Der Rekurs ist im Ergebnis nicht begründet, denn die Sache erscheint in der Tat noch nicht spruchreif.
Eine überprüfung der Wohnungsverhältnisse beim Vater ist freilich entbehrlich, weil das Erstgericht dieselben nach Einsichtnahme in einen Wohnungsplan ausreichend geklärt hat. Wenn die Wohnung auch klein ist, so bietet sie doch für den Vater und seinen 16 Jahre alten Sohn ausreichend Platz.
Was aber derzeit in keiner Weise feststeht ist, ob das Wohl des Minderjährigen wirklich gefährdet wäre, wenn er weiterhin bei seiner Mutter wohnt. Sind nämlich die Elternrechte nach der Scheidung bereits einem Elternteil allein übertragen, so kann eine Änderung im Sinne einer gänzlichen (oder allenfalls nur teilweisen) Entziehung der diesem zustehenden Befugnisse nur erfolgen, wenn der bisher berechtigte Elternteil durch sein Verhalten das Kindeswohl gefährdet (EFSlg.43.321 u.a.). Dies ist im vorliegenden Fall nicht so zu verstehen, daß der Mutter ein schuldhaftes Verhalten zur Last liegen muß, sondern es würden objektive Umstände genügen, die eine Gefährdung des Kindeswohls bedeuten. Aber es muß sich eben doch um besonders wichtige Gründe handeln, die eine Änderung der bestehenden Regelung der Elternrechte gebieten (vgl. Entscheidungen wie EFSlg.40.865, 43.322, 43.323). Es genügt also mit anderen Worten nicht, daß sich der Bub derzeit beim Vater wohler fühlen würde oder daß er auch beim Vater ausreichend oder vielleicht sogar besser als bei der Mutter versorgt wäre, sondern es müßte erwiesen sein, daß ein Weiterverbleib bei der Mutter dem Wohl des Kindes widerspricht. Es bedarf daher sehr wohl einer Prüfung der Frage, ob es Thomas diesmal wirklich ernst mit seiner öußerung ist, er wolle unbedingt für ganz zum Vater. Da nun schon wieder beträchtliche Zeit verflossen ist, wird aber auch zu klären sein, was sich hinsichtlich der schulischen Leistungen im Schuljahr 1984/85 allenfalls neu ergeben hat. Möglicherweise läßt sich auch hinsichtlich der künftigen Ausbildung ein Weg finden, den sowohl die Mutter billigt und der andererseits auch die Zustimmung des an sich nicht unbegabten Buben findet. Denn es hat den Anschein, daß sich Thomas vor allem deshalb nicht mehr mit seiner Mutter versteht, weil diese hinsichtlich der Berufsausbildung andere Vorstellungen als er hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß das schon mündige Kind gemäß § 147 ABGB in Fragen seiner Ausbildung das Gericht anrufen kann, welches dann diesbezüglich die zum Wohl des Kindes angemessenen Verfügungen zu treffen hat, und daß gemäß § 178 Abs 1 ABGB auch der Vater das Recht hat, sich zu wichtigen Maßnahmen betreffend die Erziehung des Kindes zu äußern, wozu auch Fragen der Schulausbildung gehören können (Pichler in Rummel RZl 3 zu § 178 ABGB), die das Gericht zu beachten hat, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspricht. Erst wenn sich ergeben sollte, daß mit dem gelinderen Mittel der §§ 147, 178 ABGB nicht das Auslangen gefunden werden kann, weil sich die erforderliche Harmonie zwischen Kind und Mutter dadurch nicht mehr herstellen läßt, sondern die Spannungen zwischen Mutter und Sohn nach wie vor bestehen und daher die fehlende Gesprächsbasis eine Beeinträchtigung der weiteren Entwicklung für Thomas bedeuten würde, dann wären die Voraussetzungen für eine Entscheidung, die das Erstgericht im ersten Rechtsgang fällte, gegeben. Nur müßte, wie oben gesagt wurde, eine Gefährdung des Kindeswohles für den Fall feststehen, daß Thomas bei der Mutter bleiben muß, während die bisherigen Feststellungen des Erstgerichtes nur darauf abstellen, daß es dem Wohl des Kindes besser entspreche, ihn zum Vater zu geben, was nicht dasselbe ist und nicht genügt. Ob es erforderlich sein wird, den Minderjährigen neuerlich den beiden Sachverständigen vorzuführen oder ob es vielleicht je nach dem Stand der Dinge genügen wird, nur die beiden Sachverständigen, die den Buben schon gut