr der Entstehung von Reinigungskosten) sind in ihrem Gesamtgewicht zwar vielleicht keine an sich "zu vernachlässigende Größe", sicher ist aber, daß die Behebung dieser insgesamt geringen Mängel gegen das oben dargelegte Prinzip der Verhältnismäßigkeit verstoßen würde.
Es muß daher auch nicht die Rechtslage nach Veräußerung eines mangelhaften Werkes untersucht werden, und die Rechtsbeziehungen zwischen der beklagten Partei und den einzelnen Wohnungseigentümer sind für diese Rechtssache nicht entscheidend.
Bei der Ölzuleitung könnte vielleicht bei isolierter Betrachtungsweise am ehesten der Standpunkt vertreten werden, daß die Kosten nicht unverhältnismäßig sind. Aber hier ist auf zwei Gesichtspunkte hinzuweisen: Zum einen hat die klagende Partei die jetzt reklamierten Mehrarbeiten, welche im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich enthalten waren, nicht nur nicht vorgenommen, sondern auch nicht in Rechnung gestellt. Zum anderen ist auch hier der Vorteil für die Wohnungseigentümer minimal, weil die Behörde jetzt nicht mehr den Standpunkt des früheren Bescheides vertritt. Ob das Verhalten der Behörde jeweils dem Gesetz entsprach, ob sie im ersten Bescheid die festgestellte Auflage erteilen durfte und ob sie in ihrem späteren Schreiben einen geänderten Standpunkt vertreten durfte, aber auch, inwieweit das Gericht bei der Beurteilung eines Mangels und der Berechtigung der Zurückbehaltung des Werklohnes an die hier in Frage stehenden Bescheide gebunden wäre, muß daher ebenso wenig untersucht werden, wie es erforderlich ist, auf die einzelnen Bestimmungen des Tiroler Ölfeuerungsgesetzes einzugehen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Die Verdienstsumme nach Tarifpost 3 C RAT beträgt nicht 9.801 S, sondern nur 9.790,32 S. Ein Streitgenossenzuschlag gebührt der klagenden Partei nicht, weil der Nebenintervenient auf der Seite der klagenden Partei beigetreten ist und daher keine ihr gegenüberstehende zweite Partei ist.Bei der Ölzuleitung könnte vielleicht bei isolierter Betrachtungsweise am ehesten der Standpunkt vertreten werden, daß die Kosten nicht unverhältnismäßig sind. Aber hier ist auf zwei Gesichtspunkte hinzuweisen: Zum einen hat die klagende Partei die jetzt reklamierten Mehrarbeiten, welche im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich enthalten waren, nicht nur nicht vorgenommen, sondern auch nicht in Rechnung gestellt. Zum anderen ist auch hier der Vorteil für die Wohnungseigentümer minimal, weil die Behörde jetzt nicht mehr den Standpunkt des früheren Bescheides vertritt. Ob das Verhalten der Behörde jeweils dem Gesetz entsprach, ob sie im ersten Bescheid die festgestellte Auflage erteilen durfte und ob sie in ihrem späteren Schreiben einen geänderten Standpunkt vertreten durfte, aber auch, inwieweit das Gericht bei der Beurteilung eines Mangels und der Berechtigung der Zurückbehaltung des Werklohnes an die hier in Frage stehenden Bescheide gebunden wäre, muß daher ebenso wenig untersucht werden, wie es erforderlich ist, auf die einzelnen Bestimmungen des Tiroler Ölfeuerungsgesetzes einzugehen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Verdienstsumme nach Tarifpost 3 C RAT beträgt nicht 9.801 S, sondern nur 9.790,32 S. Ein Streitgenossenzuschlag gebührt der klagenden Partei nicht, weil der Nebenintervenient auf der Seite der klagenden Partei beigetreten ist und daher keine ihr gegenüberstehende zweite Partei ist.