Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Der Kläger erblickt die unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht darin, daß dieses Gericht – wie schon das Erstgericht – trotz Vorliegens klarer Beweise, daß der Kläger nicht Vater der Beklagten sei, dessen Klage auf Bestreitung der Ehelichkeit der Geburt abgewiesen habe; ferner hätten beide Vorinstanzen zu Unrecht angenommen, daß die Jahresfrist des § 156 ABGB nicht gewahrt worden sei, und daß es nicht möglich sei, trotz Versäumung der Bestreitungsfrist des § 156 ABGB, der Klage Folge zu geben. Auch wäre die Rechtsunkenntnis des Klägers betreffend der einjährigen Frist des § 156 ABGB jedenfalls beachtlich gewesen.Der Kläger erblickt die unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht darin, daß dieses Gericht – wie schon das Erstgericht – trotz Vorliegens klarer Beweise, daß der Kläger nicht Vater der Beklagten sei, dessen Klage auf Bestreitung der Ehelichkeit der Geburt abgewiesen habe; ferner hätten beide Vorinstanzen zu Unrecht angenommen, daß die Jahresfrist des Paragraph 156, ABGB nicht gewahrt worden sei, und daß es nicht möglich sei, trotz Versäumung der Bestreitungsfrist des Paragraph 156, ABGB, der Klage Folge zu geben. Auch wäre die Rechtsunkenntnis des Klägers betreffend der einjährigen Frist des Paragraph 156, ABGB jedenfalls beachtlich gewesen.
Diesen Ausführungen ist nicht beizupflichten. Der Kläger war nach den Feststellungen der Untergerichte, die der Entscheidung zugrunde zu legen sind, spätestens seit 2. Oktober 1970 über die Tatsache der Geburt der beiden Beklagten vom Jugendamt aufgeklärt worden. Da er es aber unterlassen hat, innerhalb der gesetzlichen Frist des § 156 ABGB die Bestreitungsklage einzubringen, wurde seine verspätet erhobene Klage mit Recht aus diesem Grunde abgewiesen. Unerheblich war demnach, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, daß die Mutter selbst behauptet habe, der Kläger sei nicht Vater der beiden Kinder; ebenso kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf seine Rechtsunkenntnis betreffend die gesetzliche Befristung der Bestreitungsklage berufen (§ 2 ABGB). Sofern es im Interesse der beiden Beklagten geboten sein sollte, die Ehelichkeit ihrer Geburt zu bestreiten, wie dies in der Revision behauptet wird, besteht die gesetzliche Möglichkeit hiezu durch die Staatsanwaltschaft nach Maßgabe des § 158 ABGB, worauf das Berufungsgericht ebenfalls bereits hingewiesen hat.Diesen Ausführungen ist nicht beizupflichten. Der Kläger war nach den Feststellungen der Untergerichte, die der Entscheidung zugrunde zu legen sind, spätestens seit 2. Oktober 1970 über die Tatsache der Geburt der beiden Beklagten vom Jugendamt aufgeklärt worden. Da er es aber unterlassen hat, innerhalb der gesetzlichen Frist des Paragraph 156, ABGB die Bestreitungsklage einzubringen, wurde seine verspätet erhobene Klage mit Recht aus diesem Grunde abgewiesen. Unerheblich war demnach, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, daß die Mutter selbst behauptet habe, der Kläger sei nicht Vater der beiden Kinder; ebenso kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf seine Rechtsunkenntnis betreffend die gesetzliche Befristung der Bestreitungsklage berufen (Paragraph 2, ABGB). Sofern es im Interesse der beiden Beklagten geboten sein sollte, die Ehelichkeit ihrer Geburt zu bestreiten, wie dies in der Revision behauptet wird, besteht die gesetzliche Möglichkeit hiezu durch die Staatsanwaltschaft nach Maßgabe des Paragraph 158, ABGB, worauf das Berufungsgericht ebenfalls bereits hingewiesen hat.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Eine Kostenentscheidung entfiel, weil der Kläger kein Begehren auf Ersatz der Kosten des Revisionsverfahrens gestellt hat.