kennen, ergänzend zu befragen, kann dabei derzeit offen bleiben.Was aber derzeit in keiner Weise feststeht ist, ob das Wohl des Minderjährigen wirklich gefährdet wäre, wenn er weiterhin bei seiner Mutter wohnt. Sind nämlich die Elternrechte nach der Scheidung bereits einem Elternteil allein übertragen, so kann eine Änderung im Sinne einer gänzlichen (oder allenfalls nur teilweisen) Entziehung der diesem zustehenden Befugnisse nur erfolgen, wenn der bisher berechtigte Elternteil durch sein Verhalten das Kindeswohl gefährdet (EFSlg.43.321 u.a.). Dies ist im vorliegenden Fall nicht so zu verstehen, daß der Mutter ein schuldhaftes Verhalten zur Last liegen muß, sondern es würden objektive Umstände genügen, die eine Gefährdung des Kindeswohls bedeuten. Aber es muß sich eben doch um besonders wichtige Gründe handeln, die eine Änderung der bestehenden Regelung der Elternrechte gebieten vergleiche Entscheidungen wie EFSlg.40.865, 43.322, 43.323). Es genügt also mit anderen Worten nicht, daß sich der Bub derzeit beim Vater wohler fühlen würde oder daß er auch beim Vater ausreichend oder vielleicht sogar besser als bei der Mutter versorgt wäre, sondern es müßte erwiesen sein, daß ein Weiterverbleib bei der Mutter dem Wohl des Kindes widerspricht. Es bedarf daher sehr wohl einer Prüfung der Frage, ob es Thomas diesmal wirklich ernst mit seiner öußerung ist, er wolle unbedingt für ganz zum Vater. Da nun schon wieder beträchtliche Zeit verflossen ist, wird aber auch zu klären sein, was sich hinsichtlich der schulischen Leistungen im Schuljahr 1984/85 allenfalls neu ergeben hat. Möglicherweise läßt sich auch hinsichtlich der künftigen Ausbildung ein Weg finden, den sowohl die Mutter billigt und der andererseits auch die Zustimmung des an sich nicht unbegabten Buben findet. Denn es hat den Anschein, daß sich Thomas vor allem deshalb nicht mehr mit seiner Mutter versteht, weil diese hinsichtlich der Berufsausbildung andere Vorstellungen als er hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß das schon mündige Kind gemäß Paragraph 147, ABGB in Fragen seiner Ausbildung das Gericht anrufen kann, welches dann diesbezüglich die zum Wohl des Kindes angemessenen Verfügungen zu treffen hat, und daß gemäß Paragraph 178, Absatz eins, ABGB auch der Vater das Recht hat, sich zu wichtigen Maßnahmen betreffend die Erziehung des Kindes zu äußern, wozu auch Fragen der Schulausbildung gehören können (Pichler in Rummel RZl 3 zu Paragraph 178, ABGB), die das Gericht zu beachten hat, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspricht. Erst wenn sich ergeben sollte, daß mit dem gelinderen Mittel der Paragraphen 147, 178, ABGB nicht das Auslangen gefunden werden kann, weil sich die erforderliche Harmonie zwischen Kind und Mutter dadurch nicht mehr herstellen läßt, sondern die Spannungen zwischen Mutter und Sohn nach wie vor bestehen und daher die fehlende Gesprächsbasis eine Beeinträchtigung der weiteren Entwicklung für Thomas bedeuten würde, dann wären die Voraussetzungen für eine Entscheidung, die das Erstgericht im ersten Rechtsgang fällte, gegeben. Nur müßte, wie oben gesagt wurde, eine Gefährdung des Kindeswohles für den Fall feststehen, daß Thomas bei der Mutter bleiben muß, während die bisherigen Feststellungen des Erstgerichtes nur darauf abstellen, daß es dem Wohl des Kindes besser entspreche, ihn zum Vater zu geben, was nicht dasselbe ist und nicht genügt. Ob es erforderlich sein wird, den Minderjährigen neuerlich den beiden Sachverständigen vorzuführen oder ob es vielleicht je nach dem Stand der Dinge genügen wird, nur die beiden Sachverständigen, die den Buben schon gut kennen, ergänzend zu befragen, kann dabei derzeit offen bleiben.
Immerhin hat der Vater nicht unrecht, wenn er darauf hinweist, daß auf eine zu häufige Befragung eines Minderjährigen durch den Psychiater verzichtet werden sollte.
Dem Rekurs war aber im Ergebnis ein Erfolg zu versagen.